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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §104;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach Johann N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung eines Devolutionsantrages in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG und § 73 Abs. 2 AVG wird der Antrag des Johann N vom 6. November 1988 um Erteilung der Baubewilligung für ein Gebäude mit den Ausmaßen von 8,64 x 7,50 m einschließlich eines Zubaues von ca. 2 x 2,5 m und eines Dachgeschoßausbaues auf dem Grundstück Nr. 3271 in EZ 125, KG Z, gemäß § 93 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung abgewiesen.
Die Gemeinde Z hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf Ansuchen der Eigentümer des Grundstückes Nr. 3271 in EZ 125, KG Z, vom 1. Juli 1974 hat der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 24. September 1974 unter Vorschreibung von sechs Auflagen das Grundstück zum Bauplatz für die Errichtung einer Jagdhütte erklärt. Vorgeschrieben wurde unter anderem, daß die Baulinien die äußeren Umfassungslinien der auf dem Grundstück zu errichtenden Jagdhütte bilden, auf dem Grundstück nur eine Jagdhütte errichtet werden dürfe und die Situierung der Jagdhütte so zu erfolgen habe, daß die Jagdhütte mit dem Dachvorsprung an die Nachbargrenze gestellt werde. Mit Bescheid vom selben Tag erteilte der Bürgermeister dem Johann N die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Jagdhütte mit den Ausmaßen von 8,64 x 7,50 m.
Mit Ansuchen vom 30. April 1987 beantragte Johann N die Erteilung der Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 24. September 1974 bewilligte Haus. In einer Verhandlung am 25. September 1987 wurde festgestellt, daß zwar die mit Bescheid vom 24. September 1974 bewilligte Jagdhütte in dem geplanten Ausmaß von 7,5 x 8,64 m errichtet wurde, jedoch an der hinteren Seite der Jagdhütte ein Zubau im Ausmaß von ca. 2 x 2,50 m, einen Werkraum im Erdgeschoß und einen Wasserbehälter im darüberliegenden Raum enthaltend, hergestellt wurde. Die innere Raumeinteilung wurde geändert, für die Beheizung der Hütte war ein Kachelofen aufgestellt, im Dachgeschoß waren zwei Aufenthaltsräume ausgebaut. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1987 hat der Bürgermeister der Gemeinde Z unter I. die beantragte Benützungsbewilligung versagt, unter II. wurden Kosten vorgeschrieben. In der Berufung gegen diesen Bescheid hat Johann N den Gemeinderat ersucht, die Benützungsbewilligung unter gleichzeitiger Genehmigung der vorgenommenen Änderungen zu erteilen. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 7. Dezember 1987 wurde die Berufung des Johann N gegen die Versagung der Benützungsbewilligung abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. April 1988 wurde der Vorstellung des Johann N insofern Folge gegeben, als sie sich gegen die Kostenvorschreibung richtete, nicht jedoch, soweit sie sich gegen die Versagung der Benützungsbewilligung richtete. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 20. Juni 1988 wurde Punkt II. des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Kommissionsgebühren vorgeschrieben worden waren, insofern abgeändert, als diese vermindert wurden.
Mit Eingabe vom 16. Mai 1988 beantragte Johann N die Erteilung der Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen und gleichzeitig die Erteilung der Benützungsbewilligung für das gesamte Jagdhaus. Mit Schreiben vom 27. Juni 1988 beantragte er, die erbetenen Bewilligungen ehestens zu erteilen. Mit einem weiteren Ansuchen vom 6. November 1988 beantragte er die Erteilung der Baubewilligung für das gesamte Gebäude, laut beigelegenen Plänen einschließlich Zubau von 2,05 x 2,75 m, Dachgeschoßausbau und Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 24. September 1974 bewilligten Projekt. Mit Bescheid vom 3. März 1989 hat der Bürgermeister der Gemeinde Z das Baubewilligungsansuchen gemäß § 93 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Bauplatzerklärungsbescheid seien die Baulinien mit den äußeren Umfassungslinien der Jagdhütte festgesetzt worden. Bei der Überprüfung der Jagdhütte am 25. September 1987 sei jedoch festgestellt worden, daß abweichend von der Bewilligung bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Unter anderem sei an der hinteren Front ein konsensloser Zubau im Ausmaß von ca. 2 x 2,50 m errichtet worden. Für den konsenslos errichteten Zubau sei eine Bauplatzerklärung nicht vorhanden. Da der Bewilligungswerber den Nachweis der Bauplatzerklärung nicht beigebracht habe und die Grundstückseigentümer um diese nicht angesucht haben, sei gemäß § 93 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung zu entscheiden gewesen.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde Z mit Bescheid vom 15. Juni 1989 keine Folge. Nach der Begründung des Bescheides teilte der Gemeinderat im wesentlichen die Ansicht des Bürgermeisters. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Johann N hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 9. Oktober 1989 den Bescheid des Gemeinderates vom 15. Juni 1989 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar ist, die Behörde davon auszugehen hat, daß eine Teilbewilligung vom Parteienbegehren mitumfaßt ist. Wegen des Vorliegens einer Bauplatzerklärung hätte die Abweisung des Ansuchens im Sinne des § 93 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung nicht erfolgen dürfen. Bei einer neuerlichen Entscheidung habe die Baubehörde zu prüfen, welche Teile des Ansuchens des Bewilligungswerbers genehmigungsfähig seien. Jene Teile, die durch die seinerzeit erfolgte Bauplatzerklärung baubehördlich nicht bewilligt werden könnten (Zubau für die Gasheizung), wären im Sinne des § 104 der Bauordnung zu erledigen. Der baubehördlichen Bewilligung der genehmigungsfähigen Teile des Ansuchens stehe die Bauplatzerklärung jedenfalls nicht im Wege. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
In der Folge hat der Gemeinderat mit Bescheid vom 16. Februar 1990 den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. März 1989 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen. Mit Schreiben vom 28. Februar 1990 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Johann N die Entscheidung der Gemeinde betreffend Baubewilligung urgiert. Mit einem am 12. März 1990 zur Post gegebenen Schreiben hat der Vizebürgermeister (der Bürgermeister hatte sich für befangen erklärt) die Burgenländische Landesregierung um Stellungnahme ersucht, inwieweit die Planabweichungen genehmigungsfähig seien. Mit dem am 29. August 1990 beim Gemeindeamt Z eingelangten Antrag, der an die Baubehörde erster Instanz gerichtet war, hat der Rechtsvertreter des zwischenzeitlich verstorbenen Johann N als Vertreter der Verlassenschaft, den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffend die Angelegenheit, in der der Bescheid vom 16. Februar 1990 des Gemeinderates Z ergangen ist, an den Gemeinderat der Gemeinde Z gestellt. Dieser Antrag wurde dem Beschwerdevertreter mit Schreiben des Vizebürgermeisters vom 25. September 1990 mit dem Bemerken rückgemittelt, daß ein Devolutionsantrag unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen sei. Am 3. Oktober 1990 hat der Beschwerdevertreter seinen Devolutionsantrag neuerlich eingebracht, diesmal war der Antrag an den Gemeinderat Z zu Handen des zweiten Vizebürgermeisters gerichtet. Nach einem beigelegten Postaufgabeschein wurde eine an den Gemeinderat der Gemeinde Z gerichtete, eingeschriebene Briefsendung am 4. Oktober 1990 in M zur Post gegeben. Am 9. April 1991 langte beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Verlassenschaft nach Johann N wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Gemeinde Z ein. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Gemeinderat mit Schreiben vom 23. Juli 1991 die Verwaltungsakten unter Hinweis auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 19. Juli 1991 vorgelegt. Aus dieser Niederschrift geht hervor, daß der Gemeinderat zur Ansicht gelangt ist, daß der Devolutionsantrag bei einer nicht zuständigen Behörde eingebracht wurde und weder die Baubehörde erster Instanz noch die Baubehörde zweiter Instanz säumig geworden sei.
Der Beschwerdevertreter hatte einen Auszug aus dem Sterbebuch der Stadt X, Standesamt, vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß Johann N am 6. Mai 1990 verstorben ist, sowie einen Beschluß des Bezirksgerichtes X vom 17. Jänner 1991, wonach die erblasserische Witwe CN, der Sohn KN und die Tochter DN eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatten und diese Erbserklärungen mit Datum vom 17. Jänner 1991 vom Gericht angenommen wurden.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1992 wurde dem Beschwerdevertreter zur Kenntnis gebracht, daß der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der eingereichten Planunterlagen zunächst davon ausgehe, daß es sich bei dem eingereichten Bauvorhaben auch in bezug auf den ca. 2 x 2,50 m großen Zubau, in dem die Wasserbehälter untergebracht sind, um ein unteilbares Bauvorhaben handelt, dies deshalb, weil die Wasserversorgung des Projektes in einem Zusammenhang mit dem Zubau zu stehen scheint. Für den Zubau liege nach der Aktenlage noch keine Bauplatzerklärung vor. Der Beschwerdevertreter wurde aufgefordert, binnen drei Wochen nach Zustellung der Verfügung dem Verwaltungsgerichtshof bekanntzugeben, ob auch die beschwerdeführende Verlassenschaft nach Johann N der Ansicht sei, daß es sich bei dem Bauvorhaben um ein unteilbares Vorhaben handle, bzw. aus welchen Gründen sie der Ansicht sei, daß es sich um ein teilbares Projekt handle, und ob die Verlassenschaft das Projekt auf jenen Teil einschränken wolle, der durch die seinerzeit erfolgte Bauplatzerklärung gedeckt sei. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 1992 teilte der Beschwerdevertreter mit, zur Frage des Vorliegens der Bauplatzerklärung werde auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Oktober 1989, Zl. X-I-4/1-1989, verwiesen, worin festgehalten werde, daß eine Bauplatzerklärung auch für den Zubau vorliege (Seite 4 des zitierten Bescheides). Die Baubehörde habe entsprechend dem zitierten Bescheid (Seite 5) nur mehr zu prüfen, "welche Teile des Ansuchens" genehmigungsfähig seien, die Frage des Vorliegens der Bauplatzerklärung könne demnach nicht mehr Gegenstand der Prüfung der Baubehörde sein, da sie, ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof, an die die Aufhebung tragenden Gründe des Bescheides der Vorstellungsbehörde gebunden sei. Der Beschwerdevertreter sei der Meinung, daß es sich bei dem eingereichten Vorhaben (einschließlich Zubau von 2,05 x 2,75 m) um ein unteilbares Bauvorhaben handle. Die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, das Projekt auf jenen Teil einzuschränken, wofür Johann N bereits eine Baubewilligung habe. Das wäre ja widersinnig.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß zu Recht Säumnisbeschwerde erhoben wurde, weil jedenfalls der am 4. Oktober 1990 zur Post gegebene Devolutionsantrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde eingebracht worden war, bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde mehr als sechs Monate verstrichen sind und die belangte Behörde über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin nicht entschieden hat (vgl. § 27 VwGG).
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung geht, sofern der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Da der Gemeinderat aufgrund des Bescheides der Aufsichtsbehörde vom 9. Oktober 1989 den Bescheid des Gemeinderates vom 15. Juni 1989 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen hatte, war zunächst wieder der Bürgermeister zur Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen zuständig. Da nach dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bürgermeister bis zum Einlangen des am 4. Oktober 1990 in M zur Post gegebenen Devolutionsantrages, der an den Gemeinderat Z gerichtet war, nicht entschieden hatte, ist gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeinderat übergegangen. Dem Verwaltungsakt können keine Hinweise dafür entnommen werden, daß die Verzögerung des Bürgermeisters nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde erster Instanz zurückzuführen sei. Angesichts der eingetretenen Devolution und in der Folge der Säumnis des Gemeinderates hat der Verwaltungsgerichtshof selbst über das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zu entscheiden.
Der Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) vom 9. Oktober 1989 blieb unangefochten. An die die Aufhebung tragenden Gründe ist auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Slg. N.F. Nr. 8091/A).
Gemäß § 93 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung ist das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich aus dem Ansuchen und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, daß das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungs- bzw. Teilbebauungsplan widerspricht oder keine Bauplatzerklärung vorliegt und nicht gleichzeitig um Bauplatzerklärung angesucht wird.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24. September 1974 war lediglich eine Fläche mit den Ausmaßen von 8,64 x 7,50 m zum Bauplatz erklärt worden. Eine weitere Bauplatzerklärung liegt nicht vor. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Oktober 1989 geht lediglich hervor, daß die Baubehörde dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar ist, die Behörde im Zweifel davon auszugehen habe, daß eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfaßt sei. Bei einer neuerlichen Entscheidung habe daher die Baubehörde zunächst zu prüfen, welche Teile des Ansuchens des Bewilligungswerbers genehmigungsfähig seien. Jene Teile, die durch die seinerzeit erfolgte Bauplatzerklärung baubehördlich nicht bewilligt werden könnten (Zubau für die Gasheizung), seien im Sinne des § 104 der Burgenländischen Bauordnung zu erledigen.
Daß eine Bauplatzerklärung auch für den Zubau im Ausmaß von ca. 2 x 2,50 m vorliege, kann weder dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Oktober 1989, noch sonst dem Verwaltungsakt entnommen werden.
Nach den eingereichten Planunterlagen war zunächst davon auszugehen, daß das Bauvorhaben, einschließlich des Zubaues, als unteilbares Ganzes zu beurteilen sei. Dies nicht zuletzt deshalb, weil in dem Zubau nach den Planunterlagen eine Wasserversorgung untergebracht ist. Der Beschwerdeführerin wurde diese vorläufige Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen und bzw. oder das Bauvorhaben auf jenen Teil einzuschränken, der von der seinerzeit erfolgten Bauplatzerklärung erfaßt war. In der Stellungnahme vom 26. Februar 1992 hat der Beschwerdevertreter die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei dem eingereichten Bauvorhaben um ein unteilbares Bauvorhaben handelt, ausdrücklich geteilt. Er hat es aber ausdrücklich abgelehnt, das Projekt dahingehend einzuschränken, daß es in der seinerzeit erfolgten Bauplatzerklärung Deckung finden könnte. Damit war aber das Bauansuchen für das gesamte Bauvorhaben gemäß § 93 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung abzuweisen, da für den Zubau keine Bauplatzerklärung vorliegt. Die Rechtsansicht, daß schon die Bezirkshauptmannschaft mit bindender Wirkung festgestellt habe, daß auch für diesen Zubau eine Bauplatzerklärung vorliege, findet in dem aufsichtsbehördlichen Bescheid keine Deckung, wurde doch dort sogar darauf hingewiesen (S. 5 des Bescheides), daß jene Teile, die durch die seinerzeit erfolgte Bauplatzerklärung nicht bewilligt werden können (Zubau für die Gasheizung) im Sinne des § 104 leg. cit. zu erledigen seien. Hinweise dafür, daß im Zubau eine Gasheizung untergebracht werden sollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof weder den vorgelegten Plänen noch der Baubeschreibung zu entnehmen. Beantragt wurde nach den Plänen jedenfalls nur EIN ZUBAU mit den genannten Außenmaßen von 2,05 x 2,75 m. Dieser Zubau enthält im Erdgeschoß laut Plan einen mit "AR" bezeichneten Abstellraum, im Obergeschoß sind zwei Wasserbehälter für je 1000 l untergebracht.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 im Rahmen des im ersten Schriftsatz gestellten Kostenbegehrens. Das Kostenbegehren für die Zuerkennung eines weiteren Schriftsatzaufwandes (für die Stellungnahme vom 26. Februar 1992) war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand nur einmal zugesprochen werden kann, unabhängig davon, wieviele Schriftsätze eingebracht wurden, und ob sie über Aufforderung des Gerichtshofes erstattet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050072.X00Im RIS seit
03.05.2001