TE Vfgh Erkenntnis 2006/12/4 V22/05

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Veröffentlicht am 04.12.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt OrtsbildpflegeG 1990 §5, §6, §11, §15
OrtsbildschutzV (OrtsbildpflegeV) Klagenfurt vom 11.12.90 idF vom 19.07.04 §2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des Verbots des Aufstellens von mobilen Plakatständern in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt wegen Unterlassung der Anhörung der Ortsbildpflegekommission vor Erlassung der Verordnungsbestimmung und wegen Widerspruchs zum Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990; keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines ausnahmslosen Verbotes von nicht ortsfesten Plakatständern für das gesamte Ortsgebiet; Zulässigkeit des Individualantrags

Spruch

I. §2 Abs1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 11. Dezember 1990, Zl. ÖO 418/36/90, mit welcher eine Ortsbildschutzverordnung gemäß §5, §8 Abs4 und §10 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, idF LGBl. Nr. 15/1990, verordnet wird, idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 19. Juli 2004, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27. Juli 2004 bis 11. August 2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Die Landeshauptstadt Klagenfurt ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 2.340,- €

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem auf Art139 Abs1 B-VG gegründeten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §2 Abs1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 11. Dezember 1990, Zl. ÖO 418/36/90, mit welcher eine Ortsbildschutzverordnung gemäß §5, §8 Abs4 und §10 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, idF LGBl. Nr. 15/1990, verordnet wird, idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 19. Juli 2004 (im folgenden als Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt bezeichnet).

2. Zur Rechtslage:

Die §§3, 5 und 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 32/1990 (Wiederverlautbarung), lauten:

"§3

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des §1 Abs2 und der §§11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§5 Abs1 des Naturschutzgesetzes) gehören (Ortsbereich).

(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs1 gehört der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.

(3) Bundesgesetzliche Vorschriften sowie sonstige landesgesetzliche Regelungen über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§5

Ortsbildschutzverordnung

(1) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches es einer Anzeige bedarf:

a) das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen;

b) das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u. ä.;

c) der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden;

d) das Anbringen von Transparenten;

e) das Anbringen von Leuchtschriften u. ä., sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen handelt;

f) das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten;

g) das Verkleiden von Einfriedungen mit Schilf u. ä. oder die Anbringung von Schilf u. ä. anstelle von Einfriedungen;

h) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä.;

i) das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen ausgenommen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen;

j) das Abstellen von Wohnwägen in Vorgärten;

k) das Anbringen von Ankündigungen, Aufschriften u. ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden (§16 Abs5 Kärntner Bauvorschriften) sowie das Anbringen von Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden, soweit es sich nicht um eine künstlerische Gestaltung handelt;

l) das nicht Dekorationszwecken dienende gänzliche oder weitgehende Abdecken der Glasflächen von Schaufenstern, Geschäftstüren, Vitrinen, Schaukästen u. ä. durch Zeitungen, Packpapier u. ä. sowie ähnliche nicht der Gestaltung dienende Maßnahmen, die den Durchblick durch diese Glasflächen verhindern, ausgenommen während der Zeit der Auslagengestaltung oder baulicher Veränderungen.

(2) Wurden durch eine Verordnung nach Abs1 Maßnahmen für anzeigepflichtig erklärt, so gelten für das Verfahren für die Anzeigepflicht die Bestimmungen des §9 Abs2 bis 5. In den Fällen des Abs1 lith hat die Behörde die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

(3) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches das Aufstellen von nichtortsfesten Plakatständern verboten ist. Das Verbot darf sich nicht erstrecken auf Werbungen und Dankadressen für Wahlen des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den Allgemeinen Vertretungskörpern und satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Volksabstimmungen, die auf nicht ortsfesten Plakatständern jeweils im Zeitraum von sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung angebracht werden.

§6

Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Werbungen und Dankadressen im Sinne des §4 Abs3 litd während des dort angeführten Zeitraumes, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern und Fahnen mit Werbeaufschriften (§5 Abs3), Werbungen auf Transparenten (§5 Abs1 litd) und auf Dachflächen (§5 Abs1 litk) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.

(2) Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) die zur Beurteilung von Vorhaben nach Abs1 erforderlichen Darstellungen und Beschreibungen,

b) ein Beleg über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll,

c) die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.

(4) Stellt die Ankündigungsanlage nach Abs1 eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung dar, so ist das Verfahren nach der Kärntner Bauordnung gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben nach Abs1 das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden."

§2 Abs1 und 2 der Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt lauteten in der Stammfassung:

"(1) In allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt (§3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes) ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern, deren Ausmaß 1,80 m Höhe x 1,10 m Breite übersteigt und die von öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen gesehen werden können, verboten.

(2) Im Gebiet der Altstadt (§1 Abs2) ist das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern verboten, sofern nicht der Bürgermeister nach Vorberatung im Stadtsenat (§54 Abs4 Klagenfurter Stadtrecht) eine im öffentlichen Interesse gelegene, räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmebewilligung erteilt."

Durch die Novelle vom 19. Juli 2004 entfielen im §2 Abs1 die Worte "deren Ausmaß 1,80 m Höhe x 1,10 m Breite übersteigt und".

§2 Abs2 lautet nunmehr:

"(2) Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern ist außerhalb der Klagenfurter Altstadt (§1 Abs2) für Großveranstaltungen zulässig, wenn der Bürgermeister nach Vorberatung im Stadtsenat über Antrag des Planungsreferenten eine im öffentlichen Interesse gelegene, räumlich und zeitlich befristete Bewilligung erteilt."

3. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor: Er betreibe ein Plakatier- und Ankündigungsunternehmen, welches unter anderem auch den Geschäftszweig des Aufstellens von mobilen Plakatständern unter einer Größe von 1,80 m Höhe und 1,10 m Breite in der Landeshauptstadt Klagenfurt zum Gegenstand hatte. Der Umsatz des Antragstellers nur mit diesen Plakatständern habe im Jahr 2002 rund 51.000 € betragen. Durch den neu gefassten §2 Abs1 der Ortsbildschutzverordnung werde dem Antragsteller nunmehr in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt das Aufstellen von mobilen Plakatständern, egal welcher Größe, verboten.

Entgegen der früheren Fassung der Ortsbildschutzverordnung, gemäß der das Aufstellen von mobilen Plakatständern unter 1,80 m Höhe x 1,10 m Breite erlaubt gewesen sei, vermöge der Antragsteller im gesamten Stadtgebiet von Klagenfurt dem Geschäftszweig des Aufstellens von mobilen Plakatständern nunmehr überhaupt nicht mehr nachzugehen und er gehe sohin einer wesentlichen Einnahmequelle verlustig. Bei Zuwiderhandeln drohe dem Antragsteller gemäß §15 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 bzw. gemäß §5 der Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,-, sodass evident sei, dass §2 Abs1 der Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreife, weil diese Bestimmung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller insofern nachteilig wirksam geworden sei, als der Antragsteller seit dem Inkrafttreten der bekämpften Verordnungsbestimmung einer ihm ursprünglich rechtlich eingeräumten Erwerbsmöglichkeit - ohne Gefahr zu laufen, verwaltungsstrafrechtlich belangt zu werden - nicht mehr nachzugehen vermöge.

4. Zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung verweist der Antragsteller auf §11 Abs1 des Ortsbildpflegegesetzes, gemäß dem vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz die Ortsbildpflegekommission jedenfalls zu hören sei. Dies sei jedoch bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung unterblieben.

Inhaltlich verweist der Antragsteller auf die Materialien zum Kärntner Ortsbildpflegegesetz, aus denen sich ergebe, dass der Gemeinderat nicht schlechthin für das gesamte Gemeindegebiet das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern verbieten dürfe. Nur im Zusammenhang mit der Klagenfurter Altstadt innerhalb des Ringes könne auf Grund der hohen Baudichte und der kulturhistorisch bedeutsamen Bauwerke von einem einheitlich schützenswerten Ortsbild gesprochen werden, zumal auch lediglich die Altstadt eine schützenswerte Silhouette aufweise. Außerhalb des Ringes zeichne sich das Stadtbild durch eine relativ lockere Bebauungsweise in unterschiedlichen Höhen und unterschiedlicher Bebauungsdichte aus, wozu noch komme, dass keine durchgehend geschlossenen Straßenzüge existierten, sondern dass diese teilweise sogar "Freilandcharakter" aufwiesen. Die Bebauungsweise außerhalb der Altstadt habe keine gemeinsame Charakteristik und auch keine gemeinsame Silhouette, sodass zum einen kein schützenswertes Ortsbild gegeben sei. Zum anderen aber sei allein durch ein generelles Verbot des Aufstellens mobiler Plakatständer die Schaffung eines einheitlichen erhaltenswerten Ortsbildes überhaupt nicht möglich.

Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere in dem peripheren Bereich der Haupteinfahrtsstraßen (Villacher Straße, Rosentaler Straße, Ebentaler Straße, Völkermarkter Straße, Pischelsdorfer Straße, St. Veiter Straße und Feldkirchner Straße) zahlreiche Gewerbebetriebe, Einkaufszentren, Fachmärkte etc. angesiedelt seien, die einerseits allesamt unterschiedliche Bebauungsweisen aufwiesen und andererseits für sich selber massiv Werbung durch Anbringung diverser Reklametafeln machten, sodass schon allein deshalb von überhaupt keinem einheitlichen Ortsbild gesprochen werden könne. Daraus wiederum ergebe sich, dass mit dem generellen Verbot des Aufstellens von mobilen Plakatständern außerhalb des historischen Altstadtkerns überhaupt nichts zur Schaffung eines - weil nicht vorhandenen - einheitlichen Ortsbildes beigetragen werden könne.

Dazu komme, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung als grundrechtsbeschränkende Maßnahme keinesfalls verhältnismäßig sei, weil bei einer Gesamtbetrachtung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die verfassungsgesetzlich geforderte Relation nicht mehr gegeben sei. Berücksichtige man, dass das durch die angefochtene Verordnungsbestimmung de facto geschaffene Erwerbsausübungsverbot nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit bzw. aus sonstigen sicherheitsrelevanten Aspekten oder aus Gründen der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung, sondern ausschließlich aus stadtgestalterischen und sohin ästhetischen Aspekten verhängt wurde, sei evident, dass der Grundrechtseingriff unverhältnismäßig sei.

Dazu komme, dass es den Anschein habe, die Ortsbildschutzverordnung sei nur deshalb erlassen worden, um den Antragsteller als konkurrierenden Plakatier- und Ankündigungsunternehmer vom freien Markt in Klagenfurt zu verdrängen und der hauptsächlich im Eigentum der Landeshauptstadt Klagenfurt stehenden KLAGENFURT MARKETING GmbH einen massiven Wettbewerbsvorteil durch Schaffung eines Monopols zu gewähren.

5. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt erstattete eine Äußerung, in der er zunächst die Antragslegitimation bestreitet:

Der Antragsteller lege dar, dass er durch den angefochtenen Teil der Ortsbildschutzverordnung einer wesentlichen Einnahmequelle verlustig geworden sei; er behaupte jedoch nicht einmal selbst, dass die angefochtene Norm für ihn einem Berufsverbot gleich käme; dies sei nämlich schon deshalb völlig auszuschließen, da es dem Antragsteller unbenommen bleibe, sein Plakatiergewerbe in der Landeshauptstadt Klagenfurt an Hand von - vom Verbot des §2 Abs1 leg. cit. nicht erfassten - ortsfesten Plakatständern auszuüben. Nach Auffassung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt ergebe sich bereits daraus, dass die angefochtene Norm bloß faktische Auswirkungen, und zwar im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers habe.

Dazu komme, dass dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Gemäß §6 Abs1 erster Satz des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes bedürften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung einer Bewilligung. Da gemäß dem zweiten Satz des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes die Werbung auf nicht ortsfesten Plakatständern von der Bewilligung ausgenommen sei, liege für den Antragsteller ein zumutbarer Weg darin, im Wege eines Bewilligungsverfahrens (für die Aufstellung von nicht ortsfesten Plakatständern im Ausmaß von unter 1,8 m Höhe und unter 1,1 m Breite) einen unter Anwendung der Bestimmung des §2 "Abs2" Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt abschlägigen Bescheid zu erwirken und diesen bzw. die der Abweisung des Ansuchens zu Grunde gelegte "Allgemeine Norm" (§2 "Abs2" Ortsbildschutzverordnung i.d.g. Fassung) unter Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges vor dem Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

Inhaltlich nimmt der Gemeinderat zur Änderung der Ortsbildschutzverordnung wie folgt Stellung: Im Akt betreffend das Zustandekommen der Verordnung sei in einer umfangreichen Bilddokumentation die - aus Sicht des öffentlichen Interesses des Ortsbildschutzes - nicht mehr tragbare Situation vor Erlassung der Novelle zur Ortsbildschutzverordnung dokumentiert, die durch einen mit den bisher zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln kaum regelbaren Wildwuchs durch das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern entstanden sei. Die Verordnungsermächtigung des §5 Abs3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes sehe unter anderem vor, "in welchen Teilen des Ortsbereiches" das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes verboten werden könne. Diese Bestimmung sei nicht so auszulegen, dass die Erlassung eines solchen Verbots schon deshalb nicht für alle Ortsbereiche der Landeshauptstadt Klagenfurt rechtlich zulässig wäre; wesentlich erscheine, dass der im Verordnungsverfahren geprüfte und ermittelte Sachverhalt gegeben sei. In diesem Sinne habe der Leiter der Abteilung Stadtplanung in seinem Gutachtensurteil vom 15. Juni 2004 festgehalten, dass die geplante Änderung der Ortsbildschutzverordnung auf eine gesamthafte Verbesserung des Ortsbildes im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt abziele. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die meist nur behelfsmäßig angefertigten mobilen Plakatständer im gesamten Stadtbild negativ wahrgenommen worden seien und dass es immer das fachliche Ziel gewesen sei, für den Auftritt Klagenfurts - unabhängig davon, ob es sich beispielsweise um einen Innenstadtbereich oder eine Industrieaufschließung handle - in dieser Hinsicht einen zeitgemäßen und wie in anderen europäischen Städten bereits gezeigten Standard herbeizuführen. Nach Auffassung des ortsbildtechnischen Amtssachverständigen sei die "Maßnahme" daher jedenfalls im Interesse des Schutzes bzw. der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes gelegen.

6. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Bedenken des Antragstellers teilt, "zusätzliche, unterstützende bzw. verstärkende Argumente" vorbringt und die Aufhebung des §2 Abs1 Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt "befürwortet".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Antragslegitimation:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

Der Antragsteller betreibt unbestrittenermaßen ein Plakatier- und Ankündigungsunternehmen und übte in der Landeshauptstadt Klagenfurt unter anderem den Geschäftszweig des Aufstellens von mobilen Plakatständern unter einer Größe von 1,80 m Höhe und 1,10 m Breite aus. Das in der vom Antragsteller bekämpften Bestimmung des §2 Abs1 der Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt in der Fassung der Novelle vom 19. Juli 2004 statuierte Verbot des Aufstellens von mobilen Plakatständern in allen Ortsbereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt (vgl. zum Umfang der zu beantragenden Aufhebung bereits VfSlg. 17.363/2004) wird einerseits ohne Erlassung eines Bescheides unmittelbar wirksam und greift andererseits unmittelbar in die durch die Gewerbeberechtigung verliehene Rechtssphäre des Antragstellers direkt ein.

Dem Antragsteller steht aber auch über einen Antrag gemäß §6 Ortsbildpflegegesetz kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zu bekämpfen: Nicht ortsfeste Plakatständer sind von der Bewilligungspflicht des §6 leg. cit. ausgenommen; daher ist ein Antrag auf Bewilligung eines nicht ortsfesten Plakatständers keiner inhaltlichen Erledigung zugänglich und wäre zurückzuweisen. Dabei wäre das bekämpfte Verbot des §2 Abs1 Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt ebenso wenig präjudiziell wie bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmebewilligung zum Aufstellen nicht ortsfester Plakatständer gemäß §2 Abs2 Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt.

Gemäß §15 Abs1 litg des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem Verbot einer Verordnung gemäß §5 Abs3 zuwiderhandelt. Es ist dem Antragsteller auch nicht zumutbar, eine verbotene Handlung zu setzen, um sich in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass die übertretene Norm verfassungswidrig sei (vgl. VfSlg. 16.202/2001, 17.000/2003 uva.).

Der Individualantrag ist daher zulässig.

2. Zur Frage der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung:

2.1. Gemäß §11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes ist vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz die Ortsbildpflegekommission jedenfalls zu hören. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde die Ortsbildpflegekommission vor der Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung nicht gehört. Die Unterlassung der Anhörung der Ortsbildpflegekommission stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge hat.

2.2. Die Verordnung ist aber noch mit einer weiteren Gesetzwidrigkeit behaftet:

2.2.1. Die Erläuterungen zu §5 des Entwurfs der Stammfassung des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979 (Zl. Verf-33/3/1979) treffen folgende Aussagen:

"Durch die Regelung des Abs1 wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, durch Verordnung des Gemeinderates für bestimmte Vorhaben eine Anzeigepflicht einzuführen. Von der Einführung einer Bewilligungspflicht ex lege wurde im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung Abstand genommen. Der Gemeinderat darf jedoch nicht schlechthin für das gesamte Gemeindegebiet von der Verordnungsermächtigung des Abs1 Gebrauch machen. Er darf die Anzeigepflicht nur für jene Teile eines Ortsbereiches normieren, wo es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich ist; diese Frage ist auch bei der Auswahl der anzeigepflichtigen Maßnahmen zu prüfen. Die Verordnungsermächtigung des Abs1 gibt den Gemeinden also nicht schlechthin das Recht, alle in Abs1 angeführten Maßnahmen schlechthin einer Anzeigepflicht zu unterwerfen.

...

Unter den bereits zu Abs1 erläuterten Voraussetzungen hat der Gemeinderat auch das Recht, gemäß Abs3 das Aufstellen von nichtortsfesten Plakatständern, beschrifteten Tafeln, Fahnen mit Werbeaufschriften u.dgl. zu verbieten. Die Normierung einer Anzeigepflicht hinsichtlich dieser Maßnahmen erscheint im Interesse einer leichten Handhabung dieser Regelung nicht zweckmäßig; der Gemeinderat wird sich vielmehr mit der Frage zu befassen haben, ob und inwieweit ein derartiges Verbot im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich ist."

Diese Erläuterungen sind auch nach der Novelle zum Kärntner Ortsbildpflegegesetz LGBl. Nr. 15/1990 und der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 32/1990 weiterhin maßgebend.

2.2.2. Aus den Akten betreffend das Zustandekommen der Änderung der Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt ergibt sich Folgendes:

In einer Fotodokumentation vom März 2000 ("Stadtbeleuchtung - Stadtmöblierung Vorgangsweise zum Schutze des erhaltenswerten Ortsbildes Basispapier") sind unter Punkt 1. "Mobile Plakatständer" Beispiele über die Anbringung solcher Ständer in der Villacher Straße, am St. Veiter Ring und in der Feldkirchner Straße festgehalten. Punkt 2. betrifft Warenständer und Verkaufsautomaten, Punkt 3. Werbesteher und Ankünder von Gewerbebetrieben am Alten Platz. Punkt 4. zeigt ortsfeste Werbeankündigungen am Südring und in der Pischelsdorfer Straße sowie Transparente in der Herrengasse und in der Paradeisergasse; die Dokumentation schließt mit Fotos eines Kiosks am Arthur-Lemisch-Platz. Fotos, datiert mit März 2003, zeigen nicht ortsfeste Plakatständer am Viktringer Ring, am Völkermarkter Ring, an der St. Veiter Straße, der Völkermarkter Straße, der Villacher Straße, der Feldkirchner Straße und der Keutschacher Straße.

Am 17. Juni 2003 stellte der Vizebürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt an den Stadtsenat den Antrag, die Ortsbildschutzverordnung solle dahin geändert werden, dass das im §2 Abs1 normierte Verbot für nicht ortsfeste Plakatständer unabhängig von ihrer Größe auf das gesamte Stadtgebiet von Klagenfurt ab dem 1. Jänner 2004 ausgeweitet wird. Zur Begründung führt der Antrag aus:

"Durch das massive Aufstellen verschiedener Plakatständer und Werbeanlagen kam es im öffentlichen Straßenraum zu einer Überladung des Ortsbildes und massiven Beschwerden. Besonders in sensiblen Bereichen der Haupteinfahrtsstraßen, auf historischen Plätzen und in Fußgängerzonen kommt es zu Behinderungen von Fußgängern, Radfahrern, des Autoverkehrs, der Straßendienste und Einsatzfahrzeuge. Nachstehende Vorgangsweise soll als erster Schritt zur Umsetzung einer generellen neuen Form der Aufstellung von Plakatwerbeanlagen in der Landeshauptstadt, im Sinne des erhaltenswerten Ortsbildes und der allgemeinen Sicherheit führen. Die Klagenfurter Marketing Gesellschaft erarbeitet derzeit ein grundlegendes Konzept zur Vermarktung, Bewirtschaftung, Organisation und Plakatierung. Dieses sieht im wesentlichen die Festlegung von insgesamt ca. 400 fixen Plakatstandorten im Stadtgebiet vor. Darüberhinaus sollen keine mobilen Plakatständer mehr erlaubt werden. Mit der Umsetzung dieses Konzeptes soll mit 1.1.2004 begonnen werden."

Der Antrag wurde in der Sitzung des Stadtsenates vom 18. Juni 2003 angenommen.

In einer Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt ist festgehalten, dass die geplante Änderung der Ortsbildschutzverordnung auf eine gesamthafte Verbesserung des Ortsbildes im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt abzielt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die meist nur behelfsmäßig angefertigten Plakatständer im gesamten Stadtbild negativ wahrgenommen wurden; es sei immer das fachliche Ziel gewesen, den Auftritt Klagenfurts - unabhängig davon, ob es sich zB um einen Innenstadtbereich oder eine Industrieaufschließung handelt - in dieser Hinsicht an einen zeitgemäßen und wie in anderen europäischen Städten bereits vorgezeigten Standard heranzuführen. Die Maßnahme erweist sich daher jedenfalls im Interesse des Schutzes bzw. der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes.

In der Gemeinderatssitzung vom 19. Juli 2004 wurde die Änderung der Ortsbildschutzverordnung Klagenfurt beschlossen. Die Begründung des Antrages entspricht im Wesentlichen jener des Antrages an den Stadtsenat.

2.2.3. Der Gemeinderat geht davon aus, dass das Kärntner Ortsbildpflegegesetz ein Verbot von nicht ortsfesten Plakatständern im Gemeindegebiet schlechthin zulässt. Das trifft jedoch nicht zu. §5 Abs3 Ortsbildpflegegesetz macht die Zulässigkeit eines solchen Verbots davon abhängig, dass es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich ist. Um durch ein solches Verbot das Maß der Erforderlichkeit nicht zu überschreiten, sind gegebenenfalls Abstufungen des Verbots im Hinblick auf bestimmte Ortsbereiche, aber etwa auch hinsichtlich der zulässigen Anzahl von nicht ortsfesten Plakatständern vorzunehmen. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung zeigt, dass es der Gemeinderat unterlassen hat, festzustellen, inwieweit und in welchen Teilen des Ortsbereiches zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes ein Verbot von nicht ortsfesten Plakatständern erforderlich ist. Vielmehr ging der Verordnungsgeber entgegen §5 des Ortsbildpflegegesetzes davon aus, dass nicht ortsfeste Plakatständer schlechthin das Ortsbild stören. Die - offenbar hinter der Novellierung der Ortsbildschutzverordnung stehende - Absicht des Gemeinderates, über ein ausnahmsloses Verbot von nicht ortsfesten Plakatständern zu erreichen, dass im Wege eines von der Klagenfurt Marketing GmbH zu erstellenden Konzeptes nicht ortsfeste Plakatständer durch über 400 hochwertige ortsfeste Plakatständer ersetzt werden sollen, findet in §5 des Ortsbildpflegegesetzes keine Deckung, weil diese Bestimmung zu einem für das ganze Ortsgebiet geltenden ausnahmslosen Verbot von nicht ortsfesten Plakatständern nicht ermächtigt. Die angefochtene Verordnungsbestimmung ist daher auch wegen Widerspruchs zu §5 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes gesetzwidrig.

3. Die angefochtene Verordnungsbestimmung war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

4. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstelle, um dem Verordnungsgeber geeignete Vorkehrungen zu ermöglichen, gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.

5. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden Ausspruchs erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §61a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Ortsbildschutz, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V22.2005

Dokumentnummer

JFT_09938796_05V00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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