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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde 1) des Ing. Josef S und 2) der Friederike S in F, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. August 1991, Zl. R/1-V-89208, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, im ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof und aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 5. Mai 1989 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern den Auftrag, das auf dem Grundstück Nr. 47/6, KG L, konsenslos errichtete Bauwerk (Keller mit Nebenräumen) zu beseitigen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 9. Oktober 1989 ab. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. August 1991 gab die NÖ. Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Begründung keine Folge, daß für das bewilligungspflichtige Bauwerk im Hinblick auf die im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung Grünland-Landwirtschaft eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könnte. Nach § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a der NÖ Bauordnung 1976 (BO) sei daher der Abbruch der Baulichkeit anzuordnen gewesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 1991, Zl. B 1165/91-6, ab. Auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführer trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Februar 1992, Zl. B 1165/91-8, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Über diese Beschwerde sowie über den ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, daß die derzeit geltende NÖ Bauordnung 1976 (BO) nicht Rechtsgrundlage für eine bereits etwa drei Jahre früher errichtete Baulichkeit sein könnte. Eine rückwirkende Anwendung der NÖ Bauordnung 1976 sei nicht zulässig.
Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, daß die NÖ Bauordnung 1976 eine Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 13. Dezember 1968, LGBl. Nr. 166/1969, in der Fassung von Novellen aus den Jahren 1974 und 1976, darstellt. Daß aber ein 1973 errichtetes Bauwerk (Ausbau eines alten Kellers, welcher dem unbestrittenen Sachverhalt zufolge eine ölbefeuerte Zentralheizungsanlage samt Ölbehälter, ein Kellerstüberl und weitere Nebenräume enthält) auch schon damals einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte, bedarf angesichts der im § 92 der damals geltenden Bauordnung festgesetzten Bewilligungspflicht keiner näheren Begründung. Lag aber für die zweifelsfrei bewilligungspflichtige Baulichkeit die schon im Zeitpunkt der Errichtung erforderliche Baubewilligung nicht vor, war damit ein Sachverhalt gegeben, der zu Recht unter die Bestimmung des § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a BO subsumiert wurde. Nach der genannten Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn für die Baulichkeit keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und die fehlende Bewilligung nicht erteilt werden darf, weil das Bauvorhaben nicht zulässig ist. Bei der nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde gegebenen Flächenwidmung Grünland-Landwirtschaft ist aber diese, nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Baulichkeit nach § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht zulässig, wie die belangte Behörde zutreffend begründete. Von einer Rückwirkung der gesetzlichen Bestimmung des § 113 BO kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer zu teilen, daß im Hinblick auf einen gegebenen Baubestand im Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu Unrecht die genannte Widmung festgelegt worden sei, weil der bloße Bestand eines Kellers eine Baulandwidmung in der Regel nicht rechtfertigen wird. Aus diesem Titel allein hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde. Auch der zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof hat in dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine begründeten Bedenken erblickt, lehnte er doch die Behandlung der Beschwerde, wie erwähnt, ab.
Da sohin schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050021.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009