Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftfüherin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des X in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 19. Juni 1991, Zl. Ib-277-46/91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 19. Juni 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G vorübergehend für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 6. April 1991, entzogen und zugleich gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer "für dieselbe Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides beruht die gegenständliche Entziehungsmaßnahme auf der - im Wege der selbständigen Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG getroffenen - Annahme, daß der Beschwerdeführer am 6. April 1991 um 1.05 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Der Beschwerdeführer habe dabei einen Verkehrsunfall verschuldet und hierauf die Unfallstelle verlassen. Bei der um 1.59 Uhr bzw. 2.01 Uhr mittels eines Atemalkoholmeßgerätes vorgenommenen Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers sei ein Atemalkoholgehalt von 0,40 bzw. 0,41 mg/l festgestellt worden.
In der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Annahme, ihm falle eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zur Last, mit der Behauptung, er habe vor Antritt der Fahrt nur in geringem Ausmaß alkoholhältige Getränke konsumiert und sich zum Unfallszeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Der festgestellte Atemalkoholwert sei damit zu erklären, daß er sich nach dem Unfall zu seinem Elternhaus begeben und dort einen "Schluck" aus einer Cognac-Flasche gemacht habe. Anschließend sei er an die Unfallstelle zurückgekehrt.
Die belangte Behörde hat der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt und dies in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer den an der Unfallstelle einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber nichts von einem Nachtrunk erwähnt, sondern zunächst behauptet habe, seine Gattin habe den Pkw gelenkt. Diese Behauptung habe er kurz darauf als "verständliche Notlüge" bezeichnet. Erst in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid habe er erstmals den Nachtrunk behauptet.
Die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und meint, die belangte Behörde hätte "von sich aus z.B. Erhebungen im Familienkreis des Beschwerdeführers zum dargelegten Alkoholkonsum pflegen müssen". Diesbezüglich ist ihm zu erwidern, daß er es verabsäumt hat, im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Person aus seinem "Familienkreis" zu nennen, die Angaben zu dem von ihm behaupteten Nachtrunk hätte machen können (vgl. zur Behauptungs- und Beweispflicht des sich auf einen Nachtrunk berufenden Kfz-Lenkers unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0019, ZVR 1986/125, und vom 28. Juni 1991, Zl. 91/18/0078). Auch die Beschwerde enthält diesbezüglich keine konkreten Angaben, sodaß nicht zu erkennen ist, welche Person nach Meinung des Beschwerdeführers als Zeuge hätte vernommen werden müssen. In der Vorstellung hatte der Beschwerdeführer beantragt, die "amtshandelnden Beamten einzuvernehmen". Die belangte Behörde hat deren Vernehmung mit Recht für entbehrlich gehalten, weil sich aus den Verwaltungsakten nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ergeben hat, daß die an der Unfallstelle tätigen Gendarmeriebeamten Wahrnehmungen über den angeblich im Elternhaus des Beschwerdeführers erfolgten Nachtrunk gemacht haben. Auch die Beschwerde enthält keine Behauptungen in dieser Richtung.
Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe am 6. April 1991 als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 begangen, und auf Grund dieser bestimmten Tatsache und ihrer Wertung in Ausübung ihrer Kontrollfunktion (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer sei für die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Zeit von drei Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110105.X00Im RIS seit
12.06.2001