TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/23 91/16/0002

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

VwGG §36 Abs8;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1987/340;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der X-Bausparkasse in Salzburg, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 15. November 1990, Zl. Jv 2914 - 33/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich mit der im folgenden Absatz auf Grund des unbestrittenen Vorbringens in der Beschwerde anzuführenden Ergänzung im wesentlichen folgendes:

Nach einer eidesstättigen Erklärung der Ehegatten Anton und Veronika A... (in der Folge: Ehegatten) vom 23. September 1987 seien sie österreichische Staatsbürger, handle es sich bei der zu finanzierenden Wohneinheit um eine Wohnung in normaler Ausstattung im Sinne des § 2 WFG 1984, und diene ihnen diese Wohneinheit nach Fertigstellung als einziger und ständiger Wohnsitz.

Laut - am 28. Oktober 1987 von dem zeichnungsberechtigten Prokuristen der beschwerdeführenden österreichischen Bausparkasse (in der Folge: Beschwerdeführerin) und am 3. November 1987 von den Ehegatten unterfertigten - Schuld- und Pfandurkunde erklärten die Ehegatten gemäß WFG 1984 als österreichische Staatsbürger (bzw. gleichgestellte Personen), die mit diesem Darlehen finanzierte Klein- bzw. Mittelwohnung mit normaler Ausstattung werde künftig ihr einziger Wohnsitz sein. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens würden sie ihre derzeitige Wohnung aufgeben.

    Am 11. November 1987 war beim Bezirksgericht T... (in der

Folge: BG) die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

6. November 1987 um Eintragung zum Erwerb des betreffenden

Pfandrechtes für den Nennbetrag ihrer Darlehensforderung s.A.

auf der Liegenschaft der Ehegatten im Bundesland ... mit

Inanspruchnahme der Befreiung von den Gerichtsgebühren unter Hinweis auf § 53 "(3 - 5)" WFG 1984 "laut Vermerk auf dem Schuldschein" überreicht worden.

Nachdem dieser Antrag mit Beschluß des BG vom 11. November 1987 bewilligt worden war, war dieser Beschluß am 11. November 1987 im Grundbuch vollzogen worden.

    Den Ehegatten war mit Schreiben der ... Landesregierung vom

17. Dezember 1987 (in der Folge: Zusicherung) auf Grund des

WFG 1984 ... zur Errichtung einer Eigenheim-Wohnung mit einer

Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 WFG 1984 von insgesamt 120 (oder 126

oder 128 ?) m2 (förderbar 95 m2 ?) in ... auf der

Liegenschaft der Ehegatten die Zusicherung der Gewährung von

rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des Landes ... gemäß § 31

WFG 1984 für zwei Hypothekardarlehen der Beschwerdeführerin erteilt worden.

Der Kostenbeamte des BG gab mit Schreiben vom 19. Oktober 1989 der Beschwerdeführerin bekannt, zur Entscheidung über die Zuerkennung der Gebührenbefreiung (nach § 53 Abs. 3, 4, 5 WFG 1984) sei binnen zwei Monaten folgendes vorzulegen: Schriftliche Zusicherung samt Finanzierungsplan (in welchem das genannte Darlehen enthalten sei), Staatsbürgerschaftsnachweise der Bausparer (Ehegatten), Einreichplan mit Genehmigungsvermerk der Gemeinde und Baubewilligungsbescheid samt Verhandlungsschrift, Benützungsbewilligungsbescheid samt Verhandlungsschrift und Bestätigung der Gemeinde darüber, seit wann das neu errichtete Eigenheim den Bausparern zur Befriedung des dringenden Wohnungsbedürfnisses diene. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die nicht entrichteten Gebühren vorgeschrieben.

Der genannte Kostenbeamte setzte mit Zahlungsauftrag vom 16. August 1990 gegenüber der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtiger die Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG 1962, die betreffende Eingaben- (zuzüglich des entsprechenden Mehrbetrages nach § 31 Abs. 1 GGG) bzw. Eintragungsgebühr auf Grund der TP 9 lit. a bzw. TP 9 C. lit. b Z. 4 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifes fest.

Am 29. August 1990 langte beim BG der gegen diesen Zahlungsauftrag gerichtete Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin vom 27. August 1990 ein, und zwar mit der Begründung, daß von ihr gemäß § 53 Abs. 3 - 5 WFG 1984 rechtzeitig Gebührenbefreiung in Anspruch genommen worden sei. Diesem Berichtigungsantrag waren eine Ablichtung der oben angeführten Zusicherung (ohne Unterschrift der Ehegatten) sowie die erwähnten Erklärungen der Ehegatten vom 23. September 1987 (und 8. Februar 1988) angeschlossen gewesen.

Der Präsident des Landesgerichtes ... (in der Folge: belangte Behörde) gab mit der Beschwerdeführerin am 4. September 1990 zugestelltem Schreiben vom 31. August 1990 bekannt, zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag sei binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens die Vorlage folgender Nachweise erforderlich:

Staatsbürgerschaftsnachweise der Bausparer (Ehegatten), baubehördlich genehmigter Einreichplan samt Baubeschreibung der auf der betreffenden Liegenschaft zu errichtenden Wohnung samt Genehmigungsbescheid, Benützungsbewilligungsbescheid samt Verhandlungsschrift über die neu errichtete Wohnung, Bestätigung der Gemeinde darüber, seit wann die neu erbaute Wohnung den Bausparern zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses diene und schriftliche Zusicherung samt Finanzierungsplan der Landesregierung. Gleichzeitig werde der Beschwerdeführerin das unten stehende Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu binnen der genannten Frist Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG 1950). Die vorgelegte schriftliche Zusicherung sei nach Entstehen des Gebührenanspruches erlassen worden. Durch die Erklärung seien die gehegten Zweifel am Vorliegen aller materiellen Voraussetzungen nicht beseitigt. Die Aufforderung des Kostenbeamten zur Vorlage aller zusätzlichen Nachweise sei unbeachtet geblieben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde über das Berichtigungsbegehren nach der Aktenlage entschieden werden, falls nicht rechtzeitig ein begründetes Fristverlängerungsansuchen einlange.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 15. November 1990 den angeführten Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin ab, und zwar nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 - 5 WFG 1984 im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Beschwerdeführerin sei nach Einbringung des Berichtigungsantrages zur Vorlage geeigneter Nachweise für die Befreiung nach (§ 53) Abs. 5 (WFG 1984) innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Monaten aufgefordert worden. Innerhalb dieser Frist sei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht unzweifelhaft nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführerin sei auch mitgeteilt worden, daß die schriftliche Zusicherung nach Entstehen des Gebührenanspruches "erlassen" worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei damit ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen hintanzuhalten, nicht nachgekommen.

Mangels Vorlage zusätzlicher Nachweise komme der hier in Rede stehenden Eingabe und grundbücherlicher Eintragung des Bausparkassendarlehens auch die Befreiung nach § 53 Abs. 4 und 5 WFG 1984 nicht zu.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die von ihr erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (Beschwerdepunkte) durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 5 WFG 1984 (für die angeführte Grundbuchseingabe und die erwähnte grundbücherliche Eintragung zur pfandrechtlichen Sicherstellung für das Bausparkassendarlehen) verletzt.

Nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 (in der hier maßgebenden Fassung durch Z. 1 des III. Abschnittes des - mangels anderer Bestimmung mit 25. Juli 1987 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes vom 3. Juli 1987, BGBl. Nr. 340, also in der Fassung vor Art. II lit. a des - nach seinem Art. IV mit 1. August 1990 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 460) sind die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen und Kredite gemäß den §§ 22, 30 und 31 errichteten Urkunden, DIE GERICHTLICHEN EINGABEN UND DIE

GRUNDBÜCHERLICHEN EINTRAGUNGEN ZUR PFANDRECHTLICHEN

SICHERSTELLUNG VON DARLEHEN UND KREDITEN, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, von den Gerichtsgebühren befreit.

Auf Grund des § 53 Abs. 5 WFG 1984 gilt die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ferner für das Bausparkassendarlehen, das eine österreichische Bausparkasse einem Bausparer, der österreichischer Staatsbürger ist oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist, zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder der ihm nahestehenden Personen bestimmten Wohnung in normaler Ausstattung gewährt.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird an dieser Stelle bemerkt, daß die Beschwerde die Nichtzuerkennung der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 und 4 WFG 1984 also in keiner Weise bekämpft. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 35 Abs. 2 (später 3) WFG 1968 - der im wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 - wiederholt dargetan, daß die Zusicherung des Darlehens bereits vor Einbringung des betreffenden Grundbuchsgesuches erfolgt sein muß (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1972, Zl. 2377/71, ÖStZB 2/3/1973, S. 26, 30. Oktober 1975, Zl. 1445/75, ÖStZB 8/1976, S. 67, 22. März 1977, Zl. 676/76, ÖStZB 23/24/1977, S. 246, und vom 19. Juni 1978, Zl. 2361/76, ÖStZB 7/1979, S. 86).

§ 35 Abs. 5 WFG 1968 - die Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 5 WFG 1984 - wurde durch Art. I Z. 26 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 232, geschaffen, um die im Bereich der Finanzverwaltung bestehende Gebührenbefreiung durch ein im Bereich der Justizverwaltung bisher fehlende vergleichbare Gebührenbefreiungsvorschrift zu ergänzen. Nach den Erläuterungen bzw. Erläuternden Bemerkungen zu den betreffenden Regierungsvorlagen werde durch diese Gebührenbefreiungsvorschrift den Bausparkassen und ihren Mitgliedern (den Bausparern) die Befreiung von den Gerichtsgebühren in den Bereichen gesichert, die einen Vergleich mit den öffentlichen Wohnbaufinanzierungsmaßnahmen rechtfertigen. In diesen Bereichen könne die Gebührenbefreiung als die "unterste" Stufe der öffentlichen Wohnbauförderung gewertet werden (siehe z.B. Krassnig - Kohler, Wohnbauförderungsgesetz 19682, Wien 1979, S. 119 Anm. 7 zu § 35, Hofmeister - Rechberger, Wohnbauförderungsgesetz 1984 und Wohnhaussanierungsgesetz, Wien 1985, S. 52, und Tschugguel - Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, Wien 1986, S. 153 Anm. 11).

So wie § 35 Abs. 5 WFG 1968 mit der Wohnbauförderung nach diesem Bundesgesetz selbst nichts zu tun hatte (siehe z.B. die taxative Aufzählung der objektiven und subjektiven materiellen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle in den Erkenntnissen vom 8. November 1973, Zl. 1147/73, Slg. Nr. 4595/F,

29. Jänner 1979, Zl. 1821/78, ÖStZB 17/1979, S. 202, und 11. Juni 1978, Zl. 1539/79, ÖStZB 8/1980, S. 100), hat auch § 53 Abs. 5 WFG 1984 mit der Wohnbauförderung nach diesem Bundesgesetz selbst nichts zu tun.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung verkannte die belangte Behörde den normativen Gehalt dieser Bestimmung in keiner Weise.

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt vielmehr auf einem anderen, mit dem Inhalt der vorgelegten Akten jedoch nicht in Einklang stehendem Vorbringen.

Die Beschwerdeführerin bringt nämlich erstmals in der Beschwerde - völlig unbescheinigt - vor, sie habe mit Schreiben vom 19. Oktober 1990 die ihr von der belangten Behörde mit Aufforderung vom 31. August 1990 abverlangten Nachweise vorgelegt. Irrtümlicherweise habe die Beschwerdeführerin dieses (eingeschrieben) versandte Schreiben samt Unterlagen an das BG übermittelt. Beim BG seien diese Unterlagen auch eingegangen und Montag, 22. Oktober 1990, an die belangte Behörde weitergereicht worden. Dort seien sie ebenfalls eingelangt. Die belangte Behörde hätte sich daher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit diesen Unterlagen auseinandersetzen müssen.

Ganz abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach diese Unterlagen "bis heute" (13. März 1991) nicht bei ihr eingelangt seien, unwidersprochen ließ, ergibt sich in dem nunmehr zu erörternden Zusammenhang aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch folgendes:

Auf Grund der vorliegenden (am 4. Jänner 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten) Beschwerde ersuchte der Bundesminister für Justiz die belangte Behörde um Vorlage der betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten. In dem entsprechenden Vorlagebericht der belangten Behörde vom 5. Februar 1991 wurde u.a. ausgeführt, daß die hier in Rede stehenden Unterlagen offenbar der unzuständigen Behörde vorgelegt worden seien. Sie seien bis zum Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerdeführerin hätte "mit" der Zustellung des angefochtenen Bescheides auf die irrtümliche Vorlage der Unterlagen mit einem Wiederaufnahmeantrag reagieren können. Auch ein solcher sei bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Was die eidesstättige Erklärung betreffe, sei darauf hinzuweisen, daß wiederholt von den Bausparern Erklärungen abgegeben worden seien, die nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmten, so u.a. auch über die österreichische Staatsbürgerschaft und Größe der Wohnung. Beispielsweise habe sich in folgenden Berichtigungsverfahren herausgestellt, daß die Bausparer nicht österreichische Staatsbürger gewesen seien (Anführung von insgesamt sechs die nunmehrige Beschwerdeführerin betreffenden Fällen). Auch die Nutzflächen der Wohnungen hätten oft eine Größe von 130 bzw. 150 m2 wesentlich überstiegen.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (durchaus im Sinne des Erkenntnisses vom 30. April 1981, Zl. 2014/79, ÖStZB 10/1982, S. 149) somit auch nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sie ihn ohne weitere Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin erließ.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160002.X00

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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