TE Vwgh Beschluss 1992/4/28 92/05/0071

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Eingaben des AS in T, vom 25. März 1992 und vom 6. April 1992 den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/05/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Einschreiters gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. März 1990, Zl. BauR-010429/1-1990 Ha/St, betreffend einen Beseitigungsauftrag, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei (Stadt Steyr, vertreten durch den Bürgermeister), Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Eingabe vom 25. März 1992 erklärte der Beschwerdeführer, daß er "die Kostenzuweisung bestreite, da nach dem Amtshaftungsgesetz die Frage der Kosten nicht ihm zufallen dürfte". In der weiteren Eingabe vom 6. April 1992 brachte der Beschwerdeführer vor, es seien hier Schritte gesetzt worden, die nicht mehr am Rande der Legalität, sondern mehr in Richtung zivilrechtlicher Strafbarkeit lägen. Ausgangspunkt dafür sei ein Bürgermeister der Stadt Steyr, der dann über seine Parteikassenpolitik gestolpert sei. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Verwaltungssache aufgrund der tatsächlichen Sachverhalte an den Magistrat Steyr zurückverweisen würde.

Diese Eingaben waren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil die Kostenentscheidung Teil des Erkenntnisses und gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf vorgesehen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 326, zitierte Judikatur). Eine Wiederaufnahme ist nur bei Vorliegen eines der im § 45 Abs. 1 VwGG angeführten Wiederaufnahmegründe zu bewilligen, wofür aber das in der Eingabe vom 6. April 1992 erstattete Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte enhält.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050071.X00

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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