TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/28 90/08/0129

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §413 Abs2;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §30 Abs2;
LAG;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. Juni 1990, Zl. IVb-69-18/1990, betreffend Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 2 BSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. L in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 23. März 1990 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, daß der Mitbeteiligte als Miteigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes (der landwirtschaftlichen Fläche) in der KG A, EZ 735 (0,1858 ha), für die Zeit ab 1. Oktober 1984 laufend Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) zu entrichten habe. Beitragsgrundlage sei jeweils die Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 lit. a BSVG. Die hiedurch bereits fällig gewordenen Beiträge für die Monate Oktober 1984 bis Dezember 1989 in der Höhe von S 3.999,-- seien nach Erhalt dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin zu überweisen.

Nach der Begründung sei der Mitbeteiligte zu einem 1/3 Anteil Miteigentümer der im Spruch genannten landwirtschaftlichen Grundstücksfläche, deren Einheitswert S 3.000,-- betrage. Am 20. Dezember 1989 habe der Mitbeteiligte erklärt, daß der vorliegende Gemeinschaftsgrund seit vielen Jahren von einem ihm unbekannten Landwirt gemäht werde. Trotz schriftlichem und telefonischem Hinweis auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 BSVG habe es der Mitbeteiligte jedoch abgelehnt, Namen und Anschrift des Nutzungsberechtigten bekanntzugeben. Am 17. September 1983 habe der Mitbeteiligte noch gemeldet, daß die gegenständliche Wiese brach liege, weil sie lediglich mit dem Rasenmäher gemäht werde, um das Überwuchern durch Dornen-Unkraut zu verhindern. Da diese Fläche nach der Erklärung vom 20. Dezember 1989 in Wirklichkeit aber schon seit vielen Jahren durch einen Landwirt abgemäht, somit auch landwirtschaftlich genutzt werde, liege der früher (zumindest noch im Jahre 1983) bestandene Sachverhalt nicht mehr vor. Mangels einer Meldung durch einen der Miteigentümer sei für die Betragsnachberechnung nicht die Zweijahres-, sondern die Fünfjahresfrist (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz BSVG) anzuwenden gewesen.

Der Mitbeteiligte erhob Einspruch.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt verwiesen.

Nach der Begründung habe der Mitbeteiligte in seinem Einspruch bestritten, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Zu einem Betrieb gehörten nicht allein eine Grünfläche, sondern auch Produktionsmittel. Zumindest bedürfe es einer auf Gewinn oder Versorgung gerichteten Tätigkeit. Beides liege im Beschwerdefall nicht vor. Das bloße Abmähen des Grases begründe keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Es gebe auch keinen Nutzungsberechtigten, weshalb die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines solchen nicht möglich sei. Im übrigen seien die vorgeschriebenen Beiträge verjährt.

Zu diesem Vorbringen bemerkte die belangte Behörde zunächst, Voraussetzung für das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern sei die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von S 2.000,--. Das Vorliegen eines solchen Betriebes habe der Mitbeteiligte jedoch bestritten. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt habe in ihrem Bescheid lediglich eine Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BSVG festgestellt. Voraussetzung für eine allfällige Beitragsvorschreibung nach dem BSVG sei jedoch die bescheidmäßige Feststellung, inwieweit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern bestehe. Eine solche Feststellung sei im erstinstanzlichen Bescheid jedoch nicht getroffen worden. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG könne die Einspruchsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheine. Da die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt über die Frage der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nicht abgesprochen habe, sei die Angelegenheit zur mündlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

Die Absätze 2 und 3 des § 66 AVG lauten:

"(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist."

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.

2.1.2. Die staatlichen Behörden, die als Einspruchsbehörden nach dem ASVG tätig werden, haben u.a. auch § 66 Abs. 2 AVG zu handhaben (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1981, Zl. 2665/79, VwSlg. 10.611/A).

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs. 2 AVG hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand als ausschlaggebend, daß mit der mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Der Umstand, daß die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf (unter Einschluß eines späteren Einspruchsverfahrens) verlängert (verlängern könnte), ist bei der Beurteilung der Zeit- und Kostenersparnis im Sinne des Abs. 3 außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).

2.2. Die beschwerdeführende Anstalt erachtet sich in ihrem Recht verletzt, die Beitragspflicht des Mitbeteiligten gemäß § 30 Abs. 2 BSVG festzustellen und danach die Betriebsbeiträge einzuheben. Die Beschwer der Anstalt, die Partei des Einspruchsverfahrens vor den Behörden der staatlichen Verwaltung ist, ist demnach darin zu erblicken, daß sie durch die allenfalls unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG sanktionslos um ihr in § 66 Abs. 4 AVG verankertes Recht auf Sachentscheidung durch die Einspruchsbehörde gebracht werden könnte (vgl. das Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Zl. 84/08/0092). Die Beschwerde ist daher zulässig.

2.3. Die belangte Behörde vertritt im wesentlichen die Auffassung, die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt habe lediglich eine Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BSVG festgestellt. Unabdingbare Voraussetzung für eine allfällige Beitragsvorschreibung sei jedoch die bescheidmäßige Feststellung, inwieweit für den Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern bestehe. Eine solche Feststellung sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen worden.

Demgegenüber verweist die Beschwerde auf die Angaben des Mitbeteiligten, wonach sein landwirtschaftlicher Besitz von einem ihm selbst nicht näher bekannten Landwirt in einer Weise verwendet werde, die durchaus einer landwirtschaftlichen Nutzung entspreche. Der Mitbeteiligte habe nämlich erklärt, daß das auf der Wiese wachsende Gras abgemäht und eingebracht werde. Über die Identität dieses Landwirtes sowie über allfällige nähere Details der Bewirtschaftung habe der Mitbeteiligte keine näheren Angaben gemacht bzw. machen wollen. Auf der Basis dieser Sachverhaltselemente sei nach Auffassung der beschwerdeführenden Anstalt allerdings bereits feststellbar, daß sich die Liegenschaft des Mitbeteiligten sehr wohl für eine landwirtschaftliche Nutzung eigne und auch derart genutzt werde.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen pflichtversichert. Nach § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung nach Abs. 1 nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

§ 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG bestimmt:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, woweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird."

§ 30 Abs. 1 und 2 BSVG lauten:

"(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Den gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden)."

2.3.2. Der belangten Behörde ist zunächst insofern zuzustimmen, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die Voraussetzung einer Beitragsvorschreibung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit einem bestimmten Einheitswert ist. Auch die Vermutung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG, wonach der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) - bis zum Beweis des Gegenteils - auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet), setzt nach Abs. 1 dieser Bestimmung einen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer und damit eine Person, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führt oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, voraus.

Die belangte Beörde ist jedoch mit ihrer Auffassung nicht im Recht, daß die "bescheidmäßige Feststellung" der Versicherungspflicht eine "unabdingbare Voraussetzung" für eine allfällige Beitragsvorschreibung darstelle. Die Versicherungspflicht einer Person kann auch in der Begründung eines Beitragsbescheides - vorfragenweise (§ 38 AVG) - beurteilt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332).

Der Begründung des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt ist dabei zu entnehmen, daß im Beschwerdefall aufgrund der Angaben des Mitbeteiligten von der Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche ausgegangen worden ist. Angesichts des der Sozialversicherungsanstalt vorliegenden Sachverhaltes konnte diese auch zu Recht von dieser Annahme ausgehen; sie war somit auch berechtigt, § 30 Abs. 2 BSVG anzuwenden.

2.4. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Bescheid - ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, daß über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten zunächst bescheidmäßig abgesprochen werden müßte - mit der Frage, ob im Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, überhaupt nicht auseinandergesetzt (vgl. die im Punkt 2.1.2. wiedergegebene Rechtsprechung). Schon deshalb belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Auch wenn nach Auffassung der belangten Behörde aufgrund des Vorbringens des Mitbeteiligten in seinem Einspruch zur Beurteilung der Frage einer allfälligen landwirtschaftlichen Tätigkeit eine weitere Klärung des Sachverhaltes erforderlich sein sollte, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dazu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die entsprechenden Fragen nach der Nutzung des Grundstückes, etwaigen Nutzungsberechtigten und der Dauer der geschilderten Verhältnisse können - wie dies bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz geschehen ist - auch schriftlich an den Mitbeteiligten gerichtet werden.

2.5. Aufgrund dieser Erwägung ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080129.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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