TE Vfgh Beschluss 1989/9/27 G89/89, G90/89, G91/89, G92/89, G93/89, G94/89, G95/89, G96/89, G97/89,

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung der Klagen in den Anlaßverfahren in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG

Spruch

Die Gesetzesprüfungsverfahren werden eingestellt.

Die für Donnerstag, den 5. Oktober 1989 um 10,30 Uhr angesetzte mündliche Verhandlung wird abberaumt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Aus Anlaß der zu A1-137/89 protokollierten Klagen von 137 burgenländischen Gemeinden gegen das Land Burgenland und den Bund wegen behaupteter Ansprüche nach dem Finanzausgleichsgesetz 1985 (FAG 1985) leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 1989, A1-137/89-13, gemäß Art140 Abs1 B-VG von amtswegen Gesetzesprüfungsverfahren ein, und zwar zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 FAG 1985 idF der Novellen BGBl. 384/1986 und 607/1987 sowie des §21 FAG 1985.

2. Da die klagenden Parteien ihre Klagen mit Schriftsatz vom 25. September 1989 (unter Anspruchsverzicht) zurückzogen, wurden die Klageverfahren A1-137/89 mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag eingestellt.

II. 1.a) Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit (u.a.) eines Bundesgesetzes, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel der Präjudizialitätsbindung besteht - seit der B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 - nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Klagslosstellung der Partei im Anlaßverfahren kommt.

Eine Klaglosstellung im Sinne des Art140 Abs2 B-VG liegt hier nicht vor. Es besteht auch kein Anlaß anzunehmen, daß hier ein Fall vorliegt, der iS der Vorjudikatur (VfSlg. 10091/1984, 10456/1985 und 10580/1985) einer Klaglosstellung gleichzuhalten wäre.

b) Die Gesetzesprüfungsverfahren waren daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

2. Die in den Gesetzesprüfungsverfahren für den 5. Oktober 1989 anberaumte Verhandlung war sohin abzusetzen.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G89.1989

Dokumentnummer

JFT_10109073_89G00089_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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