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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1992, Zl. I/7-St-L-9132, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt vor, er beziehe ein monatliches Einkommen von ca. S 12.000,-- und sei für seine Ehegattin sowie zwei Kinder sorgepflichtig. Ein sofortiger Vollzug der verhängten Geldstrafe (von S 1.000,-- zuzüglich S 200,-- Kostenbeitrag) würde seinen und seiner Familie notwendigen Unterhalt gefährden. Seine Vermögensverhältnisse gab er nicht bekannt.
Schon angesichts des Verhältnisses zwischen verhängter Geldstrafe samt Kostenbeitrag und Monatseinkommen ist nicht erkennbar, daß mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992020026.A00Im RIS seit
12.06.2001