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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der EP in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juni 1991, Zl. 310.198/2-III-3/91, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-GmbH in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Jänner 1987 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. November 1986 abgewiesen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Februar 1980 der "Firma X & Co", die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der näher bezeichneten Betriebsanlage durch Errichtung einer Spritzlackieranlage mit Vorbereitung und Trockenraum erteilt worden. Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 1986 (mangels Parteistellung) als unzulässig zurückgewiesen worden.
Wie es in der Begründung dieses Bescheides - sinngemäß zusammengefaßt - weiters heißt, komme der Beschwerdeführerin als übergangener Nachbar keine Parteistellung zu. Es bleibe ihr aber unbenommen, einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung vor der Behörde erster Instanz einzubringen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Februar 1987 wurde der Berufung des AP und der HP gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Dezember 1986 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht entkräftet werden konnten, keine Folge gegeben".
"Ergänzend und zu den Berufungsausführungen" wurde bemerkt, der Landeshauptmann von Salzburg habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1986 die Berufung der HP und des AP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7. Februar 1977 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung sei zu Recht erfolgt, weil (sinngemäß zusammengefaßt) den Berufungswerbern als übergangenen Nachbarn keine Parteistellung zukomme. Der vorliegende Verfahrensmangel könne nur durch die Durchführung einer neuerlichen Augenscheinsverhandlung saniert werden. Aufgabe der Gewerbebehörde erster Instanz werde es daher sein, unverzüglich entsprechende Veranlassungen zu treffen.
Mit Schriftsatz vom 30. August 1987 stellten u.a. AP und HP sowie die Beschwerdeführerin auch den Antrag, "die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in den Bescheiden vom 19. Jänner 1987 ... und vom 2. Februar 1987 ...
- betreffend die gegenständlichen Spritzlackieranlagen - geforderte und unverzüglich durchzuführende Augenscheinsverhandlung endlich anzusetzen, um den in beiden Fällen vorliegenden Verfahrensmangel zu sanieren".
Mit Schriftsatz vom 6. November 1989 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Salzburg. Sie begründete dies damit, daß die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft) bislang noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt habe.
Mit Verständigung vom 19. März 1990 wurde sodann für den 11. April 1990 eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt. Zum genannten Termin wurde die Augenscheinsverhandlung auch unter Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin abgehalten.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1990 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg der X & Co (nunmehr X-Gesellschaft m.b.H.) die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der näher bezeichneten Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Pulverbeschichtungsanlage samt Naßlackiererei nach Maßgabe der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Einreichunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1990 stellte die Beschwerdeführerin an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen neuerlichen Devolutionsantrag; dies mit der Begründung, daß am 11. April 1990 zwar eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden sei, der Landeshauptmann von Salzburg es aber in schuldhafter Weise unterlassen habe, der gesetzlichen Entscheidungspflicht bisher zu entsprechen.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juni 1991 wurde sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Dezember 1990 "im Grunde des § 73 AVG 1950 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg behoben". In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, mit dem Einlangen des Antrages der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungspflicht vom 10. Dezember 1990 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (am 11. Dezember 1990) sei die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf diese Behörde übergegangen. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid sei wegen Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid sei mit dem Tag der Zustellung an die Berufungswerberin - am 18. Dezember 1990 - erlassen worden.
Dieser Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juni 1991 blieb unangefochten.
Weiters erging schließlich der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom (ebenfalls) 25. Juni 1991, mit dem unter Bezugnahme auf § 73 AVG der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August 1987 auf Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es (zusammenfassend): Ein Ansuchen auf Durchführung einer Augenscheinsverhandlung sei in der GewO 1973 nicht vorgesehen. Ein derartiges Ansuchen könne nur vom künftigen Betreiber der Betriebsanlage bzw. von seinem Vertreter eingebracht werden. Im gegenständlichen Fall sei das Ansuchen um Durchführung einer Augenscheinsverhandlung - "welches im Sinne einer extensiven Interpretation als Ansuchen auf Genehmigung einer Betriebsanlage verstanden werden kann" - offensichtlich vom Nachbarn der Betriebsanlage ohne ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis eingebracht worden.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtzurückweisung ihres
Antrages vom 30. August 1987 verletzt.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
"Der von mir gemeinsam mit meinen Eltern AP und HP am 30. August 1987 eingebrachte Antrag wurde gleichzeitig mit der Anzeige wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung durch den Betrieb zweier Spritzlackieranlagen der Fa. X-GesmbH. gestellt und war allein darauf gerichtet, den hier bestehenden Vefahrensmangel durch Einräumung der Parteienstllung zu sanieren, da erst der in einem weiteren Verfahren ergehende Bescheid die Rechtswirkungen gegenüber der an ihm beteiligten Parteien bestimmt.
Nachdem jedoch ein derartiger Verfahrensmangel gem. dem Bescheid des damaligen Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Februar 1987, Zl. 310.198/1-III-3/87, nur durch die Durchführung einer neuerlichen Augenscheinsverhandlung mit dem "übergangenen Nachbarn" in erster Instanz möglich ist, wurde, nachdem die Gewerbebehörde der BH trotz der Aufforderung des Bundesministeriums, "unverzüglich" entsprechende Veranlassungen zu treffen, nicht tätig wurde, am 30. August 1987 der Antrag gestellt, der selbst bei extensiver Auslegung nicht als Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage verstanden werden kann.
In einem weiteren Bescheid, Zl. 310.121/1-III-3/86, der am 19. Jänner 1987 durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie an mich ergangen ist und ebenfalls den Verfahrensmangel der übergangenen Partei im Falle der zweiten Spritzlackierungsanlage der Fa. X zum Inhalt hatte, stellt die oberste Instanz des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens noch deutlicher fest:
"Dem übergangenen Nachbarn steht das Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens unter seiner Beiziehung zu, wobei er bei diesem Gelegenheit zu erhalten haben wird, sich am Verfahren zu beteiligen, um Parteistellung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 zu erlangen.
Es bleibt aber auch der Berufungswerberin unbenommen, einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung vor der Behörde erster Instanz einzubringen. Hiebei steht der Berufungswerberin auch das Recht zu, die Entscheidungspflicht hinsichtlich dieses Antrages gem. § 73 AVG 1950 geltend zu machen (Verwaltungsgerichtshof vom 30. September 1983, 82/04/0231)."
Entsprechend dieser Hinweise wurde der, nunmehr vom selben Ministerium als unzulässig zurückgewiesene, Antrag von mir bei der Gewerbebehörde erster Instanz eingebracht und auf Grund der Säumigkeit der 1. und 2. Instanz die Zuständigkeit mittels Devolutionsantrages auf die belangte Behörde übertragen.
Einen weiteren wesentlichen Punkt stellt die Tatsache dar, daß auf Grund meines Antrages auf Sanierung des vorliegenden Verfahrensmangels von der zweiten Instanz, dem Landeshauptmann von Salzburg, am 11. April 1990 zwar eine Augenscheinsverhandlung abgehalten wurde, bei der ich Gelegenheit erhielt, Einwendungen zu erheben und somit meine Parteistellung geltend zu machen, es jedoch die Gewerbebehörde dieser Instanz in schuldhafter Weise verabsäumte, der gesetzlichen Entscheidungspflicht gem. § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von 6 Monaten zu entsprechen.
In dem am 10. Dezember 1990 an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gem. § 73 Abs. 2 AVG gerichteten Antrag habe ich auf diesen Umstand hingewiesen, sodaß dieser Behörde bekannt sein mußte, daß zur Behebung des Verfahrensmangels nur noch eine bescheidmäßige Erledigung in der Sache selbst erforderlich war.
Die im Spruch des ggst. Bescheides getroffene Entscheidung entspricht daher weder dem von mir gestellten Antrag, noch dem derzeitigen Verfahrensstand und ich stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juni 1991, Zl. 310.198/2-III-3/91, aufzuheben und die Gewerbebehörde
3. Instanz zu beauftragen, in der Sache selbst zu entscheiden."
Vorweg ist auf den Einwand der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift einzugehen, die Beschwerde müsse als unzulässig zurückgewiesen werden, weil nicht eindeutig ersichtlich sei, gegen welchen Bescheid die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben habe.
Es ist der mitbeteiligten Partei zuzugeben, daß beide in der Sachverhaltsdarstellung bezogenen Bescheide des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juni 1991 dieselbe Geschäftszahl aufweisen. Aus der Beschwerde sowie aus dem dieser im Grunde des § 28 Abs. 5 VwGG in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist jedoch zweifelsfrei zu erkennen, daß sich die Beschwerde gegen den den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August 1987 zurückweisenden (und nicht gegen den den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Dezember 1990 behebenden) Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juni 1991 richtet.
Auch der weitere von der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Zurückweisungsgrund, die Beschwerdeführerin habe im Grunde des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG den Beschwerdepunkt nicht bezeichnet, liegt nicht vor. Es genügt dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Verwaltungsgerichtshof Slg. N.F. Nr. 11525/A) zu verweisen, wonach dem Erfordernis des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte) auch dann entsprochen ist, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet.
Wenn die mitbeteiligte Partei weiters rügt, der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag an den Verwaltungsgerichtshof sei insoweit verfehlt, als die Gewerbebehörde dritter Instanz beauftragt werden solle, in der Sache selbst zu entscheiden, so ist sie insoweit im Recht, als die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Abweisung der Beschwerde oder auf Aufhebung des Bescheides lauten kann. Der Gerichtshof vertritt jedoch die Ansicht, daß mit der von der Beschwerdeführerin formulierten Wendung "den angefochtenen Bescheid ... aufzuheben und die Gewerbebehörde dritter Instanz zu beauftragen, in der Sache selbst zu entscheiden" lediglich die Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 VwGG angesprochen wird, wonach die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Gerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlaßt, diese Wortfolge als unzulässiges Begehren zurückzuweisen.
Der Beschwerde kommt jedoch aus folgenden Überlegungen keine Berechtigung zu:
Gemäß Art. VI Abs. 1 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1989 - der Ausnahmefall des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - in Kraft. Nach Abs. 4 sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z. 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 u. 3 und § 359b), überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist der Art. I Z. 81 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ("zur Erstattung nachträglicher Einwendungen als übergangener Nachbar") in Ansehung eines Genehmigungsbescheides (unter Erfassung das diesem zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens) gestellt wurde, der nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 in (formelle) Rechtskraft gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien erwachsen ist. Erst nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 wurde eine mündliche Augenscheinsverhandlung mit "Verständigung" vom 19. März 1990 anberaumt und der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage fehlte aber im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 die rechtliche Grundlage für eine behördliche Vorgangsweise im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 30. September 1983, Slg. N.F. Nr. 11169/A, das zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 erging (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0139, und die dort zitierte Vorjudikatur). Daraus folgt aber auch, daß auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage der Beschwerdeführerin eine Antragslegitimation als "übergangener Nachbar" in Beziehung auf das dem (formell) rechtskräftigen Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht (mehr) zukam. Derart vermag aber auch der Gerichtshof in der Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 30. August 1987 eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des dargestellten, für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof relvanten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Unter dem Begriff "Barauslagen", den die mitbeteiligte Partei gebraucht hat, kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1968 Slg. N.F. Nr. 7432/A). Da nicht erkennbar ist, daß es sich um andere Auslagen als jene für Stempelgebühren handelt, war das diesbezügliche Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei abzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Gewerberecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040255.X00Im RIS seit
28.04.1992