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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in V, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Februar 1991, Zl. 8W-Sch-4102/17/1991, betreffend Schiffahrtskonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Kärntner Landesregierung wies mit Bescheid vom 4. Februar 1991 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Schiffahrtskonzession zum Betrieb eines Motorbootes zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt auf dem Wörther See gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, gemäß § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, dürfe eine Konzession nur erteilt werden, wenn der Bewerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, LGBl. Nr. 95/1990, seien Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kärntner Seen angeordnet und die Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt auf dem Wörther See begrenzt worden. Derzeit sei die Zahl der Fahrzeuge mit 51 festgesetzt. Für diese Fahrzeuge bestünden auf Grund rechtskräftiger Schiffahrtskonzessionen Zulassungen. Solange diese Zulassungen bestünden, seien weitere Zulassungen für Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei die Vorlage des Nachweises der Verfügungsgewalt über das für die Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt erforderliche Fahrzeug unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG binnen einer bestimmten Frist aufgetragen worden. Der Beschwerdeführer habe dazu der Behörde lediglich mitgeteilt, daß das Konzessionsverfahren immer noch nicht abgeschlossen sei und er daher den Nachweis der Verfügungsgewalt bzw. der amtlichen Zulassung nicht erbringen könne. Da Konzessionserteilungsvoraussetzung der Nachweis der Verfügungsgewalt, also die rechtmäßige Zulassung eines Fahrzeuges zur Ausübung der Schiffahrt auf dem Wörther See gemäß den Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes 1990 sei und dieser Nachweis vom Antragsteller nicht erbracht worden sei, habe der Antrag wegen Formgebrechens zurückgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist unter Hinweis auf eine diesbezügliche Bemerkung in der Gegenschrift festzustellen, daß die Bezeichnung der belangten Behörde mit "Amt der Kärntner Landesregierung" in der Beschwerde im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht, weil sich aus Spruch und Fertigung der Ausfertigung des der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides ergibt, daß der Bescheid von der Kärntner Landesregierung erlassen wurde (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11625/A).
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 darf die in Rede stehende Konzession nur erteilt werden, wenn der Bewerber nachweist, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0153, ausgesprochen hat, wird vom Gesetzgeber mit der Formulierung im § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 "wird verfügen können" zum Ausdruck gebracht, daß für die Verleihung der Konzession nicht erforderlich ist, daß der Bewerber bereits über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper verfügt, sondern daß hiefür der Nachweis genügt, daß ihm die für die Ausübung der Konzession erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis bezieht sich sohin auf die Verfügungsmöglichkeit nach Erteilung der Konzession.
Das bedeutet jedoch nicht - so legte der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis weiter dar -, daß dem Konzessionsansuchen jegliche Angaben oder jegliche Nachweise hinsichtlich der künftigen Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper fehlen dürften. Die Fassung des § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 stellt nämlich nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (vgl. etwa die Formulierung des § 79 Abs. 2 Z. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen.
Teil F des Schiffahrtsgesetzes 1990 regelt die Schiffszulassung. Gemäß § 100 Abs. 1 leg. cit. gelten die Bestimmungen dieses Teiles - von einer im Beschwerdefall nicht maßgebenden Einschränkung abgesehen - für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 angeführten Gewässern, sohin auch auf dem Wörther See (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1). Gemäß § 101 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bedürfen Fahrzeuge auf den im § 100 genannten Gewässern einer Zulassung durch die Behörde. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die beantragte Konzession nur mit einem nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 als zugelassen geltenden Motorboot betreiben darf. Solcherart aber hat der nach § 79 Abs. 2 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bewerber um die Konzession geforderte Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die zum Einsatz gelangenden Fahrzeuge den Nachweis zu umfassen, daß es ihm möglich sein wird, ein zugelassenes Fahrzeug bei Ausübung der Konzession einzusetzen.
Bei dem fehlenden Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge nach Verleihung der Konzession handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäß dieser Gesetzesstelle zur Behebung des seinem Antrag auf Verleihung der Konzession diesbezüglich anhaftenden Formgebrechens zu veranlassen. Die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilte und von ihm gar nicht bestrittene Tatsache, daß die in der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der die Schiffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 95/1990, mit 51 begrenzte Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt bereits ausgeschöpft sei, weshalb weitere (zusätzliche) Zulassungen für Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt nicht möglich seien, stand einer solchen Aufforderung nicht entgegen. Denn diese Tatsache schloß es nicht aus, daß der Beschwerdeführer ungeachtet dessen in der Lage ist, nachzuweisen, daß ihm nach Verleihung der Konzession ein zum Zeitpunkte der Konzessionserteilung bereits zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung stehen wird, etwa weil er die - durch Vorlage entsprechender Belege untermauerte - Möglichkeit hat, ein solches Fahrzeug zu kaufen, zu mieten oder auch anderweitig darüber zu verfügen. Da ein solcher Nachweis fehlt und der Beschwerdeführer mit der - unzutreffenden - Erklärung, weil das Konzessionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne er den Nachweis, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge wird verfügen können, nicht erbringen, dem Auftrag zur Behebung des dem Konzessionsansuchen anhaftenden Formgebrechens nicht nachkam, erweist sich die Zurückweisung seines Antrages auf Verleihung der Konzession durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht als rechtswidrig.
Die Beschwerde ist sohin unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei die Kosten der belangten Behörde nur in der beantragten Höhe zuzusprechen waren.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030054.X00Im RIS seit
22.04.1992