TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/22 91/03/0057

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §45 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §80 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Gemeinde W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 1991, Zl. 3-34 L 203-91/6, betreffend Schiffahrtskonzession (mitbeteiligte Partei: I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Februar 1991 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1 Z. 2, 79 Abs. 1 und 2 und 84 Abs. 1 Z. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87, die Konzession für die Durchführung von Raftingfahrten auf 1) der Salza zwischen der Einstiegstelle A und Ausstiegstelle B und 2) der Enns zwischen der Einstiegstelle bei E bis zur Ausstiegstelle G im Berechtigungsumfang Gelegenheitsverkehr mit acht aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), befristet bis 31. Dezember 2000, unter einer Reihe von Vorschreibungen erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß bis zur Entscheidung über den Verkauf des Gasthofes in der Ortschaft G die Erteilung der Konzession abgelehnt werde, ausgeführt, daß der Verkauf des Gasthofes bzw. die Frage der Bewirtschaftung dieses Betriebes in keinem Zusammenhang mit der Erteilung der Konzession stehe und somit diese Einwendung nicht berücksichtigt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, im Verfahren angehört zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, daß ihr das gemäß § 80 Schiffahrtsgesetz 1990 zustehende Anhörungsrecht von der erkennenden Behörde nicht gewährt worden sei. Das mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1990 an sie gerichtete Ersuchen, zum Ansuchen der mitbeteiligten Partei um die Erteilung der Konzession zur Durchführung von Raftingfahrten auf Salza und Enns mit insgesamt sechs Rafts binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, sei "Für den Landeshauptmann" unterfertigt. Das Anhörungsverfahren sei sohin von einer unzuständigen Behörde durchgeführt worden. Darüberhinaus sei die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich mit vierzehn Tagen bemessen worden, was in Widerspruch zu § 80 Schiffahrtsgesetz 1990 stehe. Durch diese zu kurze Fristsetzung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, eine ausführliche Stellungnahme vorzubereiten und abzugeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere der Gewährung einer Frist zur Stellungnahme von mindestens 30 Tagen, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein weiterer Verfahrensmangel werde darin erblickt, daß die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Konzession für sechs Raftingboote beantragt habe, mit dem angefochtenen Bescheid jedoch die Konzession für acht aufblasbare Ruderboote (Rafts) erteilt worden sei. Infolge der zu kurz eingeräumten Frist zur Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin nicht vorbringen können, daß N entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gerichtlich beeideter Sachverständiger für Rafting sei. Dies habe die Beschwerdeführerin erst nachträglich in Erfahrung bringen können. Darüberhinaus sei die volle Unbefangenheit dieses Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, da er seitens des Konzessionswerbers nicht nur als Bootsführer namhaft gemacht werde, sondern auch als Privatperson bestätige, daß der Konzessionswerber seit mehr als zehn Jahren Rafts in der Salza und Enns in eigener Verantwortung geführt habe. Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 5 Schiffahrtsgesetz 1990 dürfe eine Konzession nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse bestehe. Eine Prüfung dieses Interesses habe die belangte Behörde überhaupt nicht vorgenommen, obwohl sie hiezu verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe zum Ausdruck gebracht, daß die Ortschaft G (Ausstiegstelle) durch die Konzessionserteilung maßgeblich betroffen sei, wobei wirtschaftliche Überlegungen ins Treffen geführt worden seien. Ein wesentlicher Mangel des angefochtenen Bescheides liege ferner darin, daß die Ausstiegstelle G nicht näher bezeichnet sei. Die Beschwerdeführerin habe ein begründetes Interesse daran, zu wissen, wo auf ihrem Gemeindegebiet Ein- und Ausstiegstellen seien. Zufolge des mangelhaften Anhörungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin auch nicht vorbringen können, daß im Bereich E kein Parkplatz existiere, sondern lediglich eine Bundesstraßenausweiche vorhanden sei. Diese Fläche lasse ein gefahrloses Entladen der Boote, wie dies in der Auflage 21 vorgeschrieben sei, nicht zu.

Gemäß § 80 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz 1990 haben im Verfahren zur Erteilung einer Konzession, abgesehen vom Konzessionswerber, nur die im § 79 Abs. 2 Z. 5 genannten Konzessionsinhaber Parteistellung. Gemäß § 80 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ist vor Erteilung der Konzession in jedem Fall den Gemeinden, in deren Gebiet Anlagestellen des geplanten Schiffsverkehrs liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen zu geben.

Vorweg ist zu dem von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift gestellten Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde, weil ihrer Ansicht nach "die Beschwerdeführerin keine Parteistellung besitzt und das Anhörungsrecht im Zuge des Verfahrens gewahrt wurde", zu bemerken, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im abgeführten Verwaltungsverfahren geht, sondern allein darum, ob der Beschwerdeführerin das ihr gemäß § 80 Abs. 2 Z. 3 Schiffahrtsgesetz 1990 zustehende Recht auf Anhörung dem Gesetz entsprechend gewährt wurde. Insoweit steht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung jedenfalls zu.

Dem Beschwerdevorbringen bleibt es jedoch versagt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Die Beschwerdeführerin hatte unbestritten Gelegenheit, zum Konzessionsansuchen der mitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen, von der sie auch Gebrauch machte. Daß ihr diese Gelegenheit nicht von der belangten Behörde, sondern offenbar irrtümlich von dem sachlich nicht zuständigen Landeshauptmann gegeben wurde, stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, der aber nicht wesentlich ist, weil nicht zu erkennen ist und auch die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen vermag, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Gleiches gilt für die rechtswidrig, lediglich mit vierzehn Tagen bemessene Frist zur Abgabe der Stellungnahme. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin ungeachtet der ihr von der Behörde gesetzten Frist gehindert gewesen wäre, innerhalb der ihr nach dem Gesetz zustehenden Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das vorzubringen, was nunmehr von ihr in der Beschwerde eingewendet wird. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme auch nicht eingewendet, daß die ihr gesetzte Frist nicht dem Gesetz entspreche und es ihr deswegen nicht möglich gewesen sei, zum Ansuchen abschließend Stellung zu nehmen. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht zu erkennen. Im übrigen ist der Beschwerdeführerin mit dem bloßen Recht auf Anhörung kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache eingeräumt, das sie mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030057.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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