TE Vfgh Beschluss 1989/9/28 V154/88, V155/88, V156/88, V157/88, V158/88, V159/88, V160/88, V161/88,

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Stadt Linz Teil Mitte und Süd Nr 1. Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.09.1987
Oö BauO 1976 §5

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes der Stadt Linz; Umwidmung der bebauten Grundstücke der Antragsteller in "Grünland-Grünzug"; Verwaltungsrechtsweg zumutbar; fehlende Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit ihrem auf Art139 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, den - auch in ihrem Eigentum stehende Grundstücke erfassenden - Flächenwidmungsplan der Stadt Linz, Teil Mitte und Süd Nr. 1 (beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 24. September 1987, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 8/1988 vom 25. April 1988), als gesetzwidrig aufzuheben. Durch diesen Flächenwidmungsplan seien die bebauten Grundstücke der Antragsteller zu "Grünland-Grünzug" gewidmet worden.

2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 10511/1985) die Auffassung, daß ein Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein anderer zumutbarer Weg besteht, die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Ein solcher Weg steht den Antragstellern im vorliegenden Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung:

Nach §2 Abs1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO), LGBl. 35/1976, darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö. BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich.

Die Grundstücke der Antragsteller sind nach ihrem Vorbringen bereits bebaut, sodaß für diese eine Bauplatzbewilligung existiert. Nach §5 Abs2 Oö. BauO bleibt diese Bauplatzbewilligung, soferne vor Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes eine auf die Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde, so lange wirksam, wie die Baubewilligung wirksam ist. Nach §5 Abs3 leg.cit. ist aber dann eine neue Bauplatzbewilligung erforderlich, wenn in der Folge neuerlich eine Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes beantragt wird und die noch wirksame Bauplatzbewilligung - wie hier - mit dem geltenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht (mehr) übereinstimmt.

§5 Abs3 Oö. BauO sieht zwar sowohl ein neuerliches Ansuchen um Bauplatzbewilligung als auch ein solches um Baubewilligung vor, enthält aber keine Regelung über die zeitliche Abfolge dieser Anträge. Hiefür ist vielmehr die Bestimmung des §43 Abs1 litd des genannten Gesetzes maßgebend, wonach ein Ansuchen um Baubewilligung die Daten der (bereits erteilten) Bauplatzbewilligung oder einen entsprechenden Hinweis auf ein (bereits) anhängiges Bauplatzbewilligungsverfahren zu enthalten hat.

Den Antragstellern steht es also frei, (lediglich) einen neuen Bauplatzerklärungsbescheid zu beantragen und nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §4 Abs1 Oö. BauO - soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft - präjudiziell ist.

Hiebei handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof zur Anfechtungslegitimation bei Flächenwidmungsplänen in Oberösterreich durch den Grundeigentümer bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zB VfSlg. 9773/1983, 10004/1984), um einen zumutbaren Weg, eine Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeizuführen.

3. Der Antrag ist daher schon deshalb mangels Legitimation der Antragsteller gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob der Antrag - soweit er nicht im Eigentum der Antragsteller stehenden Gründstücke erfaßt - nicht (auch) aus anderen Gründen unzulässig wäre (s. VfGH 4.10.1988 V13/88).

Schlagworte

Bauplatzgenehmigung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V154.1988

Dokumentnummer

JFT_10109072_88V00154_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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