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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1 idF 1974/796;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 1992, Zl. 4.330.263/2-III/13/92, erhobenen, zur hg. Zl. 92/01/0350 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn u.a. mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger hg. Judikatur besteht mit Rücksicht auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG auch betreffend Verwaltungsgerichtshofbeschwerden in Asylsachen die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 23. November 1987, AW 87/01/0073 bzw. vom 30. November 1987, AW 87/01/0071, 0072).
Im vorliegenden Fall ist der der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (vom Beschwerdeführer unwidersprochen) zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 9. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Asylantrag jedoch erst am 10. Jänner 1992 gestellt hat. Damit kam dem Beschwerdeführer aber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG nicht zu, weil hiefür eine Antragstellung innerhalb zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist, erforderlich gewesen wäre.
Mit Rücksicht darauf fehlt dem Beschwerdeführer auch das Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für seine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Der Antrag war daher abzuweisen.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010036.A00Im RIS seit
10.04.1992