TE Vfgh Erkenntnis 1989/9/28 B1123/88

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Rechtspolitik
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
BDG 1979 §184a idF BGBl 237/1987 iVm 659/1983
BDG 1979 §228 idF BGBl 148/1988

Leitsatz

Etappenweise Einführung der Neuregelung der Besoldungsgruppen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung; sachliche Rechtfertigung durch die dadurch bewirkte Aufteilung der Mehrkosten; keine Überschreitung des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offenstehenden Gestaltungsspielraums des Dienst- und Besoldungsrechtes; keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Post- und Telegraphendirektion Linz, Fernmeldeinspektion Linz, wo er als Fernmeldeinspektionsbeamter verwendet wird. Er gehört der Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung" (§2 Z1 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden: GG 1956)) an.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 1987 gab der Beschwerdeführer unter Berufung auf ArtII (Abs1) des Bundesgesetzes BGBl. 659/1983 eine auf seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung" (§2 Z8 GG 1956 idF des Art1 Z1 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 656/1983) gerichtete Erklärung ab und stellte zugleich den Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung und über die damit verbundene Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr stellte mit Bescheid vom 31. März 1988 fest, daß eine Überleitung des Beschwerdeführers in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung gemäß §184a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im folgenden: BDG 1979) idF des Bundesgesetzes BGBl. 237/1987 iVm ArtII Abs1 des Bundesgesetzes BGBl. 659/1983 nicht zulässig sei. Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, daß nur Beamte des Dienststandes, die dem in §184a BDG 1979 umschriebenen Personenkreis (Beamte in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung) angehörten, gemäß ArtII Abs1 des Bundesgesetzes BGBl. 659/1983 durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu bewirken vermöchten, der Beschwerdeführer aber diesem Personenkreis nicht angehöre.

2.a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Sache nach die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Wortfolge in §184a BDG 1979 angeregt wird.

Der Beschwerdeführer, der vorbringt, daß sich für ihn durch die Nichtüberleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung eine erhebliche monatliche Gehaltsminderung ergebe, erblickt die - von ihm ausschließlich geltend gemachte - Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes zum einen darin, daß Beamte, die einen "seiner Natur nach betriebstechnischen Dienst" versähen, von der Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung dann ausgeschlossen seien, wenn sie nicht einer "Dienststelle des Betriebsdienstes" iS des §184a BDG 1979 in der Post- und Telegraphenverwaltung angehörten. Zum anderen erachtet der Beschwerdeführer die hier maßgeblichen Regelungen deshalb als gleichheitswidrig, weil danach Beamten, die tatsächlich (nur) "Verwaltungsdienst" (also keinen "seiner Natur nach betriebstechnischen Dienst") versähen, gleichwohl die Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung dann offenstehe, wenn ihre Dienststelle eine "Dienststelle des Betriebsdienstes" im erwähnten Sinn sei.

b) Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, daß die Auffassung vertreten werde, er habe mangels Bestehens eines Rechtsanspruches auf Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung keinen Anspruch auf Erlassung eines darüber absprechenden Bescheides und könne daher durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht beschwert sein, unter Berufung auf Art140 (Abs1) B-VG den Eventualantrag, die seiner Ansicht nach im Beschwerdefall präjudiziellen Worte "der Post- und Telegraphendirektionen" in §184a zweiter Satz BDG 1979 als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Darlegung der behaupteten Gleichheitswidrigkeit dieser Norm bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Umstand, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer etappenweisen Überleitung von Beamten weiterer Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung eröffnet habe, lasse erkennen, daß der Gesetzgeber hiebei nicht auf das "Sachkriterium einer dem inneren Wesen nach beurteilten Zugehörigkeit zum 'Betriebsdienst'", sondern auf andere, dem Beschwerdeführer im einzelnen nicht bekannte, jedenfalls aber gleichheitswidrige Kriterien abstelle.

3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat auf Grund einer Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof eine Äußerung erstattet, in der es den in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Gleichheitssatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. zB VfSlg. 10.064/1984, 10.084/1984, 11.369/1987).

2. Im vorliegenden Fall ist folgende Entwicklung der einschlägigen Rechtslage maßgeblich:

a) Durch ArtI Z7 des Bundesgesetzes BGBl. 659/1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden, wurde in das BDG 1979 nach dessen §184 ein "9. Abschnitt Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung" eingefügt, und zwar gemäß ArtVII Z2 des Bundesgesetzes BGBl. 659/1983 mit Wirkung vom 1. Jänner 1984. Eine entsprechende Änderung des GG 1956 erfolgte durch die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 656/1983.

Nach der ursprünglichen Fassung des durch das Bundesgesetz BGBl. 659/1983 in das BDG 1979 neu eingefügten §184a waren die die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung betreffenden Vorschriften auf die Beamten in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Dabei galten als Dienststellen des Betriebsdienstes alle Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen, des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg, des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, des Rechenzentrums und des Fernsprechgebührenamtes Wien (§184a zweiter Satz BDG 1979 idF des Bundesgesetzes BGBl. 659/1983). Während die neue Besoldungsgruppe für die Beamten des Post-, des Postauto- und des Fernmeldedienstes, also die betrieblichen Verwendungen vorgesehen war, verblieben die Beamten des Verwaltungsdienstes weiterhin in der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung (§2 Z1 GG 1956).

Die Einführung der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgte - jeweils für verschiedene Gruppen von Bediensteten in Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung - in drei Schritten, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 1984, vom 1. März 1985 und vom 1. Mai 1986 (ArtII Abs2 des Bundesgesetzes BGBl. 659/1983).

Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. 659/1983 geschaffenen Rechtslage kann ein Beamter des Dienststandes, der dem in §184a BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, durch schriftliche Erklärung - deren Abgabe nicht befristet ist (siehe etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 152 BlgNR, 16. GP, S 13, Zu ArtII und IV) - seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken (ArtII Abs1 dieses Bundesgesetzes).

Ziel der Einführung dieser neuen Besoldungsgruppe war die Schaffung eines Laufbahn- und Besoldungsrechtes, "das auf die Erfordernisse betrieblicher Tätigkeiten und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung Bedacht nimmt" und eine "arbeitsplatzbezogene Einstufung und Besoldung" vorsieht (so die Ausführungen im Vorblatt zur Regierungsvorlage 152 BlgNR, 16. GP).

b) Durch das Bundesgesetz BGBl. 237/1987 (ArtV Z7 und ArtX) wurden die Beamten des Fernmeldetechnischen Zentralamtes (die bis dahin in der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung verblieben waren) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 (ArtXII Abs1 Z3 des Bundesgesetzes BGBl. 237/1987) in den Geltungsbereich der die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung betreffenden Vorschriften einbezogen.

c) Eine neuerliche Erweiterung ihres Geltungsbereiches erfuhren die Vorschriften über diese Besoldungsgruppe durch die mit Wirkung vom 1. Juli 1988 erfolgte Einbeziehung der Beamten des Rechenzentrums (ArtI Z17, ArtIII und VI iVm ArtVII Abs1 Z1 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. 287/1988; dabei wurde berücksichtigt, daß §184a BDG 1979 durch ArtI Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 148/1988 mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 die Bezeichnung "§228" erhielt).

d) In einer letzten Etappe sieht die BDG-Novelle 1989, BGBl. 346, die Einreihung sämtlicher Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (und damit in den Geltungsbereich des 9. Abschnittes des BDG 1979) vor. Als Begründung hiefür wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (969 BlgNR, 17. GP, S 10) unter anderem ausgeführt:

"Durch dieses Gesetzesvorhaben sollen die Beamten in den Dienststellen des Verwaltungsdienstes der Post- und Telegraphenverwaltung in das PT-Schema übergeleitet werden.

Die Besoldungsgrupe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung ist mit der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 659/1983, geschaffen worden. Zunächst wurden die Beamten des Betriebsdienstes in drei Etappen mit 1. Jänner 1984, 1. März 1985 und 1. Mai 1986 in das PT-Schema übergeleitet. Mit 1. Juli 1987 wurden die Beamten des Fernmeldetechnischen Zentralamtes und mit 1. Juli 1988 die Beamten des Rechenzentrums nachgezogen.

Aus der Zuordnung der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu zwei verschiedenen Besoldungsgruppen ist seither ein gewisses Spannungsverhältnis entstanden, das die Rekrutierung der Beamten der Direktionen und der Generaldirektionen aus dem Betriebsdienst erschwert, obwohl ohne Kenntnis des Betriebes eine leitende, koordinierende oder kontrollierende Tätigkeit in der Führung des Unternehmens kaum möglich ist.

Die Durchführung einer Gemeinkostenanalyse hat nun eine Straffung in der Organisation und damit personelle wie finanzielle Einsparungen gebracht. Damit wurden die finanziellen Möglichkeiten zur Überleitung des Verwaltungsdienstes in das PT-Schema geschaffen.

Mit dieser Überleitung wird erreicht, daß für die gesamte Post- und Telegraphenverwaltung ein einheitliches Schema gilt."

3. Dem Gesetzgeber ist bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er ist lediglich gehalten, deren Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11.193/1986, S 882). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983).

Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles kann dem Gesetzgeber nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz entgegengetreten werden, wenn er mit der Einführung der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung durch das Bundesgesetz BGBl. 659/1983 (zunächst nur) für einen Teil der in der Post- und Telegraphenverwaltung tätigen Beamten - nämlich jene in den Dienststellen des Betriebsdienstes - ein auf die betrieblichen Erfordernisse und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung Bedacht nehmendes Laufbahn- und Besoldungsrecht einführte. Ebensowenig kann es dem Gesetzgeber als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches der (nur) für die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung maßgeblichen besonderen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die Zugehörigkeit der Beamten zu bestimmt gearteten Dienststellen und nicht auf deren tatsächliche Verwendung abstellte. Die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer "Dienststelle des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung" (ungeachtet der Art seiner tatsächlichen Verwendung) ist ein Kriterium, an das anzuknüpfen für die in Rede stehende besoldungsrechtliche Regelung - die den Erfordernissen "betrieblicher Tätigkeiten und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung" Rechnung tragen soll - zwar nicht geboten, aber auch nicht unsachlich ist. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber nicht, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (zB VfSlg. 8871/1980, 9671/1983, 9908/1983, 10.089/1984); selbst wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, macht dies das Gesetz noch nicht verfassungswidrig (zB VfSlg. 7891/1976, 7996/1977, 9645/1983, 10.276/1984, 11.288/1987). Dies umso weniger, als selbst derartige Fälle nur während eines verhältnismäßig eng begrenzten Zeitraumes auftreten können, nämlich vom Zeitpunkt der Einführung der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (1. Jänner 1984) bis zum Zeitpunkt der Einbeziehung sämtlicher Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung in diese Besoldungsgruppe (1. Jänner 1990).

Auch in dem Umstand, daß die Neuregelung nicht unter einem eingeführt, sondern zunächst nur für eine bestimmte Gruppe von Beamten in der Post- und Telegraphenverwaltung in Geltung gesetzt und in der Folge etappenweise auf weitere Gruppen von Beamten dieses Verwaltungszweiges ausgedehnt wurde, sodaß sie erst ab 1. Jänner 1990 sämtliche Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung erfaßt, liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers kann vielmehr dadurch als gerechtfertigt angesehen werden, daß es eine Verteilung der durch die Neuregelung bedingten Mehrkosten für den Bund auf mehrere Jahre bewirkt (siehe dazu etwa VfSlg. 6365/1971; ferner auch VwGH 27.6.1988, 86/12/0169, S 8 f.) und solchermaßen das plötzliche Auftreten einer großen finanziellen (Mehr-)Belastung dieser Gebietskörperschaft vermeidet (vgl. dazu etwa VfSlg. 9031/1981). Daß derartige Überlegungen auch tatsächlich eine Rolle spielten, zeigt etwa der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die BDG-Novelle 1989 (969 BlgNR, 17. GP, S 10, Allgemeiner Teil) enthaltene Hinweis, die durch eine Straffung der Organisation bewirkten personellen und finanziellen Einsparungen hätten die finanziellen Möglichkeiten "zur Überleitung des Verwaltungsdienstes in das PT-Schema" - also zur Einbeziehung sämtlicher Bediensteter der Post- und Telegraphenverwaltung in die Regelungen des 9. Abschnittes des BDG 1979 - geschaffen. Der Umstand, daß diese Überleitung zunächst nur für die Beamten in den "Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung" vorgesehen wurde, findet in dem mit der Einführung der neuen Besoldungsgruppe verfolgten Ziel der Schaffung eines auf die "Erfordernisse betrieblicher Tätigkeiten und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung Bedacht" nehmenden Laufbahn- und Besoldungsrechtes eine aus der Sicht des Gleichheitsgebotes hinreichende Begründung.

Der Verfassungsgerichtshof ist aus all diesen Gründen der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles die hier maßgebliche Regelung des §184a (nunmehr: §228) BDG 1979 nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Somit ist der Beschwerdeführer nicht dadurch im Gleichheitsrecht verletzt worden, daß der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht.

4. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Vorschriften.

Der Beschwerdeführer wurde mithin nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend macht, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10.981/1986).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Angesichts der meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde war auf den Eventualantrag nicht einzugehen.

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge Neuregelung, Geltungsbereich eines Gesetzes, Post- und Telegraphenverwaltung Besoldungsgruppen, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1123.1988

Dokumentnummer

JFT_10109072_88B01123_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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