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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Knell als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in H, vertreten durch Dr. Walter R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Wasserstraßendirektion, Strombauleitung
XY.
Nach dem durch eine Ausfertigung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1989 belegten Beschwerdevorbringen richtete der Beschwerdeführer am 8. August 1989 (Aufgabedatum laut vorgelegter Ablichtung des Aufgabescheines) eine mit 7. Juni 1989 datierte Eingabe an die Wasserstraßendirektion, betreffend Einstellung der Überstundenpauschalvergütung. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Ich habe seit 1.6.1974 Anspruch auf ein monatliches Überstundenpauschale in der Höhe von derzeit 9,5 % meiner Bezüge. Dieser Anspruch wurde mir mittels Bescheides des Präsidiums des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 30.8.1974 zuerkannt.
Nunmehr wurde mir mit Schreiben vom 24.5.1989 durch Ihre Dienststelle mitgeteilt, daß diese Pauschalzahlung rückwirkend mit 31.8.1988 eingestellt und die "Überbezüge" rückverrechnet werden. Mit dieser Regelung bin ich nicht einverstanden.
Da meines Erachtens nach den verwaltungsgesetzlichen Vorschriften die Einstellung eines bescheidmäßig zuerkannten Bezuges nur wiederum mittels Bescheides möglich ist, bitte ich Sie um Ausstellung eines solchen und bitte Sie überdies von der Rückverrechnung Abstand zu nehmen, da mir diese mit § 15/6 Gehaltsgesetz 1956 nicht vereinbar scheint.
Ich bitte Sie, den Bericht für das Jahr 1989 der Strombauleitung XY, ob und in welchem Ausmaß eine Überstundenleistung durch mich erforderlich sein wird, abzuwarten und erst dann eine Entscheidung über meine Überstundenpauschale zu treffen."
Der Beschwerdeführer begehrte, da "darin" (nämlich in seinem eben zitierten Schreiben), eine Antragstellung auf Bescheiderlassung gelegen sei, ein Bescheid aber nicht erlassen wurde, - seinem Vorbringen nach - mit Devolutionsantrag vom 22. August 1991 eine Entscheidung der belangten Behörde, die jedoch mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 den Antrag wegen entschiedener Sache zurückwies. Dies mit der Begründung, daß die Zuschrift der Wasserstraßendirektion vom 24. Mai 1989 als Bescheid anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschlossen, das zu akzeptieren, stehe jedoch auf dem Standpunkt, daß sein Schreiben vom 7. Juni 1989, welches er jedenfalls innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Zuschrift vom 24. Mai 1989 eingebracht habe, als Berufung anzusehen sei. Die belangte Behörde habe über dieses Rechtsmittel nicht entschieden.
Der Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof lautet, in Stattgebung der Berufung vom 7. Juni 1989 den mit ihr angefochtenen Bescheid der Wasserstraßendirektion vom 24. Mai 1989, Zl. 628-13/89, dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß der Beschwerdeführer ein Überstundenpauschale in unveränderter Höhe (wie zuletzt durch Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 11. Dezember 1974, Zl. 317g-/Präs/I/74, bemessen) erhalte und daß in Ansehung der vom Beschwerdeführer bezogenen Überstundenvergütung eine Übergenußrückforderung nicht stattfinde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen Devolutionsantrag, der die Entscheidung der Wasserstraßendirektion hinsichtlich seines Antrages, datiert vom 7. Juni 1989, urgierte, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG entschieden. Wenn auch diese Entscheidung, wie der Beschwerdeführer ausführt, in einer Zurückweisung des Devolutionsantrages wegen entschiedener Sache bestanden hat, weil die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß eine bescheidmäßige Erledigung der Behörde erster Instanz bereits ergangen war, so ändert dies nichts daran, daß damit eine Entscheidung der gemäß § 73 AVG zuständig gewordenen Oberbehörde vorliegt mit der der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juni 1989 nicht als Berufung gewertet worden ist. Dem steht der eindeutige Wortlaut dieses Schreibens ("bitte ich Sie um Ausstellung" eines Bescheides) entgegen. Die nachträgliche, im Wortlaut nicht gedeckte, Wertung als Berufung vermag nicht eine Änderung des Inhaltes des Schreibens zu bewirken, sodaß keine Säumnis der belangten Behörde eingetreten ist. Diese Entscheidung wurde aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
Daraus folgt, daß die nunmehr vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über seinen Antrag vom 7. Juni 1989 nicht vorliegen kann. Dies auch dann, wenn er diesen Antrag nunmehr rechtlich als Berufung angesehen haben will. Die Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Antrages durch den Antragsteller kann nämlich keineswegs dazu führen, daß über diesen Antrag von der Behörde neuerlich zu entscheiden wäre, sodaß auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht mehr vorliegen kann.
Im übrigen weicht der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 7. Juni 1989, der auf Bescheiderlassung durch die Unterbehörde gerichtet war, von dem in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gestellten Antrag wesentlich ab, sodaß auch aus diesem Grund die Beschwerdeführung nach § 27 VwGG unzulässig ist (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1985, Zl. 85/10/0103). In der Säumnisbeschwerde kann nämlich nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellt hat. Eine andere rechtliche Qualifikation dieses Antrages darf nicht dazu führen, daß ein vom Antrag im Verwaltungsverfahren gänzlich abweichender Antrag mit Beschwerde nach § 27 VwGG gestellt wird. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall nur zulässig, den ursprünglichen Antrag aufrecht zu erhalten und die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Qualifikation auszuführen.
Die Beschwerde mußte aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120054.X00Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.11.2010