TE Vfgh Erkenntnis 2008/10/9 B1550/06

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0301 Parteienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 2006 wurde der Antrag der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, "auf Gewährung einer (anteiligen) Landesförderung im Sinne des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG) LGBl. Nr. 83/1991 idF LGBl. Nr. 57/2005 für das Jahr 2005 ... mangels Vorliegen[s] der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §1 leg.cit. abgewiesen". Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §1 K-PFG nur Landtagsparteien mit mindestens zwei Mitgliedern eine solche Förderung gebühre, nicht aber der einschreitenden politischen Partei, die im Landtag lediglich mit einem Mitglied vertreten sei.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 2006 wurde der Antrag der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgruppe Kärnten, "auf Gewährung einer (anteiligen) Landesförderung im Sinne des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG) Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2005, für das Jahr 2005 ... mangels Vorliegen[s] der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §1 leg.cit. abgewiesen". Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §1 K-PFG nur Landtagsparteien mit mindestens zwei Mitgliedern eine solche Förderung gebühre, nicht aber der einschreitenden politischen Partei, die im Landtag lediglich mit einem Mitglied vertreten sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird unter anderem die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des behauptetermaßen verfassungswidrigen §1 K-PFG geltend gemacht. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, der zu Folge nur Landtagsparteien mit mindestens zwei Mitgliedern die Parteienförderung gebühre, sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher dem Gleichheitssatz widerspreche.

2. Die Kärntner Landesregierung hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie sich zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §1 K-PFG "im derzeitigen Verfahrensstadium" nicht äußert.

II. 1. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. 83/1991 in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. 57, sowie der Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, eingeleitet.römisch II. 1. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 83 aus 1991, in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, Landesgesetzblatt 57, sowie der Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, G255/07, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, LGBl. 83/1991 in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, LGBl. 57, sowie die Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, G255/07, hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "mit mindestens zwei Mitgliedern" in §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 83 aus 1991, in der Fassung des Landesgesetzes vom 28. April 2005, Landesgesetzblatt 57, sowie die Wendung "1 und" in ArtIII Abs1 lita des Landesgesetzes vom 28. April 2005, mit dem das Kärntner Parteienförderungsgesetz geändert wird, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die soeben genannten Bestimmungen in der als verfassungswidrig aufgehobenen Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

3. Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 180,--.römisch III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 180,--.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1550.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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