TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/23 92/12/0052

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
72/13 Studienförderung;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
StudFG 1983 §13 Abs13 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. Dezember 1991, Zl. 56.037/96-17/91, wegen Studienförderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer Studierender an der Universität Graz, Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre.

Am 26. September 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe. Vor Aufnahme des Studiums hatte er sich durch mehr als vier Jahre durch eigene Einkünfte im Sinne des Studienförderungsgesetzes selbst erhalten.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1990 wies die Studienbeihilfenbehörde an der Universität Graz den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 13 lit.a des Studienförderungsgesetzes 1983 (StudFG), BGBl. Nr. 436/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 370/1991 ab, da unter Zugrundelegung des Vermögensteuerbescheides der Eltern des Beschwerdeführers diese über ein steuerpflichtiges Vermögen zum ersten Jänner 1989 von S 841.000,-- verfügten. Da die Behörde erster Instanz der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gab, erhob er Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, der Ausspruch widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil der Beschwerdeführer keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hätte, und auch keine Möglichkeit habe, aus dem Vermögen oder dem Einkommen seines Vaters seinen Unterhalt zu realisieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, das Studienförderungsgesetz knüpfe in seiner Festlegung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern des Studierenden nicht an zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen, sondern an einem sich lediglich aus dem Einkommen der Eltern ergebenden Unterhaltsbeitrag an, und zwar nicht soweit dieser rechtlich durchsetzbar, sondern aufgrund der Einkommensverhältnisse zumutbar sei. Für die Festlegung der Studienbeihilfe sei es unerheblich, ob tatsächlich auf gerichtlichem Wege noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchgesetzt werden könnte. Das Studienförderungsgesetz berücksichtige für die Festsetzung der Unterhaltsleistungen der Eltern auch andere Bemessungsgrundlagen als die Gerichte. Es gehe vielmehr von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, des Ehegatten und des Studierenden selbst und der sich daraus ergebenden sozialen Bedürftigkeit aus, ohne die tatsächliche Unterhaltsverpflichtung zu prüfen.

Auf der Basis dieser Überlegung lege § 13 Abs. 13 lit.a StudFG fest, daß bei Vorliegen eines steuerpflichtigen Vermögens von mehr als S 400.000,-- ein Anspruch auf Studienbeihilfe ausgeschlossen sei. Diese Regelung gelte gleichermaßen für alle Studierenden, wobei es unerheblich sei, ob ein Studierender noch einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern habe oder nicht. Den sachlichen Unterschieden, die sich daraus ergeben, daß sich ein Studierender durch eigene Einkünfte vier Jahre selbst erhalten habe, trügen die Bestimmungen des Gesetzes insoweit Rechnung als bei der Berechnung von einem höheren Grundbetrag und von einer weitaus geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung aus dem Einkommen der Eltern ausgegangen werde. Bei Studierenden, die sich durch vier Jahre selbst erhalten haben, und in den Studienjahren 1986 oder 1987 Studienbeihilfen erhalten haben, werde das Einkommen der Eltern für die Berechnung überhaupt nicht herangezogen. Die Auslegung des § 13 Abs. 13 lit.a StudFG (Vermögen) im Sinne eines absoluten Ausschlusses vom Bezug einer Studienbeihilfe stehe jedoch außer Zweifel. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung sei nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, welcher jedoch mit Beschluß vom 22. Februar 1992, Zl. B 58/92, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat; dabei verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 28. Februar 1991, B 482/89.

In dem aufgetragenen Schriftsatz zur Ergänzung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Sinne nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen mangelhafter Bescheidbegründung geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 13 Abs. 13 des Studienförderungsgesetzes 1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1988 hat folgenden Wortlaut:

"Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht, sofern

a) das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Studierenden sowie dessen Ehegatten zusammen S 400.000,-- übersteigt oder

b) das Vermögen gemäß lit.a S 200.000,-- übersteigt und die gemäß Abs. 1 bis 10 ermittelte Studienbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen Studienbeihilfe erreicht.

c) wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden, der sich gemäß § 13 Abs. 2 lit.b vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe überschreitet."

Die zuletzt zitierte Bestimmung der lit.c wurde durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, BGBl. Nr. 379, eingefügt und ist gemäß Art. II Abs. 2 auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, für das gewählte Studium nicht anzuwenden.

Im Beschwerdefall haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Grund des § 13 Abs. 13 lit.a StudFG gestützt. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht. Er vermeint auf ihn sei aber nur die Bestimmung der lit.c dieses Absatzes anzuwenden. Diese Auffassung vermag jedoch der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil jeder der zitierten Tatbestände (lit.a bis c) einen selbständigen Grund darstellt, den Anspruch auf Studienbeihilfe auszuschließen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1991, B 482/89, eingehend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier allein maßgebenden Bestimmung auseinandergesetzt und konnte eine Verletzung des Gleichheitssatzes in dieser Regelung nicht erblicken.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zulässigkeit des Ausschlusses Studierender von der Studienbeihilfe bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen.

Ausgehend von den Tatbestandserfordernissen des § 13 Abs. 13 lit.a StudFG haftet die behauptete Mangelhaftigkeit der Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht an.

Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen läßt, daß eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers auf einfach gesetzlicher Stufe nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120052.X00

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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