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L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der F-GmbH in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 1990, Zl. 12-87 Pu 13/14-1990, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19. April 1989 auf Bewilligung der Errichtung eines Physikalischen Ambulatoriums in B unter Berufung auf die §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1990, mangels Bedarfes abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß dieses Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag gestellt, im Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz § 3 Abs. 2 lit. a, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 mit Ausnahme einer bestimmten Wortfolge, sowie im Krankenanstaltengesetz BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 565/1985 § 3 Abs. 2 lit. a und im § 3 Abs. 3 die näher bezeichnete Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 7. März 1992, G 198, 200/90 u. a., hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 3 Abs. 2 lit. a, § 3 Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes zur Gänze als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Jänner 1993 in Kraft trete. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof ferner aus, daß die aufgehobenen Bestimmungen u.a. auf den diesem Anfechtungsantrag zugrundeliegenden Sachverhalt nicht mehr anzuwenden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die oben geschilderte Aufhebung der Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, auf welche die belangte Behörde die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft stützte, hat gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zur Folge, daß sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet erweist.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei Stempelgebührenersatz nur für zwei Beschwerdeausfertigungen zugesprochen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110096.X00Im RIS seit
07.04.1992