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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GGG 1984 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der A-Bank in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Dezember 1990, Zl. Jv 4438-33a/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Am 25. Mai 1990 war beim Bezirksgericht D... (in der
Folge: BG) die Eingabe der Beschwerdeführerin (eine Bank im
Sinne des § 1 Abs. 1 KWG) überreicht worden, mit der sie auf
Grund der als Beilage angeschlossen gewesenen Pfandurkunde vom
14. März/22. Mai 1990 die Eintragung zum Erwerb ihres
Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von S 17,566.800,-- im
Lastenblatt der die Liegenschaft der Isabella L... (in der
Folge: Kreditnehmerin) betreffenden EZ... des Grundbuches der
KG ... zur Sicherstellung ihrer "Kreditforderungen" beantragt
hatte.
Nach dieser Pfandurkunde verpfände die Kreditnehmerin ihre Liegenschaft der Beschwerdeführerin "zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von S 17,566.800,-- "... welche der Beschwerdeführerin gegen sie "aus im Inland beurkundeten bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten sowie Gelddarlehen erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, mögen diese Forderungen aus der laufenden Rechnung, aus Zinsen, Provisionen sowie Spesen, Kosten und Gebühren herrühren".
Nachdem dieser Antrag mit Beschluß des BG vom 31. Mai 1990 bewilligt worden war, war dieser Beschluß am 1. Juni 1990 im Grundbuch vollzogen worden.
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie die Beschwerdeführerin vermeint) diese Grundbuchseintragung auf Grund der (noch rechtzeitig - siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0117, ÖStZB 16/1961, S. 347, mit weiterem Hinweis) in Anspruch genommenen Gebührenfreiheit nach § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz (in der hier maßgebenden Fassung vor Art. I des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 460) - in der Folge: WSG - von der gemäß TP 9 C. lit. b) Z. 4 des auf Grund des § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs zu entrichtenden Gebühr befreit ist oder (im Sinne des angefochtenen Bescheides) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 42 Abs. 3 WSG sind die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens gemäß § 16 errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführungen aufgenommen werden, von den Gerichtsgebühren befreit.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum WSG ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, daß diese Gebührenbefreiungsbestimmung im wesentlichen aus dem geltenden Recht übernommen worden sei (siehe z.B. Hofmeister-Rechberger, Wohnbauförderungsgesetz 1984 und Wohnhaussanierungsgesetz, Wien 1985, S. 124). Zutreffend gehen beide Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher bei der Auslegung des § 42 Abs. 3 WSG von zu der mit dieser Gesetzesstelle vergleichbaren Bestimmung des § 35 Abs. 3 (früher 2) WFG 1968 (später § 53 Abs. 3 WFG 1984) ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aus. Dabei scheint die Beschwerdeführerin jedoch folgendes zu übersehen:
Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0175, mit weiterem Hinweis).
Der Kostenbeamte und der ihm übergeordnete Präsident des Gerichtshofes erster Instanz sind als JustizVERWALTUNGsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des GERICHTES gebunden (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1990, Zl. 90/16/0023, ÖStZB 16/1991, S. 344, mit weiterem Hinweis). Das hier in Rede stehende Höchstbetragspfandrecht (§ 14 Abs. 2 GBG) wurde aber im vorliegenden Fall ausschließlich auf Grund der zitierten Pfandurkunde (im Sinne der §§ 8 Z. 1, 31 Abs. 1 GBG) im Grundbuch einverleibt.
Anders als bei den in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0219, ÖStZB 3/1988, S. 82, und 8. März 1990, Zlen 89/16/0136, 0137, ÖStZB 16/1991, S. 351, erwähnten Fällen geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob eine weitere pfandrechtliche Sicherstellung wegen Überschreitung der Baukosten zusätzliche, für das ursprünglich geförderte Vorhaben notwendige finanzielle Mittel zum Gegenstand hat oder nicht.
Ganz abgesehen davon, daß das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis vom 8. November 1973, Zl. 1147/73, Slg. Nr. 4595/F, nicht einen Fall des § 35 Abs. 3 (sondern 5) WFG 1968 betrifft (zum Unterschied zwischen diesen Abs. siehe z. B. das Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/16/0002) und die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Berichtigungsantrag
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außer der erwähnten Pfandurkunde - vorgelegten Urkunden (Zusicherung der ... Landesregierung vom 24. Oktober 1989 für Annuitätenzuschüsse zu einem von der Kreditnehmerin bei der Beschwerdeführerin zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen in dem auf der angeführten Liegenschaft bestehenden Objekt ... aufgenommenen, den Bestimmungen des § 22 WSG entsprechenden Darlehens mit einem Betrag von S 14,639.000,-- und die auf diese Zusicherung als integrierenden Bestandteil verweisende Zusage der Beschwerdeführerin vom 24. Jänner 1990 an die Kreditnehmerin zur Gewährung eines Kredites in laufender Rechnung bis zum Betrag von S 14,639.000,--) nicht Gegenstand der Eintragung im Grundbuch gewesen waren, war im vorliegenden Fall Gegenstand der Eintragung eine Maximalhypothek, und zwar auch für den Kontokorrentkredit. Insbesondere sah aber die oben zitierte Pfandurkunde weiters künftig noch zu gewährende Kredite vor, von denen nicht von vornherein gesagt werden könnte, daß sie "zur Finanzierung der nach dem WSG geförderten Bauführungen aufgenommen" würden; in Punkt 14. der Pfandurkunde wurde einvernehmlich "aus gebührenrechtlichen Gründen festgestellt", daß dieses Pfandrecht "unter anderem" der Besicherung der Kreditvereinbarung vom 24. Jänner 1990 dient.
Da der Verwaltungsgerichtshof keinen vernünftigen Grund findet, diese zuletzt angeführten Tatsachen im Zusammenhang mit § 42 Abs. 3 WSG anders zu werten als in bezug auf § 35 Abs. 3 WFG 1968, ist im Sinne seiner Rechtsprechung zu der zuletzt zitierten Gesetzesstelle (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 16. Oktober 1975, Zl. 1232/75, ÖStZB 8/1976, S. 67, 11. Dezember 1986, Zl. 86/16/0026, ÖStZB 15/1987, S. 411, und vom 11. Juni 1987, Zl. 86/16/0046, ÖStZB 4/1988, S. 120) die hier in Rede stehende Grundbuchseintragung von der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG ausgeschlossen.
Auf Grund vorstehender Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Unterlassung der von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahme zweier Zeugen zum Beweis dafür, daß die Pfandurkunde zur Besicherung der Kreditzusage gedient habe, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.
Ganz abgesehen davon, daß für das in den §§ 6, 7 und 14 GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren weder die Bestimmungen des AVG 1950 noch die der BAO anzuwenden, sondern mangels besonderer gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen sind (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1991, Zl. 90/16/0152, mit weiterem Hinweis), bezog die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung keinesfalls der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesene Sachverhaltselemente ein (siehe diesbezüglich z.B. Stoll, Bundesabgabenordnung
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Handbuch, Wien 1980, S. 273 Mitte, und Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Wien 1991, Rz 270).
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes in beantragter Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160009.X00Im RIS seit
24.10.2001