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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 1954 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom
4. Feburar 1991, Zl. FrB-4250/90, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Dem Antrag auf "Bestellung" eines Abwesenheitskurators wird nicht stattgegeben.
Begründung
Nach Abtretung der vorliegenden Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG erging an den Beschwerdevertreter mit hg. Verfügung vom 22. Jänner 1992 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag, mehrere Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Wochen zu beheben.
Die Behebung dieser Mängel der Beschwerde ist nicht erfolgt; es wurde vom Beschwerdevertreter fristgemäß lediglich ein Schriftsatz vom 13. April 1992 erstattet, in welchem er im wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich "zwischenzeitlich" nicht mehr bei seinem Rechtsfreund gemeldet, aufgrund des Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer auch seiner Arbeitstelle verlustig geworden. Es werde beantragt, "dem mittellos gewordenen Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer und einen Abwesenheitskurator zu bestellen".
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings keinen rechtlich relevanten Umstand erkennen, der dieser Rechtsfolge im vorliegenden Fall entgegenstünde. Insbesondere ist unerfindlich, inwieweit die erwähnten Anträge des Beschwerdevertreters - der den Beschwerdeführer nach dem Schriftsatz vom 13. April 1992 nach wie vor vertritt - der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde entgegenstünden.
Es war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen.
Was den Antrag auf "Bestellung" eines Abwesenheitskurators anlangt, so erweist sich dieser schon deshalb als verfehlt, weil der Beschwerdeführer - wie erwähnt - vom einschreitenden Rechtsanwalt vertreten wird und nach dem Schriftsatz vom 13. April 1992 gar nicht unbekannten Aufenthaltes ist. Für eine Veranlassung gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 11 AVG fehlen daher von vornherein die Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180023.X00Im RIS seit
27.04.1992