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L26001 Lehrer/innen Burgenland;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Jänner 1991, Zl. VII-317-1991, betreffend Bemessung des Ruhegenusses bzw. Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis; seine letzte Dienststelle war die Hauptschule X, Burgenland.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 30. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 30. November 1990 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit weiterem Bescheid vom 3. Dezember 1990 wurde wie folgt abgesprochen:
"Gemäß den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung, gebührt Ihnen ab 1.12.1990 ein Ruhegenuß in der Höhe von mtl. brutto S 16.640,80."
Diesem Bescheid sind nach dem wiedergegebenen Spruch, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung noch als "Sonstige Hinweise" bezeichnete Mitteilungen angefügt, wie beispielsweise die Information, daß vom Ruhebezug die gesetzlichen Abzüge einbehalten werden und die Überweisung durch die Landesbuchhaltung ab 1. Dezember 1990 erfolgen wird. In diesem Zusammenhang steht abschließend folgender Satz:
"Die Begünstigung im § 9 Abs. 1 PG 1965 kann nicht erfolgen, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen Nichtbegünstigung gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965. Er legte dar, aus welchen Gründen er die Voraussetzungen für diese Begünstigung als gegeben erachte und rügte die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als mangelhaft, weil sie nichts darüber aussage, warum in seinem Fall die Voraussetzungen für eine solche Begünstigung nicht gegeben wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wird nach Darstellung des bereits wiedergegebenen Verfahrensablaufes weiter ausgeführt:
Die in der Berufung zum Ausdruck gebrachte Rechtsrüge gehe ins Leere. Der Beschwerdeführer übersehe, daß der gegenständliche Bescheid allein die Bemessung des Ruhegenusses zum Inhalt habe, nicht aber die Schaffung eines für die Bemessung relevanten Rechtstitels, wie ihn der Beschwerdeführer anstrebe. Ebenso wie die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeit, habe auch die Zurechnung von Zeiträumen nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 von Amts wegen durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt (Bescheid) zu erfolgen. Wenn der Beschwerdeführer meine, daß die Dienstbehörde dies zu Unrecht unterlassen habe, sei es ihm unbenommen, einen diesbezüglichen Antrag auf Feststellung bei der Dienstbehörde erster Instanz einzubringen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls ein subjektiv öffentliches Recht entweder auf die Zuerkennung von Zeiträumen nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 durch rechtsgestaltenden Bescheid oder auf bescheidmäßige Feststellung der Dienstbehörde erster Instanz, daß in seinem Fall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 nicht gegeben seien. Die Einrechnung von Zeiträumen nach § 9 Abs. 1 leg. cit. hätte eine Neubemessung des Ruhegenusses durch die Dienstbehörde erster Instanz zur Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid inhaltlich in seinem Recht auf Berücksichtigung "begünstigter Zeiten" gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 verletzt.
Im Beschwerdefall ist die dem gesamten Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Frage, ob dem von der Behörde erster Instanz unter der Überschrift "Sonstige Hinweise" enthaltenen Satz "Eine Begünstigung gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 kann nicht erfolgen, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind." die Bedeutung eines bescheidmäßigen Abspruches zukommt.
Dagegen spricht als erstes der Umstand, daß es sich hiebei nicht um einen Teil des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, sondern um eine ausdrücklich als sonstigen Hinweis gekennzeichnete Mitteilung einer Ansicht der Behörde handelt.
Abgesehen davon wäre der Landesschulrat als Behörde erster Instanz für eine solche Zurechnung nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 aus folgenden Überlegungen nicht zuständig.
§ 9 Abs. 1 des gemäß § 106 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, anwendbaren Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, lautet:
"Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine OBERSTE DIENSTBEHÖRDE aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen." (Die Hervorhebung ist durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt.)
Diese Bestimmung zeigt, daß die Zuständigkeit zur Zurechnung bei der OBERSTEN Dienstbehörde und nicht bei der Dienstbehörde erster Instanz liegt.
Die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland ist im burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, LGBl. Nr. 37 (LDHG 1986), geregelt. Im § 2 Abs. 1 leg. cit. sind als Befugnisse der Landesregierung - unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden - folgende Aufgaben genannt:
a)
Festsetzung des Dienstpostenplanes,
b)
Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit,
c)
Verleihung von schulfesten Stellen,
d)
Entscheidung betreffend neuerlicher Ausschreibung von schulfesten Stellen,
e)
Bewilligung des Diensttausches und
f)
Ausübung des Gnadenrechtes.
In den §§ 3, 4, 5 und 6 leg. cit. sind unter den Überschriften "Kollegium des Landesschulrates", "Kollegium des Bezirksschulrates", "Bezirksschulrat" und "Landesschulrat" jeweils Aufgaben genannt aber jedenfalls keine Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit zur Zurechnung von Zeiten bei der Versetzung in den Ruhestand getroffen.
Auch daraus folgt in Verbindung mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 LDHG (Arg.: unbeschadet), daß die Zuständigkeitsregelung für die Zurechnung rechtlich unbedenklich aus § 9 des Pensionsgesetzes 1965 übernommen werden kann und daher für die vom Beschwerdeführer begehrte Begünstigung die Landesregierung als oberste Dienstbehörde zuständig ist.
Wenn der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, es sei kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 geführt worden, es seien ihm keine Verfahrensergebnisse und dergleichen mitgeteilt worden, so konnte dies schon deshalb nicht erfolgen, weil die Frage der Zurechnung eben nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß die Zurechnung aus ANLASZ der Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, sie muß aber nicht - wie die Beschwerde selbst einräumt - zugleich vorgenommen werden.
Wenn der Beschwerdeführer letztlich ausführt, daß "die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Zeiträumen gemäß § 9 Abs. 1 PG im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden gewesen wäre", so zeigt die von ihm gewählte hypothetische Form, daß der Beschwerdeführer selbst nicht davon überzeugt ist, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid über die Frage der Zurechnung nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 abgesprochen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120059.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010