TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 91/12/0051

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BLVG 1965 §8 Abs3;
GehG 1956 §61 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs2 Z5;
LDG 1984 §44;
LDG 1984 §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerden des 1. K,

2. V, beide in XY, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Jänner 1991, Zlen. 1. VIII/1-L-974/1 und

2. VIII/1-L-973/1, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer stehen als Hauptschuloberlehrer in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Niederösterreich.

Mit den im Spruch gleichlautenden angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde auf Grund der Devolutionsanträge der Beschwerdeführer vom 24. August 1990 über deren Anträge vom 12. Dezember 1989 betreffend drei Wochenstunden Mehrdienstleistung wie folgt entschieden:

"Ihr Antrag auf Gewährung einer Vergütung für drei Wochenstunden Mehrdienstleistung wird abgewiesen".

Als Rechtsgrundlagen nannte die belangte Behörde § 73 AVG, §§ 1 und 6 DVG, §§ 44 und 49 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG) und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten im Dezember 1989 die Vergütung von drei Wochenstunden als Mehrdienstleistung beantragt und im Ablehnungsfall die Ausstellung von Bescheiden begehrt. Da der Landesschulrat für Niederösterreich binnen sechs Monaten keinen Bescheid erlassen habe, hätten die Beschwerdeführer mit Anträgen vom 24. August 1990, die bei der belangten Behörde am 28. August 1990 eingegangen seien, Anträge auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gestellt, wonach gemäß § 73 Abs. 1 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung an die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen sei.

Der Erstbeschwerdeführer habe vorgebracht, daß ihm mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. August 1988 für seine Tätigkeit als Mitarbeiter bei einer Bezirksbildstelle eine Lehrpflichtermäßigung von vier Wochenstunden gewährt worden sei, das heiße, sie habe 19 Wochenstunden betragen. Demgegenüber habe er auf Anordnung des Schulleiters der Hauptschule XY 22 Wochenstunden Unterricht zu halten gehabt.

Der Zweitbeschwerdeführer habe vorgebracht, seine Lehrverpflichtung als Bibliothekar sei um 9 Wochenstunden ermäßigt gewesen, das heiße, sie habe 14 Wochenstunden betragen. Demgegenüber habe er auf Anordnung desselben Schulleiters 17 Wochenstunden zu unterrichten gehabt.

Beide Beschwerdeführer hätten vorgebracht, sie seien nicht darauf hingewiesen worden, daß eine Vergütung von Mehrdienstleistung in ihren Fällen nicht möglich sei. Der Gesamtstundenplan der Hauptschule XY für das Schuljahr 1988/89 sei vom zuständigen Bezirksschulrat genehmigt und vom Landesschulrat für Niederösterreich kein Einwand vorgebracht worden.

Dazu führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im wesentlichen aus, gemäß § 49 Abs. 1 LDG 1984 betrage die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen 23 Wochenstunden. Gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre dem Lehrer eine besondere Vergütung, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten werde. Die vom Landesschulrat für Niederösterreich für die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Mitarbeiter bei einer Bezirksbildstelle gewährte Lehrpflichtermäßigung von 4 Wochenstunden stelle ebenso wie die "Lehrerstunden" für die Bibliothekstätigkeit des Zweitbeschwerdeführers jeweils eine Lehrpflichtermäßigung im Sinne des § 44 LDG dar. Dies bedeute, daß die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführer im genannten Ausmaß reduziert gewesen sei und eine Vergütung für Mehrdienstleistungen erst dann gewährt werden könne, wenn die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden überschritten werde. Da in den Fällen der Beschwerdeführer eine solche Überschreitung der Lehrverpflichtung nicht eingetreten sei, könne keine Vergütung von Mehrdienstleistungen erfolgen.

Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei im Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. August 1988 nicht darauf hingewiesen worden, daß eine Vergütung von Mehrdienstleistungen nur dann erfolgen könne, wenn die Gesamtzahl aller von ihm gehaltenen Unterrichtsstunden mehr als 23 betrage und eine Vergütung von Mehrdienstleistungen möglich sein müßte, hielt die belangte Behörde entgegen, daß ihm schon aus früheren Bescheiden bekannt gewesen sei, eine Vergütung sei nicht möglich. Weiters sei ein solcher Hinweis rechtlich bedeutungslos.

Der Argumentation der Beschwerdeführer, die Leitung der Hauptschule XY, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat hätten den Stundenplan angeordnet bzw. genehmigt und keinen Einwand erhoben, könne die rechtliche Beurteilung der Beschwerdeführer nicht stützen, weil das Gesetz für eine solche Auslegung keinen Spielraum gebe.

Die Entscheidungsfrist des Landesschulrates für Niederösterreich sei offensichtlich nicht ausgenützt worden, weil weitere Überlegungen angestellt und Verhandlungen zur Lösung des Problems geführt worden seien. Der Entscheidung könne aber nur die eindeutige Rechtslage zugrunde gelegt werden.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, mit welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Sie sehen sich in ihrem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit §§ 44 und 49 LDG 1984 verletzt (Beschwerdepunkt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:

Die Beschwerdeführer sind Landeslehrer i.S.d. § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302. Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 sind auf sie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt (§ 106 Abs.2 Z. 1 LDG 1984). Sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle (§ 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984).

§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 hat in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Art. I Z. 4 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle seit 1. Jänner 1983 folgenden Wortlaut:

"Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung."

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG - BGBl. Nr. 244/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 228/1972 regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes im § 1 Abs. 1 wie folgt:

"Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung."

Der durch § 1 Abs. 2 und 3 erweiterte Anwendungsbereich erfaßt Personen, die an im Abs. 1 genannten Schulen verwendet werden und Bundeslehrer, die an Schulen sowie Schülerheimen im Ausland verwendet werden.

Eine unmittelbare Anwendung dieses Bundesgesetzes auf Landeslehrer ist demnach ausgeschlossen.

Vielmehr gelten gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 die "entsprechenden Bestimmungen" dieses Bundesgesetzes. Zu vergleichen sind daher die Regelungen in den §§ 9 und 10 BLVG mit den Normen des LDG 1984 inwieweit eine Entsprechung vorliegt. Dies allerdings nur in dem vom Beschwerdepunkt erfaßten Umfang, der sich auf die Verletzung der §§ 44 und 49 LDG 1984 ausdrücklich bezieht.

§ 44 LDG 1984 regelt die Lehrpflichtermäßigung auf Ansuchen des Landeslehrers. Eine solche ist nur im öffentlichen Interesse - sofern dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichts möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, zulässig.

Eine analoge Regelung trifft § 8 Abs. 3 BLVG, die jedoch nach § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes für den Anspruch auf Vergütung nicht in Frage kommt. Die Berücksichtigung von "Lehrpflichtermäßigungen", wie sie die Beschwerdeführer aus der "Natur der Sache" ableiten wollen, verbietet der klare Wortlaut der zitierten Bestimmungen des Gesetzes. Die auch von den Beschwerdeführern selbst offen gelassene Frage, ob auf ihre Leistungen § 44 LDG 1984 anzuwenden sei, ist für die Lösung der hier entscheidenden Frage demnach ohne Bedeutung.

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung von Lehrern an Hauptschulen wird im § 49 LDG 1984 geregelt und beträgt nach dessen Abs. 1, erster Satz grundsätzlich 23 Wochenstunden. Von den Tatbeständen, die im zweiten Satz dieses Absatzes zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung führen, kommt im Falle des Erstbeschwerdeführers keiner in Frage, während im Falle des Zweitbeschwerdeführers gemäß Z. 4 lit. d für die Verwaltung der Bücherei, sofern diese Sammlung (Kustodiat) organisatorisch vorgesehen ist, tatsächlich besteht und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt wird, eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde auf Grund dieser Norm ex lege eintritt.

Ob diese tatsächlichen Voraussetzungen im Falle des Zweitbeschwerdeführers vorliegen oder nicht, ist aber für die Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von Mehrleistungen nach § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 schon deshalb ohne Belang, weil auch bei einem dadurch verminderten Ausmaß der Lehrverpflichtung von 22 und einer halben Wochenstunde, bei der von ihm tatsächlich erbrachten Leistung von 17 Wochenstunden das Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht durch dauernde Unterrichtserteilung überschritten wäre.

Eine Mehrleistungsvergütung entsprechend jener, die nach § 10 BLVG aus den Bestimmungen des LDG 1984 abzuleiten wäre, kommt in den Fällen der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Norm nur die "Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung" in die Lehrverpflichtung anordnet, die von den Beschwerdeführern erbrachten Leistungen aber nicht als solche Tätigkeiten angesehen werden können.

Die dargestellte Rechtslage führt zwingend zu dem von der belangten Behörde gezogenen Schluß, daß eine Berücksichtigung der verminderten Lehrverpflichtung der Beschwerdeführer nicht zu einem Zulagenanspruch nach § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes führt.

Die Beschwerden mußten daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120051.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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