Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. Februar 1991, Zl. 289.102/14-2.2/90, betreffend Widerruf der Zulassung zum Generalstabskurs, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Panzerstabsbataillon n1.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. September 1990 auf bescheidmäßige Absprache über den Widerruf der Zulassung zum Generalstabskurs gemäß § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, und gemäß § 73 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG als unzulässig zurück. Nach der Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer mit Erlaß der belangten Behörde vom 21. September 1988 zum
12. Generalstabskurs einberufen und auf Kursdauer der Landesverteidigungsakademie dienstzugeteilt worden. Mit Erlaß der belangten Behörde vom 18. August 1990 sei seine Einberufung zu diesem Kurs und die Dienstzuteilung zur Landesverteidigungsakademie ab 10. September 1990 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 18. September 1990 um bescheidmäßige Absprache über den Widerruf der Zulassung zum Generalstabskurs ersucht. Dieser Antrag sei aus nachstehenden Gründen mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen:
Während im Fall des § 25 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, dem Beamten nach Antragstellung das Recht auf Zuweisung zum Ausbildungslehrgang erwachse, könne ihm im Falle des § 25 Abs. 2 leg. cit., der auch der gegenständlichen Angelegenheit zugrunde liege, kein gesetzliches Recht darauf eingeräumt werden, solche Lehrgänge zu besuchen. Dem Bundesbeamten sei somit mit Ausnahme des § 25 Abs. 1 BDG 1979 weder durch die zitierten noch durch andere dienstrechtliche Vorschriften ein subjektives Recht auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang eingeräumt. Im Anschluß daran befaßt sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den Widerruf der Zulassung zum Generalstabskurs nach § 25 Abs. 2 BDG 1979, in eventu in seinem Recht auf gesetzmäßig stattgebende Entscheidung über diesen Antrag dahingehend, daß ein Widerruf der Zulassung nicht stattfinde, durch unrichtige Anwendung der vorzitierten Norm in Verbindung mit § 11 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. August 1988 über die Generalstabsausbildung, BGBl. Nr. 477 (GAV), verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, es sei schon die Auffassung der belangten Behörde, daß kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang nach § 25 Abs. 2 BDG 1979 bestehe, verfehlt. Auch wenn das Gesetz nämlich keinen bindend geregelten Anspruch vorsehe, sondern der Behörde Ermessensfreiheit einräume, bestehe jedenfalls Anspruch auf Sachentscheidung über einen Antrag, mit dem eine solche Ermessensentscheidung verlangt werde. Im Beschwerdefall gehe es aber gar nicht um die Zulassung selbst, sondern um den Widerruf einer bereits erfolgten Zulassung und eines großteils bereits absolvierten Lehrganges. Es solle also dem Beamten ein schon eingeräumtes Recht wieder entzogen werden. Durch die positive Ermessensentscheidung sei dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch eingeräumt worden. Deshalb müsse über die Annullierung eines solchen Rechtes, wenn schon nicht von Amts wegen, so doch jedenfalls über entsprechenden Antrag durch Bescheid erkannt werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 146 Abs. 1 BDG 1979 ist unter anderem die Generalstabsausbildung nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zu dieser Ausbildung ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird. Nach Z. 14 Punkt 2. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 sind auf die Generalstabsausbildung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z. 2) anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 1 BDG 1979 ist die Grundausbildung jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Nach § 24 Abs. 3 leg. cit. ist die Grundausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung, so nach Z. 1 als Ausbildungslehrgang, zu gestalten. Nach § 24 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln. Nach Abs. 1 des mit "Ausbildungslehrgang" überschriebenen § 25 leg. cit. ist der Beamte von der Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn 1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenen Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und 2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte von der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn 1. der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet, 2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32 Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt und 3. die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern. Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Z. 2 festgelegt werden. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) das AVG anzuwenden. Nach § 25 Abs. 4 ist dann, wenn der Beamte in einem Ausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt hat, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Nach § 1 Abs. 1 der (auf Grund der §§ 24 bis 35 und 146 Abs. 1 sowie der Anlage 1 des DDG 1979 erlassenen) GAV erfolgt die Generalstabsausbildung durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabskurs). Er ist nach § 1 Abs. 2 der Verordnung an der Landesverteidigungakademie abzuhalten und hat sechs Semester (zwei Studienabschnitte) zu dauern. Der erste Studienabschnitt schließt mit dem vierten Semester, der zweite Studienabschnitt mit dem sechsten Semester ab. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung können zum Generalstabskurs Berufsoffiziere zugelassen werden, die 1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule erfolgreich abgelegt haben, 2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 aufweisen, 3. die Eignung zum Einheitskommandanten besitzen und 4. die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich abgelegt haben. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung ist die Zulassung zur Generalstabsausbildung auf dem Dienstweg spätestens zwei Monate vor Beginn des Generalstabskurses zu beantragen. Nach § 11 der Verordnung ist dann, wenn der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabskurses versäumt hat, die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang zu widerrufen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß kein Fall des § 25 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt. Unabhängig davon, ob die mit "Erlaß" der belangten Behörde vom 21. September 1988 erfolgte "Einberufung" des Beschwerdeführers zum 12. Generalstabskurs auf § 25 Abs. 2 BDG 1979 und (oder) § 3 Abs. 1 GAV gestützt wurde und ob vor allem diese als Zulassung im Sinne der zitierten Bestimmungen zu wertende "Einberufung" bescheidmäßig erfolgte, erachtet der Gerichtshof jedenfalls die mit "Schreiben" der belangten Behörde vom 18. September 1990 erfolgte Aufhebung dieser "Einberufung" unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, als bescheidmäßigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers zu diesem Generalstabskurs. Denn dieses Schreiben lautet:
"12. GENERALSTABSKURS;
Olt A, PzGrenB n1 -
Ausscheidung aus der Generalstabsausbildung
1.
Mit Erl. vom 21 09 88, Zl. 32.424/376-5.10/88, wurde Olt A, PzGrenB n1, zum 12. Generalstabskurs
einberufen und auf Kursdauer der LVAK dienstzugeteilt.
2.
Aus dienstlichen Gründen wird die Einberufung zum
12. Generalstabskurs und die Dienstzuteilung zur LVAK ab 10. September 1990 aufgehoben.
18. August 1990
Für den Bundesminister:
HESSEL"
Aus der Formulierung des Punktes 2. dieses Schreibens ergibt sich eindeutig, daß die belangte Behörde damit nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch normativ über die Aufhebung der Einberufung zum
12. Generalstabskurs und der Dienstzuteilung auf Kursdauer zur Landesverteidigungsakademie entschieden hat. Nun ist freilich im Sinne der Ausführungen des genannten Beschlusses des verstärkten Senates trotz einer solchen Formulierung einer behördlichen Erledigung, die keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid trägt, diese Bezeichnung unter anderem dann nicht entbehrlich, wenn eine behördliche Erledigung dieser Art in einer konkreten Verwaltungssache nicht in Bescheidform zu erlassen ist. Dies trifft zweifellos auf die Aufhebung der Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 zu, nicht aber auf die als contrarius actus zur erfolgten "Einberufung" (Zulassung) zum
12. Generalstabskurs mit Punkt 2. des zitierten "Schreibens" angeordneten "Aufhebung" (Widerruf) dieser "Einberufung" (Zulassung). Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus den zitierten Normen über die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang und ihrem Widerruf, nämlich aus der Normierung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf sowie der ausdrücklichen Anordnung, es sei auf das Zulassungsverfahren das AVG anzuwenden, abzuleiten, daß jedenfalls die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang sowie der amtswegige Widerruf einer Zulassung mit Bescheid vorzunehmen ist.
Wurde aber die Zulassung des Beschwerdeführers zum
12. Generalstabskurs bereits mit dem insofern als Bescheid zu wertenden Schreiben der belangten Behörde vom 18. September 1990 widerrufen, so ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid - inhaltlich verfehlte - Zurückweisung seines Antrages vom 18. September 1990 mangels Parteistellung nicht in dem von ihm als verletzt erachteten Recht auf bescheidmäßige Absprache über den Widerruf seiner Zulassung zum genannten Generalstabskurs verletzt, weil eben diese Absprache ohnedies bereits erfolgt war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120078.X00Im RIS seit
08.04.1992