TE Vwgh Beschluss 1992/4/23 92/16/0027

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Jänner 1992, Zl. Jv 8371-33/91, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 20. Februar 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof die im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichnete Beschwerde dem - damals noch nicht vertreten gewesenen - Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung mehrerer Mängel innerhalb der mit zwei Wochen bestimmten Frist zurückgestellt.

Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 5. März 1992, zugestellt.

Diese Frist war unter gemäß § 62 Abs. 1 VwGG erfolgender Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 erster Satz AVG 1950, wonach u.a. nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, am Donnerstag, dem 19. März 1992 - ein Werktag - abgelaufen.

Der die Behebung der Mängel betreffende Schriftsatz - des nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen - Beschwerdeführers mit Datum 20. März 1992 wurde erst an diesem Tag als bescheinigte Sendung (6361 Hopfgarten im Brixental R 855) zur Post gegeben.

Daher liegt Versäumung der angeführten Frist vor.

Da diese Versäumung nach § 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG als Zurückziehung der Beschwerde gilt, ist das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG - anders als bei Klaglosstellung ohne Einvernahme des Beschwerdeführers - durch den gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG zuständigen Dreiersenat einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160027.X00

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten