TE Vwgh Beschluss 1992/4/23 92/09/0090

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der S in G, gegen das "Amt der steiermärkischen Landesregierung" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über verschiedene Aufsichtsbeschwerden, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat, wie den Angaben der von ihr selbst verfaßten Beschwerde zu entnehmen ist, "verschiedene Aufsichtsbeschwerden" gegen die Bezirkshauptmannschaften Bruck a.d. Mur und Judenburg sowie deren Organwalter erhoben, die bisher vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht erledigt worden seien. Aus den der Beschwerde angeschlossenen Ablichtungen dieser Aufsichtsbeschwerden ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin den in ihrer Angelegenheit "Schließung eines Altenpflegeheimes" tätig gewesenen Organwaltern "Mißbrauch bzw. schikanöse Ausübung ihres Amtes" vorgeworfen hatte. Sie stellt in der Beschwerde den Antrag, ihr zu helfen, damit sie einen Bescheid über ihre Aufsichtsbeschwerden erhalte, damit sie die Möglichkeit habe, "mit solchen Beamten abzurechnen, und diese vor ein Gericht zu stellen".

Der Verwaltungsgerichtshof war aus folgenden Erwägungen nicht in der Lage, auf die meritorische Seite der Beschwerde einzugehen.

Gemäß Art. 132 erster Satz B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist somit davon abhängig, ob sie durch an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichtete Aufsichtsbeschwerden ein Verwaltungsverfahren in Gang setzen konnte, in dem ihr als Partei ein Anspruch auf Entscheidung zustand. Dies trifft nicht zu. Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Behandlung der von ihr in Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Organwalter der beiden genannten Bezirkshauptmannschaften erhobenen Vorwürfe einräumen würde (vgl. im Zusammenhang die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1955, Zl. 784/55, vom 21. April 1955, Zl. 863/55, vom 21. Feber 1967, Zl. 235/67, vom 10. Dezember 1968, Zl. 1532/68, und vom 17. Mai 1983, Zl. 83/11/0097). Die vorliegende Säumnisbeschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des ihr anhaftenden Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" im Beschwerdefall überhaupt als zur Handhabung des Aufsichtsrechtes berufene Behörde anzusehen ist. Desgleichen erübrigt es sich, die formell in mehreren Punkten ergänzungsbedürftige Eingabe der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Verbesserung zurückzustellen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090090.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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