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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache der N-AG in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Dezember 1991, Zl. 588/5-10/F-1991, betreffend Nachsicht von Säumniszuschlägen, den
beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer am 24. Februar 1992 überreichten Beschwerde als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 13. Jänner 1992 bezeichnet. Die Beschwerde schien daher am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben, sodaß der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 5. März 1992 das Vorverfahren einleitete.
Dem in der Folge von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis ist jedoch zu entnehmen, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am 9. Jänner 1992 zugestellt worden war. Aus der von der belangten Behörde weiters vorgelegten Vollmacht des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Jänner 1981 ergibt sich, daß sich diese Vollmacht ausdrücklich nicht auf Zustellungen bezieht, weshalb die Zustellung direkt an die Beschwerdeführerin als unbedenklich erscheint.
Ausgehend von einer Bescheidzustellung am 9. Jänner 1992 erweist sich die Beschwerde als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140023.X00Im RIS seit
22.04.1992