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32/06 Verkehrsteuern;Norm
ErbStG §15 Abs1 Z13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der N-Bank, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 24. Oktober 1990, Zl. 60.765 - 6/90, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des auf Grund der Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Februar 1989, betreffend ihren Antrag auf Anordnung gemäß § 48 BAO (Erbschaftssteuer), ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, Zl. 89/16/0069, ÖStZB 23/24/1991, S. 582 (insbesondere S. 1 bis 3 Abs. 2 der Erkenntnisausfertigung bzw. S. 593 bis einschließlich rechts Abs. 1 der angeführten Veröffentlichungsstelle) verwiesen.
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob die Zuwendungen des Erblassers, das sind die zur Auszahlung von Stipendien an Studenten dreier bestimmter Universitäten in den USA vorgesehenen Erträge des unter seinem Namen tätigen Trust (wie die Beschwerdeführerin vermeint) gemäß § 15 Abs. 1 Z. 13 ErbStG steuerfrei bleiben oder (im Sinne der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 Z. 13 ErbStG bleiben Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen, steuerfrei.
Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beizupflichten, daß es einerseits nicht erforderlich ist, daß beide Zwecke dieser Gesetzesstelle angestrebt werden, und andererseits auch eine Zuwendung, die beiden Zwecken dient, diesen Befreiungstatbestand erfüllt, sie scheint aber folgendes zu übersehen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mit seinem zu der gleichlautenden früheren Befreiungsbestimmung ergangenen Erkenntnis vom 10. November 1954, Zl. 3021/52, Slg. Nr. 1039/F, dargetan hat, setzt sie voraus, daß die Zuwendung unmittelbar und ausschließlich zur Pflege des Andenkens oder zur Förderung des Seelenheiles des Zuwendenden (oder seiner Angehörigen) zu verwenden ist.
Selbst wenn die Auszahlung der Stipendien an die Studenten unter Bezugnahme auf den Namen des Erblassers erfolgt, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon die Rede sein, daß die betreffende Zuwendung unmittelbar und ausschließlich einem der beiden oder gar beiden der angeführten Zwecke dient.
Aber auch unter der Annahme, es genüge hier jeweils der Hauptzweck, wäre für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil diese Befreiungsbestimmung selbst dann nicht solche Zuwendungen umfassen würde, die durch ihre Existenz, ihren Namen und durch Verfolgung ihres Zweckes das Andenken des Zuwendenden wach erhalten (siehe z.B. Brecht, Erbschaftsteuergesetz, Stuttgart 1942, S. 201, worauf auch Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz3, Wien 1990, S. 375 f/15.1 zu § 15, zutreffend verweist).
Im übrigen sind auch Kapp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz4, Köln 1972, Rz 162 zu § 18, und Megow, Erbschaftsteuergesetz5, Berlin und Frankfurt a. M. 1970, S. 356, der Auffassung, daß Seelenmessen und ähnliches unmittelbar dem Heile der Seele dienen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, daß die hier in Rede stehende Befreiungsvorschrift in Deutschland nicht mehr gilt (siehe z.B. Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz2, München 1975, S. 775 Mitte).
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes in beantragter Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160230.X00Im RIS seit
23.04.1992