TE Vwgh Beschluss 1992/4/27 90/19/0470

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
JagdG NÖ 1974 §120a idF 6500-7;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden vom 5. Juli 1990, Zl. VI/4-J-21, betreffend Wildschaden, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Bei der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden handelt es sich gemäß § 120a des NÖ Jagdgesetzes 1974, in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der 4. Novelle, LGBl. 6500-7, um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Eine Bestimmung mit welcher die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Vorliegens der Bedingungen des Art. 133 Z. 4 B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt wird, besteht nicht. Es besteht daher keine Berechtigung, gegen Entscheidungen dieser Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Verfahren Jagdschadenkommission Wildschadenskommission Zusammensetzung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190470.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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