TE Vwgh Beschluss 1992/4/8 92/01/0158

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann und Hofrat Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des N in L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 2. März 1992, Zl. 92/01/0158-2, wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem mit dem Auftrag zurückgestellt, den Sachverhalt (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG) wiederzugeben; dies zu dem Zweck, den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 2 VwGG zu erkennen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 241 letzter Absatz und Seite 242 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

In der gesetzten Frist behob der Beschwerdeführer zwar einen anderen seiner Beschwerde anhaftenden Mangel, erstattete jedoch punkto Sachverhalt nur folgendes Vorbringen:

"Der Beschwerdeführer (BF) hat bei der Sicherheitsdirektion Oberösterreich einen Asylantrag eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23. April 1990, zugestellt am 7. Mai 1990, abgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung eingebracht, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, daß er Flüchtling und als solcher zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Berufung ist am 22. Mai 1990 eingelangt, das Verfahren hat bei der belangten Behörde die GZ 4,292.318.

Bescheinigungsmittel: Beiliegende Berufung mit Eingangsstempel in Kopie beizuschaffender Akt der belangten Behörde zu obiger GZ, wie bisher.

Der mit Schriftsatz vom 18. Februar 1992 aus dem darin geltend gemachten Beschwerdepunkt gestellte Antrag wird vollinhaltlich aufrecht erhalten."

Damit ist aber dem Auftrag, den Sachverhalt zu schildern, der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG zwingender Beschwerdeinhalt zu sein hat, nicht entsprochen worden.

Da auch die nur teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht ausschließt war das Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010158.X00

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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