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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
PaßG 1969 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. September 1991, Zl. IV-576.111-Fr B/91, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 1. Juli 1991 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Paßgesetz 1969 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 1. November 1989 über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag vom 7. November 1989 sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. März 1989 (richtig: 1990) abgelehnt worden. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer zurückgezogen.
Am 28. April 1991 sei der Beschwerdeführer vom Bezirkspolizeikommissariat Meidling wegen des Verdachtes des schweren Raubes sowie der erpresserischen Entführung bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt worden. Weiters sei er am 14. August 1991 wegen des Verdachtes der Hehlerei und der unmittelbaren (richtig: mittelbaren) unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt worden. Auf Grund dieser Anzeigen sei offensichtlich, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sein Verhalten der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Das zuletzt gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche den öffentlichen Interessen, weshalb der Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes abzuweisen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.
1. Gemäß § 25 Abs. 1 Paßgesetz 1969 kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.
Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkwerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Mit der oben wiedergegebenen Begründung hat die belangte Behörde erkennbar auch auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er ausführt, die belangte Behörde habe die gegen ihn erstatteten Anzeigen unzulässigerweise Verurteilungen gleichgesetzt, nur auf Grund von Verurteilungen hätte die belangte Behörde zu der in der Begründung ihres Bescheides beschriebenen Annahme gelangen können. Der Beschwerdeführer geht damit offenbar davon aus, für die Versagung eines Sichtvermerkes sei eine Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen erforderlich. Diese Auffassung ist verfehlt, es genügt vielmehr ein diesbezüglicher begründeter Verdacht, welcher sich im Beschwerdefall aus dem Akteninhalt und der darauf Bezug nehmenden Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, die geeignet wären, den in den Anzeigen konkretisierten Verdacht zu entkräften.
3. Da sohin der Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 vorliegt und die Abweisung des Sichtvermerksantrages aus diesem Grunde zu Recht erfolgt ist, brauchte auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach auf die persönlichen Verhältnisse des Bfrs entsprechend Rücksicht zu nehmen gewesen wäre und diesbezüglich der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei, nicht näher eingegangen zu werden, weil eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 2 Paßgesetz 1969 in Betracht kommt, nicht aber dann, wenn ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 leg. cit. gegeben ist (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0089, und vom 27. April 1992, Zl. 91/19/0366, jeweils mit weiterem Judikaturhinweis). Desgleichen war es nicht erforderlich auf die in der Beschwerde enthaltenen Behauptungen betreffend die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat einzugehen, weil mit dem angefochtenen Bescheid über den Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers und nicht darüber entschieden wurde, in welchen Staat der Beschwerdeführer allenfalls abgeschoben werden kann (vgl. § 13a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz).
4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die belangte Behörde keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190353.X00Im RIS seit
06.08.2001