TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/9 91/06/0201

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO Stmk 1968 §56 Abs6 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §56;
BauONov Stmk 1988 Art2 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Mitterndorf wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 56 Abs. 6 der Stmk. Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die am 16. Dezember 1989 auf Veranlassung und im Namen des Bügermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf durchgeführte Entfernung von drei Plakattafeln der Beschwerdeführerin und zwar auf dem Holzgebäude auf dem Grundstück Nr. n1, KG Krungl, sowie auf dem Stall- und auf dem Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. n2, KG Mitterndorf, war rechtswidrig.

Die Marktgemeinde Bad Mitterndorf hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Es ist unbestritten, daß im Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Mitterndorf an den aus dem Spruch ersichtlichen Standorten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen der Beschwerdeführerin bestanden haben, für welche keine Bewilligungen vorlagen. Über Verfügung der belangten Behörde wurden sie am 16. Dezember 1989 unter Berufung auf § 56 Abs. 6 der Stmk. Bauordnung entfernt. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 1989, das erst nach Wiederholung mit Schreiben vom 24. Jänner 1990 der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, mitgeteilt.

Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluß vom 18. Juni 1990 ablehnte und mit Beschluß vom 25. Oktober 1991 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem gegenüber derselben belangten Behörde ergangenen Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0018, dargelegt hat, ist § 56 Abs. 6 der Stmk. Bauordnung in der Fassung der Novelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, im Zusammenhang mit Art. II Abs. 5 der genannten Novelle nur auf nach dem 1. März 1989 neu errichtete Werbeeinrichtungen anzuwenden. Da im vorliegenden Fall die Entfernung der Ankündigungsanlagen nach § 56 Abs. 6 der Stmk. Bauordnung vorgenommen wurde, ist es entgegen den Ausführungen der belangten Behörde gegenüber dem Verfassungsgerichtshof bedeutungslos, ob ein Bescheid, mit dem die Entfernung angeordnet worden wäre, der Rechtslage entsprochen hätte.

Es kann aber auch den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt werden, daß es nicht auf die Anbringung der Werbeanlage, sondern der jeweiligen Plakate auf der Werbeanlage ankomme.

§ 56 der Stmk. Bauordnung erfaßt nämlich lediglich die "Werbe- und Ankündigungseinrichtungen" selbst, wie sich aus der Klammerdefinition "sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen ANGEBRACHT werden können", klar ergibt. Die Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes könnte daher nicht an der zufälligen Auffälligkeit oder Unauffälligkeit einzelner Plakate gemessen werden, sondern ausschließlich nach der Wirkung ohne Berücksichtigung eines konkreten Plakates.

Damit ist jedenfalls davon auszugehen, daß die belangte Behörde den Abs. 6 des § 56 der Stmk. Bauordnung auf Werbeanlagen angewendet hat, auf die diese Bestimmung noch nicht anzuwenden war; sie hätte vielmehr je nach der Lage des Falles entweder gemäß § 70a Abs. 1 der Stmk. Bauordnung oder gemäß Art. II Abs. 5 der Bauordnungsnovelle 1988 bescheidmäßig einen Entfernungsauftrag erlassen müssen und hätte erst auf Grund dessen die Vollstreckung veranlassen können. Die im Spruch genannten Rechtshandlungen der belangten Behörde waren daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären, ohne daß es einer Erörterung der Frage der baurechtlichen Bewilligungspflicht der Plakattafeln der Beschwerdeführerin bedurft hätte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. In diesen Pauschalsätzen ist der Ersatz der Umsatzsteuer bereits enthalten, weiters waren lediglich die erforderlichen Stempel zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060201.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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