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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und Senatspräsident Dr. Hoffmann undHofrat Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des R in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 1991, Zl. 4.318.070/2-III/13/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. Juli 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1991, B 1340/91, (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 8. Jänner 1992) eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1992 ergänzte der Beschwerdeführer seine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde.
Am 9. Dezember 1991 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. Juli 1991 und wiederholte seine Berufung gegen diesen Bescheid. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Jänner 1992 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In einer von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 11. März 1992 aufgenommenen Niederschrift mit dem Beschwerdeführer wurde folgende Erklärung desselben festgehalten:
"Ich ziehe meine verspätet eingebrachte Berufung gegen den negativen Asylbescheid der SD. OÖ. vom 24.7.1991, Zl. FrA-2174/91, sowie die Berufung gegen die negative Entscheidung des Wiedereinsetzungsantrages der SD. OÖ. vom 13.1.1992 zurück, da ich in die USA auswandere. Ich bin bereits im Besitz eines Einreisevisums für die USA. Ich nehme zur Kenntnis, daß mein Asylverfahren damit rechtkräftig negativ abgeschlossen ist."
Davon wurde der Vertreter des Beschwerdeführers am 31. März 1992 fernmündlich in Kenntnis gesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist wegen der nach ihrer Einbringung abgegebenen Erklärung des Beschwerdeführers wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, weil kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers mehr daran besteht, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beschwerdepunkte entscheidet (vgl. hg. Beschluß vom 9. April 1984, Zl. 84/10/0048).
Ein Kostenersatz findet nach § 58 VwGG nicht statt, weil in einem Fall wie dem vorliegenden jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010002.X00Im RIS seit
08.04.1992