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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der C-GmbH in I, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Jänner 1992, Zl. IIa-93.002/8-91, betreffend Kosten einer Vollstreckung (Schließung eines Gewerbebetriebes), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Jänner 1992 wurde im Verwaltungsrechtszug ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin der Erstbehörde die im Zuge der durch Abschalten der Stromzufuhr in Ansehung der Schließung des Gewerbebetriebes bewerkstelligten - mit Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 17. Juli 1991, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Oktober 1991 angeordneten - Ersatzvornahme entstandenen Barauslagen in der Höhe von S 632,50 gemäß § 11 Abs. 1 VVG binnen zwei Wochen zu ersetzen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Die Akten des Verwaltungsverfahrens waren dem Verwaltungsgerichtshof bereits zu dem unter der Zl. 92/04/0013 protokollierten Beschwerdeverfahren vorgelegt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde enthält folgende Erklärung über den Beschwerdepunkt:
"Durch den angefochtenen Bescheid fühlt sich die Beschwerdeführerin konkret in ihrem Recht auf Nichteingriff in ihre privatrechtlichen Rechtsverhältnisse durch eine hoheitlich handelnde Verwaltungsbehörde verletzt, da die Behörde einen Geldbetrag für eine Leistung verlangt, die einerseits nie erbracht wurde, andererseits nie von der Beschwerdeführerin beauftragt wurde."
Der Beschwerde ist Erfolg beschieden.
Nach § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung
dem Verpflichteten zur Last.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0013, die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung, auf die sich die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid beruft, dargetan. Für das weder durch den Titelbescheid noch durch die der Vollstreckungsverfügung zugrundegelegte Bestimmung des § 4 VVG gedeckte und sohin rechtswidrige Abschalten der Zufuhr der elektrischen Energie durfte der Beschwerdeführerin kein Kostenersatz vorgeschrieben werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040042.X00Im RIS seit
28.04.1992