TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/22 91/03/0132

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

94/01 Schiffsverkehr;
94/03 Sonstige Angelegenheiten der Schiffahrt;

Norm

BinnSchiffKonzG 1978 §5 Abs2 Z6;
SchiffahrtsG 1990 §15 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §78 Abs1 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §78 Abs1 Z7;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. März 1991, Zl. 9/02-33657/15-1991, betreffend Schiffahrtskonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. März 1991 gab die Salzburger Landesregierung dem Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der schiffahrtsrechtlichen Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt mit zwei Motorfahrzeugen (in der Größenordnung bis zu 500 kW) auf dem Wolfgangsee im Gelegenheitsverkehr bzw. durch Erbringung sonstiger Leistungen (Schleppen von Wasserskifahrern) gemäß §§ 75 Abs. 1 und 79 Schiffahrtsgesetz 1990 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides führte die Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z. 5 Schiffahrtsgesetz 1990 unter anderem aus, es sei ein anerkanntes Ziel im Bundesland Salzburg und im Salzkammergut, die Region um den Wolfgangsee (und darüber hinaus) als attraktiven Erholungs- und funktionierenden Wirtschaftsraum bzw. als Sport- und Freizeitgebiet sowie als gern besuchtes Fremdenverkehrsgebiet zu erhalten. Dieses Ziel sei sowohl im Interesse eines volkswirtschaftlich bedeutsamen Raumes und Wirtschaftszweiges und somit im Interesse der Volkswirtschaft als auch im Interesse des Natur- und Umweltschutzes. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit könne auf Grund des am See bereits vorhandenen Angebotes nicht mehr fremdenverkehrsfördernd wirken. Am Wolfgangsee stünden derzeit 27 Boote im Gelegenheitsverkehr und 11 Boote für das Wasserskifahren zur Verfügung. Der Bedarf nach Leistungen dieser Art könne von der Vielzahl der bestehenden konzessionierten Schiffahrtsunternehmen befriedigt werden. Eine die Volkswirtschaft negativ beeinflussende Nichtbefriedigung eines zusätzlichen Bedarfes (z.B. durch Ausbleiben von Gästen) sei nicht gegeben. Es wäre vielmehr der gegenteilige Fall zu befürchten, daß durch zusätzliche Angebote der Erholungswert für den überwiegenden Teil an solchen Schiffverkehrsleistungen nicht interessierten Gäste stark eingeschränkt würde und daraus negative Auswirkungen auf die Fremdenverkehrsentwicklung insgesamt resultieren könnten. Insbesondere bezogen auf das beabsichtigte gewerbsmäßige Schleppen von Wasserskifahrern müsse festgestellt werden, daß das Interesse einer wesentlich größeren Anzahl von Menschen auf Ruhe und Erholung das Interesse weniger Menschen an der Schaffung weiterer Möglichkeiten zur Ausübung des Wassersports mit Motorfahrzeugen jedenfalls überwiege. Die Gefahr, beim Überziehen des Angebotes solcher Leistungen mit der damit verbundenen Lärmbelästigung und Unruhe negative volkswirtschaftliche Auswirkungen zu erzielen, scheine gegeben. Ein weiterer negativer Aspekt neuer Konzessionen liege in der Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs. Infolge der am Wolfgangsee relativ kurzen Saison und der dabei noch gegebenen Wetterabhängigkeit würde ein weiteres Vermehren der Konzessionen die Rentabilität der bestehenden Betriebe in Frage stellen bzw. die Wettbewerbssituation verschärfen. Letztlich sei selbst bei allfälliger steigender Nachfrage eine Größe unveränderbar: Die vorhandene, schiffahrtsmäßig nutzbare Seefläche. Auch die Verkehrssicherheit bzw. ihre Beeinträchtigung sei dann von volkswirtschaftlicher Bedeutung, wenn im Hinblick auf stetig steigendes Verkehrsaufkommen auf einer räumlich beschränkten Seefläche auf lange Sicht Schäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Es erscheine daher der Schluß gerechtfertigt, daß die beabsichtigte Tätigkeit (Gelegenheitsverkehr und Schleppen von Wasserskifahrern) der Volkswirtschaft mehr Schaden als Nutzen bringen könnte. In diesem Zusammenhang dürften die Interessen des Natur- und Umweltschutzes nicht außer acht gelassen werden. Negative Einflüsse auf diese Grundlagen einer funktionierenden Fremdenverkehrswirtschaft würden automatisch zur Negativgröße der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Zum Schutze der Natur und der Umwelt in dieser Region sowie im Interesse der ruhe- und erholungssuchenden Urlaubsgäste am See und auch der Bewohner der umliegenden Bereiche bestehe ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer geregelten, auf einen bestimmten, zumutbaren Umfang beschränkten Schiffahrt am Wolfgangsee. In diesem Interesse seien daher bereits gravierende Einschränkungen hinsichtlich der Motorschiffahrt durch Verordnungen des Landeshauptmannes von Salzburg und des Landeshauptmannes von Oberösterreich festgelegt worden. Diese enthielten schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Z. 11 und 16 Schiffahrtsgesetz 1990. Diese Maßnahmen, die zum Schutze der Natur und Menschen für erfolgreich erachtet worden seien, würden durch eine vermehrte Erteilung von Schiffahrtskonzessionen in ihrem Werte stark vermindert, die ordnungspolitische Zielsetzung mit ihren positiven Auswirkungen letztlich auch auf die Volkswirtschaft würde umgangen. Aus all diesen Gründen erscheine ein volkswirtschaftliches Interesse an der beabsichtigten Tätigkeit nicht gegeben. Die im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten bestätigten im wesentlichen diese Ansicht der Behörde. Es werde ausdrücklich auf diese Äußerungen, insbesondere die Stellungnahme der für Natur- und Umweltschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung verwiesen. Die darin aufgezeigten negativen Effekte bei der Vermehrung des Motorbootverkehrs ließen sich nicht mehr durch Einschränkungen im Sinne des § 81 Schiffahrtsgesetz 1990 (Beschränkungen der vom Konzessionswerber einzusetzenden Fahrzeuge, Fahrgäste, etc.) hintanhalten. Da auch die vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung geführten Erhebungen das gleiche Ergebnis erbracht hätten, herrsche Einvernehmen zwischen der Salzburger und der Oberösterreichischen Landesregierung, daß die beantragte Konzession mangels volkswirtschaftlichen Interesses zu verweigern sei. Es sei daher auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der sonstigen Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr näher einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 78 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zählt die Arten der Konzessionen der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf. Demnach dürfen Konzessionen unter anderem für den Gelegenheitsverkehr (Z. 2) und für die Erbringung von sonstigen Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste (Z. 7), erteilt werden.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990 darf die Konzession nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; ein solches Interesse liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr oder eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z. 3 oder 4 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Güterbeförderung jeweils im betreffenden Gebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde.

Es trifft daher die zunächst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es sei "die Prüfung des volkswirtschaftlichen Interesses" lediglich bei einem Ansuchen gemäß § 78 Abs. 1 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, nicht jedoch bei einem Ansuchen gemäß § 78 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. vorgesehen und es beziehe sich überdies diese Prüfung lediglich auf die Schiffahrt im Linienverkehr, nicht zu. Das Bestehen eines volkswirtschaftlichen Interesses ist vielmehr Voraussetzung für die Verleihung aller der im § 78 Abs. 1 leg. cit. angeführten Konzessionen. Der zweite Halbsatz des § 79 Abs. 2 Z. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestimmt lediglich, daß ein volkswirtschaftliches Interesse insbesondere dann nicht - ex lege - gegeben ist, wenn die Verleihung einer der dort genannten Konzessionen sich auf die darin weiters angeführten Konzessionen in wirtschaftlich erheblich beeinträchtigender Weise auswirken würde. Hiebei handelt es sich um eine bloß - wie das Wort "insbesondere" zeigt - demonstrative Aufzählung, die die Berücksichtigung anderer Umstände, die gegen das volkswirtschaftliche Interesse der zu verleihenden Konzession sprechen, nicht ausschließt, mag auch nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 das Vorliegen eines Bedarfes, wie er im § 5 Abs. 2 Z. 6 des Binnenschiffahrtskonzessionsgesetzes noch vorgesehen war, keine Voraussetzung für die Verleihung der hier in Rede stehenden Konzessionen sein. Die belangte Behörde hat zwar im Verfahren auch Stellungnahmen von Unternehmungen, die die Schiffahrt im Gelegenheitsverkehr betreiben, eingeholt, deren Äußerungen aber - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zu den vom Beschwerdeführer zu der - wie gesagt - nunmehr nicht erforderlichen Bedarfsprüfung vorgetragenen Einwänden auf das diese Bedenken nicht tragende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, G 220/88-13, u.a., hingewiesen.

Unrichtig ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in seinem Konzessionsansuchen angegeben, daß er die beantragte Konzession nur für seine Hotelgäste benötige, um diesen ein zusätzliches attraktives Angebot, insbesondere zum Wasserschifahren machen zu können, woraus sich ergebe, daß durch die Erteilung der Konzession weder eine Beeinträchtigung des Gelegenheitsverkehrs noch des Linienverkehrs zu befürchten sei. Das Konzessionsansuchen enthält nämlich keine Einschränkung der Ausübung der Konzession nur für die Hotelgäste des Beschwerdeführers.

Das Ansuchen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Ausübung der beantragten Konzession "auf dem Wolfgangsee" schlechthin und ist sohin auch in örtlicher Hinsicht nicht begrenzt. Das Vorbringen in der Beschwerde, es würden Bereiche auf dem See, hinsichtlich der von der "Landesnaturschutzbehörde" Bedenken gegen die Verleihung der Konzession vorgebracht worden waren, bei Ausübung der Konzession gar nicht berührt, entbehrt solcherart der Grundlage, ganz abgesehen davon, daß diesem Vorbringen weitgehend das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegensteht.

Da gemäß § 80 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 den in dieser Bestimmung angeführten Stellen VOR ERTEILUNG der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, im Beschwerdefall jedoch die Konzession verweigert wurde, stellt es schon aus diesem Grunde keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar, wenn die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg nach Lage der Akten nicht gehört worden ist.

Der Begriff "volkswirtschaftliche Interessen" im § 79 Abs. 2 Z. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ist umfassend. Er schließt nicht nur die Interessen der Schiffahrt ein, wie dies hinsichtlich des Linienverkehrs und des Güterverkehrs mit Schiffen ausdrücklich normiert ist, sondern erstreckt sich auch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - unter anderem auf die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs, deren Wahrung der Behörde vom Gesetz überantwortet ist und die sie bei Verleihung der Konzession von Amts wegen wahrzunehmen hat, wie sich aus § 81 Abs. 1 und 2 in Verbindung insbesondere mit § 15 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 11 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ergibt. Werden diese Interessen durch die Verleihung der Konzession nachhaltig beeinträchtigt und kann diesem Umstand nicht etwa durch die Vorschreibung von Auflagen und Einschränkungen Rechnung getragen werden, ist ein volkswirtschaftliches Interesse für die Verleihung der Konzession nicht gegeben.

Die belangte Behörde verneinte - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - das volkswirtschaftliche Interesse für die Verleihung der Konzession in Hinsicht auf das auf dem Wolfgangsee diesbezüglich bereits vorhandene Angebot, mit dem die Nachfrage nach Leistungen der vom Beschwerdeführer angestrebten Art voll befriedigt werden kann, sodaß mit Grund zu befürchten sei, daß ein zusätzliches Angebot, insbesondere wegen der mit dem Schleppen von Wasserskifahrern verbundenen Beeinträchtigung der Natur und der Umwelt, einerseits sich negativ auf die Entwicklung des Fremdenverkehrs in dieser Region auswirken und andererseits zu einem volkswirtschaftlich nicht vertretbaren ruinösen Wettbewerb führen werde. Sie konnte sich hiebei auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten und insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen und Gutachten stützen und nahm solcherart auf die Interessen, deren Wahrung ihr im Konzessionsverleihungsverfahren vom Gesetz übertragen ist, Bedacht. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß der Motorbootverkehr auf Seen die Umwelt in mehrfacher Weise gefährdet, besonders bei kleineren Gewässern, und den Erholungswert des Sees und seiner Umgebung in mehrfacher Hinsicht sowohl für die einheimische Bevölkerung als auch für die Gäste erheblich mindern und so auch dem Fremdenverkehr schaden kann, dem Motorboote gerade dienen sollen (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, G 220/88-3, u.a.). Der belangten Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie zum Schutze der Natur und der Umwelt in dieser Region sowie im Interesse der ruhe- und erholungssuchenden Urlaubsgäste am See und auch der Bewohner der umliegenden Bereiche eine Vermehrung des Motorbootverkehrs als nicht im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen erachtete, wobei des weiteren ihrer Ansicht nicht entgegengetreten werden kann, daß sich die damit für die Volkswirtschaft verbundenen negativen Effekte nicht mehr durch Einschränkungen im Sinne des § 81 des Schiffahrtsgesetzes 1990 hintanhalten lassen.

Der angefochtene Bescheid erging - wie der vor dem Spruch aufscheinenden Einleitung zu entnehmen ist - "im Einvernehmen mit der Oberösterreichischen Landesregierung". Auf dem den Verwaltungsakten angeschlossenen Konzept des Bescheides ist folgender mit "Für die o.ö. Landesregierung" unterzeichneter Vermerk vom 11. April 1991 angebracht: "Vorstehender Bescheid der Salzburger Landesregierung, Zl. 9/02-33.657/15-1991 vom 25.3.1991 findet die vollinhaltliche Zustimmung der o. ö. Landesregierung im Sinne des § 84 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 87/1989".

Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, daß der das Einvernehmen betreffenden Regelung des § 84 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides vor seiner Erlassung tatsächlich entsprochen wurde. Diese Tatsache ist ferner dem angefochtenen Bescheid, nämlich der vorstehend zitierten Einleitung, mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen. Die belangte Behörde war nicht gehalten, hiezu dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Abgesehen davon aber ist auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hätte, dazu Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030132.X00

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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