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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
AgrVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der N in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. April 1991, Zl. LAD-1749/1/91, betreffend Antrag zur Vorauszahlung von Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) räumte mit Bescheid vom 23. Jänner 1986 zugunsten der im Eigentum von K stehenden Grundparzelle 554 KG St ein zeitlich unbefristetes Bringungsrecht nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG) ein; dieses besteht in dem Recht, eine Bringungsanlage in Form einer Forststraße über die GP 559/3 (seinerzeit im Eigentum von Manfred und Ilse N, nunmehr im Eigentum ihrer Kinder Doris - der Beschwerdeführerin - und Dietmar N) und über die GP 559/1 KG St (im Eigentum der Österreichischen Kolpingfamilie stehend) zu errichten, auszugestalten und zu erhalten sowie mit allen landesüblichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zu benützen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 15. Dezember 1986 bestätigt.
In der Folge errichteten die seinerzeitigen Eigentümer der GP 559/3 auf ihrer Liegenschaft, jedoch - wie sich später herausstellte - im Bereich der Bringungsrechtstrasse eine Holzhütte.
Mit Bescheid vom 26. Juli 1988 verpflichtete die ABB Manfred und Ilse N zur Beseitigung dieser Holzhütte; die von diesen dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des LAS vom 17. April 1989 abgewiesen und begründend ausgeführt, daß die Holzhütte im Bereich der ausgepflockten Bringungsrechtstrasse liege und zwecks Realisierung des eingeräumten Bringungsrechtes zu beseitigen wäre.
Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit jeweils mit 25. Februar 1991 datierten Bescheiden trug die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder Dietmar N als nunmehrigen Eigentümern der GP 559/3 KG St gemäß § 4 VVG als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme jeweils den Erlag von S 19.968,-- auf (diese Kosten der Ersatzvornahme wurden bereits den Voreigentümern Manfred und Ilse N - allerdings gemeinsam - mit Bescheid der BH vom 24. November 1987 vorgeschrieben; in der Folge wurde dieser Bescheid jedoch durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. März 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben).
Die belangte Behörde gab den gegen diese Bescheide durch die Beschwerdeführerin sowie deren Bruder erhobenen Berufungen mit den Bescheiden vom 4. April 1991 (dieser betrifft die Beschwerdeführerin und ist der nunmehr angefochtene Bescheid) sowie vom 26. Juli 1991 (dieser betrifft Dietmar N) keine Folge. Begründend führte sie aus, daß der Beseitigungsbescheid hinsichtlich der auf der Bringungsrechtstrasse liegenden Holzhütte in Rechtskraft erwachsen sei, inzwischen die Berufungswerber Miteigentümer der durch die Bringungsrechtseinräumung belasteten GP 559/3 KG St geworden seien und daher nunmehr die Verpflichtung zur Entfernung der gegenständlichen Holzhütte auf die Berufungswerber übergegangen sei; die Berufungswerber seien dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen, weshalb die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen worden sei.
Gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Berufungsbescheid vom 4. April 1991 wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde (das von Dietmar N gegen den Bescheid vom 26. Juli 1991 angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit hg. Beschluß vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/07/0152, eingestellt). Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, nicht zur Vorauszahlung von Kosten der Ersatzvornahme herangezogen zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten Miteigentümerin der hier maßgeblichen GP 559/3 KG St war.
Gemäß § 1 GSLG ist ein Bringungsrecht das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Bringungsrechte sind daher Realrechte und berechtigen bzw. belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw. zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dingliche Wirkung, das heißt, daß der jeweilige Eigentümer der berechtigten (im vorliegenden Fall der GP 554 KG St) bzw. belasteten (im vorliegenden Fall der GP 559/3 KG St) Liegenschaft Berechtigter bzw. Verpflichteter ist. Daraus folgt weiters, daß durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der berechtigten bzw. belasteten Liegenschaft die durch einen solchen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten nicht berührt werden (vgl. hiezu Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht 2, 1987, S. 277 ff; ferner dieselben in Verwaltungsverfahrensrecht 5, 1981, Rz 123 und 489; weiters Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 472 f; weiters die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, 1990, auf S. 411 unter Z. 125 ff. zitierte hg. Judikatur).
Im Gegenstand ist die Beschwerdeführerin Miteigentümerin der GP 559/3 KG St. Die auf dieser Liegenschaft infolge der seinerzeit rechtskräftig verfügten Bringungsrechtseinräumung lastende Verpflichtung trifft daher auch die Beschwerdeführerin; desgleichen ist die - aus dem im Instanzenzug bestätigten Beseitigungsauftrag erwachsene - Verpflichtung zur Entfernung der Holzhütte auch auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin übergegangen und war diese daher zu Recht auch Adressatin des Kostenvorauszahlungsauftrages.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, zum Ausdruck gebracht, daß ab Ablauf der in der - im vorliegenden Beschwerdefall der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder gegenüber erfolgten - Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen sind, und zwar in dem Sinn, daß ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. September 1989, Zl. 89/05/0126). Der angefochtene Bescheid steht insoweit mit der Rechtslage nicht im Einklang, weil mit ihm die Beschwerdeführerin zur Leistung der von der belangten Behörde für erforderlich erachteten Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zur Gänze verpflichtet wurde.
Der Bescheid erweist sich daher insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.
Der Zuspruch vom Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den den gesetzlich pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrag.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070118.X00Im RIS seit
28.04.1992