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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann und Hofrat Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Asylantrag vom 17. April 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfaharen wird wegen unterlassender Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 3. März 1992, Zl. 92/01/0159-2, wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem mit dem Auftrag zurückgestellt, den Sachverhalt (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG) wiederzugeben; dies zu dem Zweck, den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 2 VwGG zu erkennen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 241 letzter Absatz und Seite 242 erster Absatz referierte hg. Judikatur).
In der gesetzten Frist behob der Beschwerdeführer zwar einen anderen seiner Beschwerde anhaftenden Mangel, erstattete jedoch punkto Sachverhalt nur folgendes Vorbringen:
"Der Beschwerdeführer (BF) hat am 17. April 1990 bei der BH-Baden, Außenstelle Traiskirchen einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls eingebracht. Bis 9. Juli 1991 hatte er lediglich eine Erledigung zugestellt bekommen, die nicht ordnungsgemäß gezeichnet war. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 1991 hat der BF einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG eingebracht, mit dem Antrag "auf Übergang der Entscheidungskompetenz von der Sicherheitsdirektion Niederösterreich an das Bundesministerium für Inneres als für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Oberbehörde". Dieser Antrag ist am 16. Juli 1991 der belangten Behörde vorgelegt worden. Das diesbezügliche Verfahren hat bei der belangten Behörde die GZ 4,294.494.
Bescheinigungsmittel: Beiliegender Antrag mit Eingangsstempel in Kopie; beizuschaffender Akt der belangten Behörde zu obgenannter Zahl, wie bisher.
Der mit Schriftsatz vom 17. Februar 1992 gestellte Antrag wird aus dem in diesem Schriftsatz geltend gemachten Beschwerdepunkt vollinhaltlich aufrecht erhalten."
Damit ist aber dem Auftrag, den Sachverhalt zu schildern, der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG zwingender Beschwerdeinhalt zu sein hat, nicht entsprochen worden.
Da auch die nur teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht ausschließt war das Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010159.X00Im RIS seit
08.04.1992