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L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der N-GmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 1990, Zl. 12-87 Ju 4/17-1989, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Institutes für physikalische Therapie in der Betriebsform eines Ambulatoriums an einem näher bezeichneten Standort in Judenburg gemäß den "§§ 3 und 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 19/1990, ...... mangels Bedarfes abgewiesen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag gestellt, § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 2 mit Ausnahme einer näher genannten Wortfolge des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes sowie § 3 Abs. 2 lit. a des Krankenanstaltengesetzes des Bundes als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 1992, G 198/90 u.a. - soweit dies im folgenden Beschwerdefall von Interesse ist - § 3 Abs. 2 lit. a des Krankenanstaltengesetzes sowie § 3 Abs. 2 lit. a, § 3 Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.
Daraus folgt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil für die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung mangels Bedarfes nach der bereinigten Rechtslage keine Rechtsgrundlage mehr besteht.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung und der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war und die für die überflüssigen Unterlagen entrichteten Stempelgebühren nicht ersetzt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110087.X00Im RIS seit
28.04.1992