TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/19 89/17/0218

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Veröffentlicht am 19.04.1992
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der D-GmbH in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. September 1989, Zl. Jv 2899-33/89-70, betreffend Ersatz von Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 30. August 1989 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Klagenfurt der Beschwerdeführerin neben einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht strittigen Einhebungsgebühr u.a. eine mit Beschluß dieses Gerichtes vom 5. Juni 1989 mit S 28.942,-- bestimmte Gebühr eines im zivilgerichtlichen Verfahren von Amts wegen bestellten Buchsachverständigen zur Zahlung vor. In diesem Beschluß war auch ausgesprochen worden, daß die klagende Partei (Beschwerdeführerin) hinsichtlich des genannten Betrages kostenpflichtig sei. Dem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß mit dem Antrag, die Sachverständigengebühr beiden Prozeßparteien zu Hälfte aufzuerlegen, erhobenen Rekurs war hierauf mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. August 1989 nicht Folge gegeben worden. Aus der Begründung dieses Beschlusses geht - soweit dies für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist - im wesentlichen hervor, daß die in Rede stehenden Sachverständigengebühren sowie die (von der beklagten Partei zu tragenden) Gebühren eines weiteren Sachverständigen (in der Folge: Realitätensachverständigen) in Höhe von S 9.880,-- vom Erstgericht rechtskräftig bestimmt worden seien; ferner, daß die Gebühr des Realitäten-Sachverständigen - offenbar irrtümlich - bereits aus den von der Beschwerdeführerin erlegten Kostenvorschüssen von insgesamt S 10.000,-- bezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin besitze deswegen einen Rückersatzanspruch gegen die im zivilgerichtlichen Verfahren beklagte Partei. Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 GEG erfüllt seien, habe das Erstgericht zu Recht bestimmt, daß die Beschwerdeführerin die aus Amtsgeldern auszuzahlenden Gebühren des Buchsachverständigen in Höhe von S 28.942,-- zu ersetzen habe.

Dem gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Klagenfurt von der Beschwerdeführerin erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hinsichtlich des strittigen Kostenersatzes keine Folge. Dies im Streitpunkt im wesentlichen mit der Begründung, die Verwaltungsbehörde sei unabhängig davon, ob das Gericht nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtig entschieden habe oder nicht, an diese rechtskräftige Entscheidung des ordentlichen Gerichts gebunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß ihrem Berichtigungsantrag hinsichtlich von S 10.000,--, das ist der sich aus den ihr zuvor auferlegten Kostenvorschüssen von zweimal S 5.000,-- ergebende, jedoch zur Deckung der Kosten eines anderen Sachverständigen als des Buchsachverständigen verwendete Betrag, Folge gegeben werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 GEG sind die im § 1 Z. 5 leg. cit. genannten Kosten - darunter auch die Gebühren der Sachverständigen -, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z. 7 leg. cit. genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende), wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von S 2.000,-- (Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989) bzw. S 3.000,-- (Fassung nach der eben zitierten Novelle) übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind, mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GEG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1987 kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Im Beschwerdefall wurden die Gebühren des Buchsachverständigen mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Juni 1989 in der im Zahlungsauftrag des Kostenbeamten genannten Höhe bestimmt. In diesem Beschluß heißt es, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Gebühren kostenersatzpflichtig ist. Dem gegen diesen Beschluß von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs wurde aus den oben bereits wiedergegebenen Gründen keine Folge gegeben.

Da selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht behauptet, die Zahlungsfrist sei ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren unrichtig bestimmt worden, und bei dem dargestellten, in der Beschwerde nicht bestrittenen Sachverhalt auch das zuletzt angeführte Tatbestandsmerkmal des dritten Satzes im § 7 Abs. 1 GEG nicht erfüllt ist, wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten nicht verletzt. Der in § 2 Abs. 2 GEG genannte Grundsatzbeschluß über die Kostenersatzpflicht hat zur Voraussetzung, daß die Kosten der Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind. Im vorliegenden Fall waren sie deshalb aus Amtsgeldern zu berichtigen, weil der Kostenvorschuß - abgesehen von einem kleinen Rest, der der Beschwerdeführerin jedenfalls zurückzuzahlen sein wird - aus welchem Grund auch immer an den Realitätensachverständigen überwiesen wurde und daher zur Deckung der Kosten des Buchsachverständigen nicht mehr zur Verfügung stand. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

Im RIS seit

19.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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