Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. November 1991, Zl. Ge-49.138/4-1991/Re/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. November 1991 wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe vom 13. September 1989 bis 8. Mai 1990 im Rahmen seiner Mietwagen- und Taxigewerbe im Standort T, N-Straße 9, einen Ein- sowie Abstellplatz für Kraftfahrzeuge betrieben, indem er die dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuge (zwei Omnibusse, drei PKW und einen Kombi) dort ein- und abgestellt habe, ohne für diese gewerbliche Betriebsanlage, die geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch und Staub zu belästigen, die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung erlangt zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit den §§ 74 ff GewO 1973 verletzt. Gemäß § 366 Abs. 1 leg.cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter Bezugnahme auf § 74 GewO 1973 vor, die belangte Behörde übersehe, daß das Haus N-Straße Nr. 9 ein Einfamilienhaus sei, von welchem eine Beeinträchtigung im Sinne des § 74 GewO 1973 gar nicht ausgehen könne. Es seien in diesem Gebäude weder Maschinen installiert, die Lärm verursachten oder sonst irgendwie die Nachbarn durch Geruch, Rauch, Staub, oder Erschütterungen belästigten. Es würden dort keine Wartungsarbeiten, kein Service und auch keine Reparaturen an den Fahrzeugen durchgeführt. Dieses Haus diene ausschließlich dazu, vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen mit den Kraftfahrzeugen angefahren zu werden. Eine Betriebsanlage im technischen Sinne liege daher gar nicht vor. Allein aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, wenn sie nach Hause fahren, ihre Fahrzeuge vor dem Hause (zulässigerweise) und auf dem Vorplatz abstellten, könne noch nicht darauf geschlossen werden, daß hier eine gewerberechtlich zu genehmigende Betriebsanlage vorliege. Würde man nämlich diesem Gedankengang folgen, müßte jedes Gebäude, in welchem mehrere Personen mit Fahrzeugen wohnen, die ihre Fahrzeuge teilweise auf der Straße, teilweise auf den Vorplätzen abstellen, als eine Betriebsanlage genehmigt werden. Es sei geradezu alltäglich, daß in größeren Familien mehrere KFZ existieren, mit denen zum Wohnort zugefahren werde, sodaß sich auch vor Einfamilienhäusern die Fahrbewegungen häuften. Es gebe im Raume T Wohnanlagen, deren Bewohner 30 Fahrzeuge und mehr vor dem Hause abstellten und die daher auch eine dementsprechend hohe Dichte von Verkehrsbewegungen aufwiesen. Auch diese Wohnanlagen seien nicht gewerbliche Betriebsanlagen. Daß der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit ihren Fahrzeugen privat zu ihrem Hause zufahren, und dies auch mehrmals täglich, mache ihr Haus noch lange nicht zu einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973. Das Beweisverfahren habe in keiner Weise zu Tage gefördert, daß im Hause N-Straße Nr. 9 etwa Servicearbeiten, Reparaturarbeiten, Pkw-Waschen usw., durchgeführt würden. All die laufenden Service- und Reparaturarbeiten erfolgten auswärts in Fachwerkstätten. Der Beschwerdeführer habe im Hause N-Straße Nr. 9 lediglich eine Doppelgarage, wo über die Nacht zwei Fahrzeuge abgestellt würden. Sonst habe er im Gemeindegebiet von T Garagen zugemietet. Bei dem gegebenen Sachverhalt habe daher die belangte Behörde unrichtigerweise die Auffassung vertreten, daß das Haus N-Straße Nr. 9 in T eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach § 366 Abs. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (Z. 3) eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Im Grunde des § 74 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der von der belangten Behörde im Verwaltungsrechtszug getroffene Abspruch auf den im Rahmen der Mietwagen- und Taxigewerbe des Beschwerdeführers vorgenommenen Betrieb eines Ein- und Abstellplatzes für bestimmte Kraftfahrzeuge im bezeichneten Standort abgestellt ist. Der solcherart umschriebene Schuldspruch ist nicht etwa in Hinsicht darauf als rechtswidrig zu erkennen, daß sich der Ein- und Abstellplatz, dessen Betrieb dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, im Bereich eines Einfamilienhauses befindet. Insoweit der Beschwerdeführer hervorhebt, daß im angegebenen Standort weder Maschinen installiert seien, noch Wartungs-, Service- oder Reparaturarbeiten durchgeführt würden, macht er keinen für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles relevanten Umstand geltend, weil sich der bekämpfte Schuldspruch auf solche Umstände gar nicht bezieht und sich aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen auf solche Umstände auch nicht beziehen mußte.
Es war im Hinblick auf die stabile Einrichtung des Ein- und Abstellplatzes nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde jenen Bereich im Standort T, N-Straße 9, auf dem die bezeichneten Kraftfahrzeuge ein- und abgestellt wurden, als "örtlich gebundene Einrichtung" im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 qualifizierte. Insofern die belangte Behörde feststellte, daß das Ein- und Abstellen der bezeichneten Kraftfahrzeuge den Mietwagen- und Taxigewerben des Beschwerdeführers zuzurechnen seien, durfte sie die Widmung für eine Vorgangsweise im Rahmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1976, Slg. N.F. Nr. 9183/A) der angeführten Gewerbe als gegeben annehmen und sohin das Merkmal der Bestimmung der örtlich gebundenen Einrichtung für die Entfaltung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 als erfüllt beurteilen. Von der belangten Behörde wurde ferner mit der festgestellten Tatzeit vom 13. September 1989 bis 8. Mai 1990 in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise das in § 74 Abs. 1 GewO 1973 enthaltene Merkmal "regelmäßig" zur Darstellung gebracht.
Der von der belangten Behörde im Verwaltungsrechtszug getroffene Schuldspruch enthält die Feststellung der Eignung, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch und Staub zu belästigen, und somit die Bezugnahme auf die betreffenden Merkmale der Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973, die Feststellung des Nichtvorliegens einer solchen Genehmigung und die Feststellung des im Ein- und Abstellen bestehenden Betreibens.
Da nach den angeführten, den Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG bildenden Feststellungen vom Beschwerdeführer (als Gewerbetreibendem) eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, durfte die belangte Behörde im Spruchteil nach § 44a Z. 2 VStG daher die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift feststellen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040340.X00Im RIS seit
11.07.2001