TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/27 91/19/0378

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0392 91/19/0393 91/19/0394 91/19/0395 91/19/0396 91/19/0397

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des LHvon Vorarlberg vom 14.11.1991,

1) IVb-79-11/1991 (hg. 91/19/0378), 2) IVb-79-12/1991 (hg. 91/19/0392), 3) IVb-79-14/1991 (hg. 91/19/0393),

4) IVb-79-15/1991 (hg. 91/19/0394), 5) IVb-79-16/1991 (hg. 91/19/0395), 6) IVb-79-18/1991 (hg. 91/19/0396) und vom 12.11.1991, IVb-79-19/1991 (hg. 91/19/0397), jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes; Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.065,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid vom 16. August 1991, Zl. X-19685-1990, hatte die Bezirkshauptmannschaft F (BH) den Einspruch des Beschwerdeführers vom 23. November 1990 gegen die von ihr erlassene Strafverfügung vom 31. Oktober 1990 gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Vorarlberg (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte den unter 1.1. genannten Bescheid.

1.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die unter der hg. Zl. 91/19/0378 protokollierte Beschwerde.

2.1. Mit Bescheid vom 16. August 1991, Zl. X-19684-1990, hatte die BH den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. November 1990 gegen die von ihr erlassene Strafverfügung vom 31. Oktober 1990 gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

2.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte den unter 2.1. genannten Bescheid.

2.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die unter der hg. Zl. 91/19/0392 protokollierte Beschwerde.

3.1. Mit Bescheid vom 16. August 1991, Zl. X-19671-1990, hatte die BH den Einspruch des Beschwerdeführers vom 23. November 1990 gegen die von ihr erlassene Strafverfügung vom 20. September 1990 gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

3.2. Mit dem drittangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte den unter 3.1. genannten Bescheid.

3.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die unter der hg. Zl. 91/19/0393 protokollierte Beschwerde.

4.1. Mit Bescheid vom 16. August 1991, Zl. X-19682-1990, hatte die BH den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. November 1990 gegen die von ihr erlassene Strafverfügung vom 31. Oktober 1990 gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

4.2. Mit dem viertangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte den unter 4.1. genannten Bescheid.

4.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die unter der hg. Zl. 91/19/0394 protokollierte Beschwerde.

5.1. Mit Bescheid vom 16. August 1991, Zl. X-19681-1990, hatte die BH den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. November 1990 gegen die von ihr erlassene Strafverfügung vom 31. Oktober 1990 gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

5.2. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte den unter 5.1. genannten Bescheid.

5.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die unter der hg. Zl. 91/19/0395 protokollierte Beschwerde.

6.1. Mit Bescheid vom 16. August 1990, Zl. X-19679-1990, hatte die BH den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. November 1990 gegen die von ihr erlassene Strafverfügung vom 31. Oktober 1990 gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

6.2. Mit dem sechstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte den unter 6.1. genannten Bescheid.

6.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die unter der hg. Zl. 91/19/0396 protokollierte Beschwerde.

7.1. Mit Bescheid vom 16. August 1990, Zl. X-19678-1990, hatte die BH den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. November 1990 gegen die von ihr erlassene Strafverfügung vom 31. Oktober 1990 gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

7.2. Mit dem siebentangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte den unter 7.1. genannten Bescheid.

7.3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die unter hg. Zl. 91/19/0397 protokollierte Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, daß in den den vorliegenden Beschwerden zugrunde liegenden Verfahren im Hinblick auf Abs. 2 des VStG-Übergangsrechtes 1991, Anlage 2 zur Wiederverlautbarungs-Kundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, wonach am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren - was hier auf sämtliche zutrifft - nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 (1. Jänner 1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind, die maßgebende Norm des § 49 VStG idF vor der genannten Novelle ex 1990 anzuwenden war.

1.2. § 49 VStG 1950 lautet:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich Einspruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, einzubringen.

(2) Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten in Beschwerde gezogen, so ist er als Berufung anzusehen und der Berufungsbehörde vorzulegen.

(3) In allen anderen Fällen tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches außer Kraft und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wobei der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 gilt. In diesem Verfahren hat die Behörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

2.1. In der Begründung der angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 1 und 4 VStG 1950 jeweils aus, daß die Strafverfügung der BH vom 31. Oktober 1990 (in einem Fall: vom 20. September 1990; vgl. oben I. 3.1.) dem Beschwerdeführer nachweislich am 6. November 1990 "mit Rückschein" zugestellt worden sei, die Einspruchsfrist somit am 20. November 1990 geendet habe, und innerhalb dieser Frist vom Beschwerdeführer kein Einspruch erhoben worden sei.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in der Beschwerde - in Wiederholung seiner Berufungsausführungen - vor, zur Wahrung der Einspruchsfrist genüge es, daß erkennbar eine Strafverfügung beeinsprucht werden solle. Die Formulierungen "Unsere Stellungnahme bzw. Einspruch kann daher erst in KW 46 erfolgen." bzw. "Unsere Stellungnahme bzw. Einspruch kann daher frühestens bis Ende dieser Woche KW 47 erfolgen." bzw. "... bitten um Stornierung dieser Strafverfügungen" stellten derartige Einsprüche dar. Im übrigen sei innerhalb der angekündigten Fristen dann tatsächlich vom Beschwerdeführer jeweils der Einspruch näher begründet worden. Aus der Zusammenschau der dann jeweils zwei Schriftsätze habe sich eindeutig ergeben, daß der Beschwerdeführer mit dem ersten Schriftsatz jeweils Einspruch habe erheben und mit dem zweiten Schriftsatz diesen Einspruch habe begründen wollen (bzw. daß er ihn damit auch begründet habe).

2.3. Die Beschwerde - wie zuvor schon die Berufung - bestreitet weder, daß die in Rede stehenden Strafverfügungen dem Beschwerdeführer am 6. November 1990 zugestellt worden sind, noch - konsequenterweise -, daß die gesetzlich vorgesehene Einspruchsfrist jeweils mit 20. November 1990 abgelaufen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt unter Zugrundelegung des jeweiligen Akteninhaltes an der Richtigkeit des von der belangten Behörde jeweils angenommenen Zustellzeitpunktes keine Zweifel. Damit ist vom Ablauf der Frist des § 49 Abs. 1 VStG 1950 mit 20. November 1990 auszugehen. Der Gerichtshof teilt aber auch die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist keinen Einspruch eingebracht habe.

Abgesehen davon, daß die oben 2.2. zweitzitierte Formulierung - nur diese, nicht auch die erst- und drittgenannte, wurde in den vorliegenden Beschwerdefällen verwendet - vom Inhalt her jeweils keinen Einspruch darstellt, sie vielmehr einen solchen lediglich ankündigt, sind die diese Wendung enthaltenden mittels Telefax übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers an die BH sämtliche mit 21. November 1990 ("90-11-21") datiert und wurden überdies auch in dem von dieser Behörde geführten - jeweils in den Akten erliegenden - "Übertragungsprotokoll" jeweils als am 21. November 1990 ("11/21", zusätzlich auf die Minute genaue Zeitangabe) bei der BH eingegangen registriert. Angesichts dessen ist der von der belangten Behörde gezogene Schluß, daß innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG 1950 vom Beschwerdeführer kein Einspruch erhoben worden sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer weder in den den Beschwerden zugrunde liegenden Verfahren noch in den Beschwerden selbst auch nur den Versuch unternommen hat, seine Angaben, er habe rechtzeitig Einsprüche erhoben, durch konkretes Tatsachenvorbringen zu untermauern und solcherart die behördliche Annahme der verspäteten Erhebung der Einsprüche zu entkräften.

3. Da somit in sämtlichen Beschwerdefällen der jeweils nicht rechtzeitig erhobene Einspruch im Instanzenzug zutreffend als verspätet erhoben zurückgewiesen worden ist, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des den Schriftsatzaufwand betreffenden Mehrbegehrens beruht darauf, daß die belangte Behörde nur EINE Gegenschrift erstattet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190378.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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