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L92609 Blindenbeihilfe Wien;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Juni 1990, Zl. MDR-K 121/90, betreffend Gewährung einer Blindenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnnn zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Juni 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. November 1989 auf Gewährung einer Blindenbeihilfe nach dem Wiener Blindenbeihilfengesetz 1969 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 2 leg. cit. ausgeführt, nach dem Gutachten der im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. P vom 13. März 1990 und ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 1990 habe der Beschwerdeführer das Sehvermögen auf beiden Augen bzw. die Fähigkeit des Formensehens nicht verloren. Er habe auf beiden Augen Gesichtsfeldausfälle, besitze jedoch nicht auf beiden Augen nur ein Sehvermögen von 1/20 und darunter. Das schlüssige Gutachten sei der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen gewesen. Der Beschwerdeführer sei danach weder blind noch schwerst sehbehindert im Sinne des § 2 des Wiener Blindenbeihilfengesetzes.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Blindenbeihilfengesetzes 1969 wird Blinden und schwerst Sehbehinderten auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Blindenbeihilfe gewährt.
§ 2 dieses Gesetzes lautet wie folgt:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten
a) Personen, die nichts sehen oder die Fähigkeit des Formensehens verloren haben, als Blinde;
b) Personen mit hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens, die nur ein Sehvermögen von 1/60 und darunter bei annähernd normalen Gesichtsfeldaußengrenzen oder nur ein Sehvermögen von 1/20 und darunter bei Gesichtsfeldausfällen besitzen, als schwerst Sehbehinderte.
2.1. Nach dem Inhalt dieser Gesetzesstelle bewirken Gesichtsfeldausfälle allein nicht, daß die betreffende Person als schwerst sehbehindert im Sinne des Wiener Blindenbeihilfengesetzes 1969 gilt. Der im Gutachten der Sachverständigen vom 13. März 1990 enthaltene Satz "bds. Gesichtsfeldverfall auf unter 10 Grad bedingt einen Zustand schwerster Sehbehinderung" geht an der im § 2 lit. b leg. cit. enthaltenen Begriffsbestimmung vorbei, weshalb auch die darauf beruhenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zielführend sind.
2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die im Vordruck für das augenfachärztliche Gutachten enthaltene, mit ja oder nein zu beantwortende Frage "Besitzt der Antragsteller/die Antragstellerin auf dem den höheren Sehwert aufweisenden Auge ein Sehvermögen von höchstens 1/20?" bei der Beantwortung zu Mißverständnissen führen kann, doch hatte dies im Beschwerdefall keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Auswirkungen, weil sowohl in dem von der erstinstanzlichen Behörde als auch in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten das Sehvermögen beider Augen jeweils konkret angegeben wurde und die in beiden Gutachten enthaltenen Werte jeweils deutlich über dem im Gesetz genannten Grenzwert von 1/20 liegen.
Mit seinen im Schreiben an die belangte Behörde vom 23. April 1990 enthaltenen Einwendungen konnte der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen in den Gutachten betreffend sein Sehvermögen wecken. Soweit er in diesem Schreiben seine Hilfsbedürftigkeit auf Grund anderer Gebrechen ins Treffen führt, hatte die belangte Behörde darauf nicht einzugehen, weil die Gewährung der Blindenbeihilfe nach dem Wiener Blindenbeihilfengesetz 1969 davon nicht abhängig ist.
2.3. Bei den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, der Beschwerdeführer sei erblindet, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen. Derartiges hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere auch in seiner zum Gutachten der Sachverständigen erstatteten Äußerung vom 23. April 1990, nicht behauptet. Wenn eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zur Blindheit im Sinne des § 2 lit. a des Wiener Blindenbeihilfengesetzes 1969 oder zur Verringerung des Sehvermögens auf 1/20 (oder darunter) geführt hat, steht die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides einer neuerlichen Antragstellung auf Gewährung einer Blindenbeihilfe nicht entgegen.
2.4 Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190456.X00Im RIS seit
11.07.2001