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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über den Antrag des HH in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 16. März 1992, Zl. VH 92/05/0001, war dem Antrag des Ing. SH auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 3. Februar 1992, Zl. R/1-V-91202, im wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben worden, daß mit diesem Bescheid über die Vorstellung des nunmehrigen Antragstellers HH entschieden worden und der Erstgenannte in diesem Verfahren lediglich als Vertreter des HH eingeschritten sei. Der Bescheid könne daher nur Rechte des Letztgenannten verletzen, weshalb eine entsprechend dem Verfahrenshilfeantrag im Namen des Erstgenannten einzubringende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den erwähnten Bescheid wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen wäre. Die Beschwerdeführung erscheine daher im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO (§ 61 Abs. 1 VwGG) aussichtslos.
Mit dem am 26. März 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragte HH die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm der erwähnte hg. Beschluß vom 16. März 1992 erst am 25. März 1992 ausgehändigt worden sei und er nicht gewußt habe, daß seine für Ing. SH "ausgestellten Vollmachten vom 10.5.1989 und 1.4.1991 nicht gelten sollten". Er ersuche daher, "die Zeit, die für die Beschwerdeerhebung ... vorerst verstrichen ist ... erst mit heutigem Datum anzurechnen", weshalb er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den schon erwähnten Bescheid der NÖ. Landesregierung mit den erforderlichen Belegen vorlege.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände können für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf den S. 656 f. wiedergegebene hg. Judikatur).
Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag dürfte demnach nur dann Folge gegeben werden, wenn der Vertreter des Antragstellers infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses sowie eines nur als minderen Grad des Versehens zu qualifizierenden Verschuldens daran gehindert gewesen wäre, innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde IM NAMEN DES ANTRAGSTELLERS um die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den mehrfach erwähnten Bescheid der NÖ. Landesregierung anzusuchen. Nach Ansicht des Gerichtshofes handelt es sich bei dem Umstand, daß der Vertreter des Antragstellers für sich selbst und nicht für den von ihm vertretenen Antragsteller um die Bewilligung der Verfahrenshilfe angesucht hat, weder um ein unvorhergesehenes noch um ein unabwendbares Ereignis, und es kann dies auch nicht als bloß minderer Grad des Versehens angesehen werden, da jemandem, der eine Vertretung übernimmt, bewußt sein muß, daß er nicht im eigenen Namen sondern als Bevollmächtigter der von ihm vertretenen Person aufzutreten hat.
Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050051.X00Im RIS seit
28.04.1992