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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. November 1991, Zl. IV-613.482/FrB/91, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Anträgen des Beschwerdeführers vom 8. März 1991 und vom 29. September 1991 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, (PaßG 1969) keine Folge gegeben.
Begründet wurde der Bescheid mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1990, 6bE Vr 8622/90 Hv 5316/90). Diese Verurteilung rechtfertige die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG 1969 zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Mit ihrem als Rechts- wie auch als Verfahrensrüge vorgetragenen Einwand, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Kaufmannseigenschaft des Beschwerdeführers, seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der N.N. Gesellschaft mbH, den Betrieb eines Handelsgewerbes, die Bestreitung des Unterhaltes für sich und seine Familie sowie die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (in Wien) festzustellen, übersieht die Beschwerde, daß bei Vorliegen eines (zwingenden) Versagungsgrundes nach § 25 Abs.3 PaßG 1969 kein Raum für die nur bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse bleibt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1992, Zl. 91/19/0352, und vom 2. März 1992, Zl. 92/18/0046).
3. Bei der gerichtlich strafbaren Handlung, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, handelt es sich um das Vergehen des Diebstahls. Das Gewicht dieser Straftat ist mit Rücksicht auf die sie kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes (§ 127 StGB) sowie im Hinblick auf die vorliegend über den Beschwerdeführer verhängte hohe Strafe keinesfalls als gering zu veranschlagen. Es reicht nach Auffassung des Gerichtshofes aus, um die von der belangten Behörde getroffene Annahme zu rechtfertigen, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969).
Dazu kommt im Beschwerdefall, daß nach Ausweis der Akten (vgl. die vor der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift vom 28. November 1991) der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 14b Abs. 1 Z. 4 des Fremdenpolizeigesetzes bestraft wurde und er überdies im Juli 1991 aus der CSFR ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach Österreich eingereist ist. Da nach der ständigen Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 91/19/0009, und das bereits genannte Erkenntnis Zl. 92/18/0046) die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) vorliegt, verwirklichen auch - und zwar jeweils für sich allein gesehen - die besagte Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und sein Aufenthalt daselbst, jeweils ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein, den Versagungstatbestand des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969.
4. Bei diesem Ergebnis ist der eine Verletzung des Parteiengehörs durch "Nichtannahme der vorgelegten Dokumente" betreffend die vom Beschwerdeführer und seiner Frau gegründete N.N. Gesellschaft mbH behauptenden Verfahrensrüge der Boden entzogen.
5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190355.X00Im RIS seit
06.08.2001