TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 87/13/0187

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §64a impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §276;
BAO §279;
BAO §289;
VStG §51b impl;

Betreff

Der Vewaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 13. August 1987, Zl. 6/3-3595/85, betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1979 bis 1981 sowie gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1981 einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1980 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Trabertrainer; er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1979 bis 1981 stellte der Prüfer unter anderem Aufzeichnungsmängel sowie eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers für das Jahr 1980 fest und begründete damit Hinzurechnungen zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen im Ausmaß von S 10.000,-- (1979), S 120.000,-- (1980) und S 10.000,-- (1981).

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 5. April 1984 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten Ehrenpreise (Golddukaten und Krugerrands), die er laufend seit 1970 erhalten habe, im Jahr 1980 verkauft und daraus einen Erlös von S 280.000,-- erzielt. Außerdem habe er als Erbe nach seinem Vater im Jahr 1979 einen Betrag von S 45.000,-- erhalten. Daraus ergebe sich, daß ihm für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes in den Jahren 1979 und 1980 insgesamt S 307.009,-- zur Verfügung gestanden seien.

Der Prüfer hielt dessenungeachtet an seiner Auffassung fest, daß die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht gedeckt gewesen seien. Bei der Zuschätzung seien die Dukatenverkäufe bereits berücksichtigt worden.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Es treffe nicht zu, daß die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt gewesen seien. Ensprechende Nachweise seien dem Betriebsprüfer vorgelegt worden. Über dessen Ersuchen seien auch verschiedene Personen angerufen worden, die sofort und spontan erklärt hätten, daß der Beschwerdeführer (in der Vergangenheit) eine entsprechende Anzahl von Dukaten als Ehrenpreise erhalten habe. Sollten Zweifel daran bestehen, so werde die Einvernahme des Generalsekretärs K. und des Präsidenten Sch. sowie des Mitarbeiters Franz K. als Zeugen beantragt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. In der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1980 seien zwar "Ehrenpreise" mit einem Wert von S 100.000,-- ausgewiesen; es sei jedoch unglaubwürdig, daß ein geprüfter Wirtschaftstreuhänder Golddukaten als "Ehrenpreise" in die Vermögensteuererklärung aufgenommen habe. Als Ehrenpreise seien nämlich Pokale und ähnliches zu verstehen. Präsident Sch. habe zwar angegeben, daß der Beschwerdeführer wiederholt Ehrenpreise in Form von Golddukaten erhalten habe; nähere Angaben über Menge und Wert habe er aber nicht machen können. Von Generalsekretär K. sei bestätigt worden, daß der Beschwerdeführer zehn Vierfach Dukaten im Jahr 1971 erhalten habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer über eine gewisse Menge von Dukaten verfügt und diese im Jahr 1980 verkauft haben sollte, erscheine doch ein Erlös von S 280.000,-- überhöht und daher unglaubwürdig, umsomehr, als nicht ein einziger Verkaufsbeleg vorgelegt worden sei.

Auch die behauptete Erbschaft sei nicht durch Vorlage der Einantwortungsurkunde nachgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, Angaben über "den durchschnittlichen monatlichen Verbrauch unter Einbeziehung von Weihnachten, Geburtstagen, Urlauben usw. für die Jahre 1979 und 1982" (richtig wohl 1980) zu machen. Angesichts des Umstandes, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, der Beschwerdeführer für drei Kinder zu sorgen habe und überdies einen Mercedes fahre, sei es fraglich, wie er mit dem von ihm errechneten Betrag von S 307.009,-- tatsächlich in den Jahren 1979 und 1980 das Auslangen finden habe können.

Der Steuerberater des Beschwerdeführers teilte der belangten Behörde mit, daß dieser Aufforderung nicht entsprochen werden könne, weil über den Verbrauch keine Aufzeichnungen geführt worden seien. Es sei zwar richtig, daß der Beschwerdeführer einen Mercedes fahre, doch gehöre dieser zum Betriebsvermögen. Es könne nicht fraglich sein, ob der Beschwerdeführer mit S 307.009,-- in den Jahren 1979 bis 1980 tatsächlich das Auslangen gefunden habe. Im übrigen seien die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers schon im Zuge der Betriebsprüfung überprüft und als angemessen befunden worden.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgehalten, daß die Lebenshaltungskosten in den Jahren 1979 und 1980 umgerechnet laut Statistischem Zentralamt rund S 20.000,-- pro Monat betragen hätten. Es stelle sich daher die Frage, wie der Beschwerdeführer in diesen zwei Jahren mit S 307.009,-- habe leben können.

Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers bezweifelte zunächst die statistischen Daten mit dem Hinweis, daß bei Annahme dieser Daten ein Alleinverdiener ca. S 35.000,-- bis S 37.000,-- brutto im Monat verdienen müßte. Dies entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dem Betrag von S 307.009,-- müßten noch Privatanteile von S 92.000,-- (Kraftfahrzeugkosten) und S 6.700,-- (Telefonkosten) hinzugerechnet werden. Dies ergebe dann einen Betrag von S 407.700,-- (richtig S 405.709,--), der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden sei.

Die belangte Behörde änderte die erstinstanzlichen Bescheide im Punkt Deckung der Lebenshaltungskosten insoweit zum Nachteil des Beschwerdeführers ab, als sie Umsatz und Gewinn des Jahres 1980 statt um S 120.000,- um S 315.000,-- erhöhte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid formell im vollen Umfang bekämpft, befaßt sich die Beschwerde inhaltlich ausschließlich mit Fragen im Zusammenhang mit der Deckung der Lebenshaltungskosten. Von dieser Frage war jedoch nur Umsatz und Gewinn des Jahres 1980 betroffen. Die Hinzurechnungen von je S 10.000,-- betreffend das Jahr 1979 und das Jahr 1981 wurden hingegen mit Aufzeichnungsmängeln begründet. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich sowie hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren nichts vorbringt, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.

Bezüglich der für das Jahr 1980 vorgenommenen Hinzurechnungen ist folgendes zu sagen:

Der Betriebsprüfer ist bei seiner Aufwandsdeckungsrechnung von nachstehendem Zahlenmaterial ausgegangen:

    1979: Gewinn                          + S  25.505,--

          Investitionsfreibetrag          + S   7.669,--

          AfA                             + S 134.907,--

          Darlehensaufnahme               + S 100.000,--

          Familienbeihilfe                + S  36.000,--

          Anlagenzugang                   - S  92.150,--

          Kreditrückzahlung               - S  85.150,--

         Überschuß                        + S 126.781,--

    1980: Verlust                         - S 118.347,--

          PKW-Verkauf                     + S  65.000,--

          AfA                             + S 175.142,--

          Investitionsfreibetrag          + S     854,--

          Familienbeihilfe                + S  36.000,--

          Kreditrückzahlung               - S  82.957,--

          Anlagenzugang                   - S 274.270,--

          wirtschaftlicher Verlust        - S 198.578,--.

Der Saldo der beiden Jahre 1979 und 1980 ergab somit einen Fehlbetrag von S 71.797,--. Nach Hinzurechnung von S 120.000,-- ergab sich für den Lebensunterhalt der Jahre 1979 und 1980 ein verfügbarer Betrag von S 48.203,--. Diesen verhältnismäßig geringen Betrag begründete der Betriebsprüfer damit, daß dabei bereits die behaupteten Goldmünzenverkäufe berücksichtigt worden seien.

Der Beschwerdeführer hielt dieser Rechnung entgegen:

1.

Von den Anlagenzugängen seien Werte (Pferde) im Betrag von S 53.806,-- unentgeltlich erworben worden;

2.

Der Beschwerdeführer habe nach seinem Vater S 45.000,-- im Erbweg erworben;

3.

Der Beschwerdeführer habe Ehrenpreise (Goldmünzen) um

S 280.000,-- veräußert.

Dies ergebe folgende Rechnung:

                                          - S  71.797,--

                                          + S  53.806,--

                                          + S  45.000,--

                                          + S 280.000,--

Dem Beschwerdeführer ohne Zurechnung

zur Verfügung stehender Betrag für

die Jahre 1979 und 1980:                    S 307.009,--.

Die belangte Behörde nahm nur den unentgeltlichen Anlagenerwerb im Ausmaß von S 53.806,-- als erwiesen an. Der Goldmünzenverkauf (S 280.000,--) und der im Erbweg erworbene Betrag von S 45.000,-- wurden, "da gänzlich unbelegt", nicht berücksichtigt. Dies hinderte die belangte Behörde allerdings offensichtlich nicht daran, bei ihren weiteren Berechnungen von jenen S 307.009,-- auszugehen, die der Beschwerdeführer auf Grund seiner Berechnung (also unter Berücksichtigung der beiden nichtanerkannten Beträge) als ihm zur Verfügung stehenden Betrag ermittelt hat. Darüber hinaus wurde bezüglich dieses Betrages im angefochtenen Bescheid festgestellt, der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, "in beiden Jahren insgesamt S 307.009,-- verbraucht zu haben". Eine derartige Aussage hat der Beschwerdeführer jedoch nie getroffen. Er hat mit seinem Zahlenmaterial dartun wollen, daß ihm ein Betrag in dieser Höhe zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten zur VERFÜGUNG STAND. Nicht jeder zur Verfügung stehende Betrag muß aber tatsächlich verbraucht werden. In diese Richtung geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung vom 13. September 1985, wonach "... Bargeldreserven aus 1980 vorhanden waren".

Abgesehen davon begründet die belangte Behörde nicht schlüssig, warum sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Goldmünzenverkäufe und Vermögenserwerb durch Erbschaft keinen Glauben geschenkt hat. EINZIGES Begründungselement ist der Hinweis auf Mängel in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über seine laufenden Betriebseinnahmen und auf den Umstand, daß der Wert der "Ehrenpreise" in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1980 (nur) mit S 100.000,-- angegeben wurde. Dieser Hinweis ist aber nicht geeignet, SÄMTLICHEN Aussagen des Beschwerdeführers ohne weitere Differenzierung die Glaubwürdigkeit abzusprechen, wie dies die belangte Behörde tut.

Weder die Aufzeichnungsmängel, die ohnehin zu (unbestrittenen) Hinzurechnungen von jährlich S 10.000,-- geführt haben, noch eine allenfalls zu geringe Bewertung von Goldmünzen in der Vermögensteuererklärung begründen für sich Zweifel, ob der Beschwerdeführer Goldmünzen verkauft und eine Erbschaft gemacht hat. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Beschwerdeführer Goldmünzen als "Ehrenpreise" erhalten hat (Bestätigungen des Generalsekretärs K. und des Präsidenten Sch.). Daß K. und Sch. über die Anzahl dieser Ehrenpreise keine näheren Angaben machen konnten, macht ihre Aussage, daß der Beschwerdeführer solche erhalten hat, nicht unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat diese Ehrenpreise in seiner Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1980, also Jahre vor der Betriebsprüfung, erklärt, wenn auch möglicherweise mit einem zu geringen Wert. Es widerspricht nicht allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut, daß derartige Werte zur Deckung von Lebenshaltungskosten veräußert werden. Weder den Verwaltungsakten noch dem angefochtenen Bescheid lassen sich irgendwelche Umstände entnehmen, die geeignet wären, die Darstellung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Im übrigen hat die Abgabenbehörde erster Instanz Münzenverkäufe dem Grunde nach als glaubhaft angesehen, indem sie die geringere Hinzurechnung (statt S 315.000,-- nur S 120.000,--) in der Berufungsvorentscheidung damit begründe, daß die "griffweise Zuschätzung ... unter Berücksichtigung diesbezüglicher Verkäufe erfolgt" ist.

Unerfindlich ist für den Gerichtshof, warum Aufzeichnungsmängel bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und eine allenfalls zu geringe Bewertung von Goldmünzen der Annahme entgegenstehen, der Beschwerdeführer habe eine Erbschaft im Ausmaß von S 45.000,-- gemacht. Andere Begründungselemente, die das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen ließen, enthält der angefochtene Bescheid nicht.

Schließlich kann der belangten Behörde auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem Umstand Bedeutung beimißt, daß der Beschwerdeführer der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung nicht entgegengetreten ist. Es trifft zwar zu, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung, die der Berufungswerber unwidersprochen läßt und gegen die auch sonst keine begründeten Bedenken bestehen, als erwiesen annehmen kann. Dies bedeutet aber nicht, daß ein tatsächlich erstattetes Vorbringen des Abgabepflichtigen im Berufungsverfahren, mit dem er die Sachverhaltsannahme der Abgabenbehörde erster Instanz bestreitet, vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, also im selben Berufungsverfahren, wiederholt werden müßte. Vielmehr hat sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch mit jenem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen, mit dem sich die Abgabenbehörde erster Instanz bereits in einer Berufungsvorentscheidung auseinandergesetzt hat. Der Antrag des Berufungswerbers auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 BAO) läßt genügend deutlich erkennen, daß er mit dem Inhalt der Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden ist und sein Berufungsvorbringen aufrecht erhält.

Da die belangte Behörde nicht schlüssig begründet, warum sie der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm über Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1980 abgesprochen wurde, schon aus diesem Grund als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren betreffend Stempelgebühren war abzuweisen, weil Stempelgebühren nur in der Höhe zu ersetzen sind, in der sie zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130187.X00

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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