TE Vwgh Beschluss 1992/4/28 92/11/0107

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspäsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des S in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Landeshauptmann von Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, er habe am 3. Oktober 1991 eine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft

St. Johann im Pongau vom 17. September 1991, mit dem eine vorübergehende Entziehung seiner Lenkerberechtigung ausgesprochen worden sei, eingebracht. Darüber habe der Landeshauptmann von Salzburg bisher nicht entschieden, weshalb nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Berufung begehrt werde.

Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, sich gegen die Säumnis des Landeshauptmannes von Salzburg - die im übrigen gemäß § 75 Abs. 5 KFG 1967 bereits nach Ablauf von drei Monaten vom Einlangen der Berufung an eingetreten ist - mit einem auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens in Betracht kommende Behörde zur Wehr zu setzen (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1991, Zl. 91/11/0024).

Die gegen den Landeshauptmann von Salzburg gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110107.X00

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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