TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/6 92/18/0007

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/18/0001 E 6. April 1992 92/18/0002 E 6. April 1992 92/18/0003 E 6. April 1992 92/18/0004 E 6. April 1992 92/18/0011 E 6. April 1992 92/18/0008 E 6. April 1992 92/18/0009 E 6. April 1992 92/18/0010 E 6. April 1992 92/18/0005 E 6. April 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Oktober 1991, Zl. MA 63 - R 83/90/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener einer bestimmten, als Arbeitgeber fungierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, daß die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes, wonach die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt seien, spätestens Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen habe, insofern nicht eingehalten worden seien, als in einem näher bezeichneten Betrieb am 26. November 1988 um 13.30 Uhr namentlich genannte Arbeitnehmer, die nicht mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt gewesen seien, beschäftigt worden seien, obwohl dieser Betrieb auch am Samstag, dem 5. November 1988, nachmittags offengehalten worden sei. Hiefür wurden über ihn jeweils pro Arbeitnehmer Geldstrafen von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je ein Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage maßgebend (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zlen. 90/19/0321, 0322):

Nach § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz hat die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen.

Gemäß § 1 der Arbeitszeitruhegesetz-Verordnung - ARG-VO, BGBl. Nr. 149/1984, dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. Zufolge der mit "Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)" überschriebenen Anlage zu § 1 ARG-VO, näher in deren Abschnitt XVII. Handel, Z. 1, Verkaufstätigkeiten an Samstagen, dürfen Arbeitnehmer an Samstagen alle Tätigkeiten in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, ausüben, soweit die jeweils geltenden Ladenschutzvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.

Nach Z. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Oktober 1988, LGBl. Nr. 38, mit der eine Sonderregelung für den Ladenschluß an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember 1988 getroffen wurde, durften im Jahre 1988 - abweichend von der Regelung des § 16 Abs. 1 der Wiener Landeschlußverordnung - die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln nur an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember bis 18.00 Uhr offengehalten werden. (Gemäß § 16 Abs. 1 der Wiener Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 21/1965, dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 18.00 Uhr offengehalten werden.)

Gemäß Art. II Z. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1988, BGBl. Nr. 421, durften in der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 30. November 1989 Verkaufsstellen entweder einmal in der Woche, ausgenommen am Samstag, bis spätestens 20.00 Uhr oder einmal im Monat am Samstag bis spätestens 17.00 Uhr offengehalten werden.

Die belangte Behörde stellte "auf Grund der unwiderlegten Angaben der Anzeige des Arbeitsinspektorates" fest, daß die im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer im dort angeführten Betrieb am Samstag, dem 26. November 1988, nachmittags beschäftigt worden seien, obwohl dieser Betrieb auch am Samstag, dem 5. November 1988, nachmittags offengehalten worden sei.

Wenn der Beschwerdeführer darin eine "Aktenwidrigkeit" erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Anzeige des Arbeitsinspektorates wurde eingangs mitgeteilt, daß am 26. November 1988 um 13.30 Uhr von einem Organ dieses Amtes festgestellt worden sei, daß in der offenen Verkaufsstelle namentlich angeführte Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, obwohl diese Verkaufsstelle am 5. November 1988 offengehalten worden sei; die folgenden Ausführungen, "daß jene Verkaufsstellen, die von der Ermächtigung des Art. II des Ladenschlußgesetzes in der Weise, daß sie einmal im Monat am Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten werden können, Gebrauch gemacht und am 5. November 1988 offengehalten haben, am 26. November 1988 auf Grund der geltenden ladenschlußrechtlichen Vorschriften nicht offengehalten werden durften", lassen keinen Zweifel daran, daß in der Anzeige zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Verkaufsstelle am 5. November 1988 "nachmittags" offengehalten worden war, wobei der - von der belangten Behörde verwendete - Begriff "nachmittags" schon nach dem Sprachgebrauch jedenfalls auch die Zeit nach 13.00 Uhr einschließt. Da sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren darauf beschränkt hatte, die Unterlassung von Beweisen darüber zu bemängeln, "daß im November 1988 vor dem 26.11. ein Offenhalten an einem Samstag Nachmittag nicht erfolgt ist", ohne jedoch in Erfüllung der ihn nach § 25 VStG treffenden Mitwirkungspflicht konkrete, durch entsprechende Beweisanbote untermauerte Behauptungen aufzustellen, daß die betreffende Verkaufsstelle entgegen der Darstellung in der Anzeige tatsächlich am Nachmittag des 5. November 1988 nicht offengehalten worden sei, fällt der belangten Behörde keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last, wenn sie ihren Sachverhaltsfeststellungen die Angaben in der Anzeige zugrundelegte.

Da die nach dem oben Gesagten auch den Vorwurf des Offenthaltens der Verkaufsstelle am 5. November 1988 nachmittags enthaltende Anzeige des Arbeitsinspektorates dem Beschwerdeführer am 19. Mai 1989, somit innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt wurde, kann schon aus diesem Grunde weder von dem in der Beschwerde geltend gemachten Eintritt der Verfolgungsverjährung noch von einer den erwähnten Vorwurf betreffenden Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein.

Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob es sich bei den betroffenen Arbeitnehmern nicht teilweise um leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 5 Arbeitsruhegesetz handle, ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer hat es nämlich im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, konkrete Behauptungen darüber aufzustellen, bei welchen Dienstnehmern und aufgrund welcher tatsächlicher Umstände der genannte Ausnahmetatbestand vorliegen soll. Zur Aufnahme bloßer Erkundigungsbeweise war die belangte Behörde nicht verpflichtet. Gleiches gilt mangels eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers über einen anderen Grund der von ihm nicht bestrittenen Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb auch für die Feststellung, daß diese Arbeitnehmer "beschäftigt" wurden.

Hinsichtlich der Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, daß gemäß § 21 Abs. 1 VStG von einer Strafe abzusehen gewesen wäre. Dem ist zu erwidern, daß der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen ist, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für die Anwendung der genannten Bestimmung vorausgesetzten geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers bietet. Da die verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich des von S 500,-- bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens des § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz liegen, kann auch unter der Annahme "ungünstiger" Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von keiner Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessens gesprochen werden, zumal der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Übertretung keineswegs als unbeträchtlich anzusehen ist. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe eine bereits getilgte Verwaltungsvorstrafe zwar nicht ausdrücklich, aber "inter lineas" berücksichtigt, entbehrt jeglicher Berechtigung, hat doch die belangte Behörde ausdrücklich auf die "infolge Tilgung einer Verwaltungsvorstrafe wieder gegebene, als mildernd zu wertende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit" des Beschwerdeführers hingewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180007.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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