TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/29 89/17/0170

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 Abs2 idF 1984/264;
ViehWG §13 Abs2 idF 1987/325;
ViehWG §13 Abs2;
ViehWG §13;
ViehWG 1976 §13 Abs3;
ViehWGNov 1980 Art3 Abs2;
ViehWGNov 1982 Art3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1988, Zl. 13.365/108-IC7b/88, betreffend Haltungsbewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

An Frau XY erging folgender, mit 26. März 1981 datierter Bescheid des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft:

BESCHEID

Ihrem Antrag vom Oktober 1980 wird gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 258, in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 287, stattgegeben und die Haltung von

16.000 Legehennen

in ihrem Betrieb bewilligt.

ERGEHT AN: ....."

Mit Anbringen vom 12. August 1986 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "ihm ein zusätzliches Kontingent von 16.000 Legehennen in M nach § 13 Viehwirtschaftsgesetz zu bewilligen, an seinem bereits bestehenden Betriebsstandort".

In diesem Anbringen wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1976 in Ö (Tirol) einen weiteren Legehennenbetrieb errichtet habe. Eigentümer des Betriebsgrundstückes sei Frau XY gewesen. Der Beschwerdeführer habe über ein zivilrechtliches Baurecht auf dem Grundstück verfügt. Nach etwa zwei Jahren habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig zwei Legehennenbetriebe führen könne, weil eine ordnungsgemäße Überwachung beider Betriebe gleichzeitig kaum möglich gewesen sei. Daraufhin sei der Legehennenbetrieb an die Grundeigentümerin verpachtet worden. 1986 habe die Familie XY das Pachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Legehennenbetriebes aufgekündigt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge mit Frau XY dahingehend geeinigt, daß er "die gesamten Betriebseinrichtungen" in Ö demontiere und nach M verlege. Alle vorhandenen Betriebsmittel seien dem Antragsteller übergeben worden. Weiters sei vereinbart worden, daß Frau XY ihre Rechte aus dem Bescheid vom 26. März 1981 an den Beschwerdeführer abgebe. Die 16.000 Legehennen seien inzwischen geschlachtet worden, die Demontage der Betriebseinrichtung in Ö sei bereits abgeschlossen. Derzeit werde an der Wiederaufrichtung der Anlage in M gearbeitet.

Der Antrag wurde weiters damit begründet, daß eine Ausweitung der Eierproduktion nicht eintrete, weil es sich lediglich um eine Verlegung einer bereits bestehenden Betriebsstätte handle, wobei "sogar großteils die bisherigen Betriebseinrichtungen" weiter verwendet würden. Aus dem (dem Anbringen angeschlossenen) Kaufvertrag ergebe sich, daß die frühere Inhaberin der Bewilligung unwiderruflich auf ihre Rechte aus dieser Bewilligung verzichtet habe. Hinzu komme, daß sämtliche Betriebseinrichtungen an Ort und Stelle in Ö demontiert worden seien und inzwischen auch das Betriebslokal abgerissen sein müßte. Eine Kontingentausweitung trete daher nicht ein.

Schließlich wird im Anbringen vom 12. August 1986 ausgeführt, warum nach Ansicht des Beschwerdeführers die Marktverhältnisse durch diese Standortverlegung keine Veränderung erführen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1988 wurde der "Antrag vom

12. August 1986 ... gemäß § 13 des

Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984 und 325/1987, abgewiesen".

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., es stehe fest, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1981 antragsgemäß die Haltung von 27.000 Legehennen in seinem Betrieb in D, erteilt worden sei. Ebenso könne auf Grund des vorgelegten Kaufvertages vom 2. Juni 1986 davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer den Legehennenbetrieb der Frau XY in Ö, für den mit Bescheid des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1981 eine Haltungsbewilligung für 16.000 Legehennen erteilt worden sei, erworben habe.

Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer nicht nur über seinen Stammbetrieb in D mit einer entsprechenden Tierhaltungsbewilligung sondern auch "im Wege des Kaufvertrages über den bisherigen Betrieb von Frau XY" verfüge, wobei im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 die für den letztgenannten Betrieb erteilte Tierhaltungsbewilligung auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, daß nicht ein einheitlich geführter Betrieb mit einer oder mehreren dislozierten Betriebsstätte(n), sondern zwei bisher selbständig geführte Betriebe vorlägen. Daran vermöge auch die vom Beschwerdeführer angestrebte Zusammenlegung der beiden Betriebskapazitäten nichts zu ändern.

Die Abweisung des Antrages wird sodann unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen damit begründet, daß der Antrag "auf Verlagerung und Zusammenführung der beiden Produktionskapazitäten" an den Kriterien des § 13 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 zu messen sei, auch wenn damit keine Ausweitung der getrennt bewilligten Tierhaltung bewirkt würde. Im Falle der Stattgebung des Antrages würden dem Beschwerdeführer Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Betrieben, die ebenfalls Legehennen in einem bewilligungsfreien oder bewilligten Ausmaß hielten bzw. Konsumeier in ihrem Betrieb erzeugten, infolge der Kostendegression entstehen. Im Hinblick auf die (negative) Preisentwicklung für Konsumeier sowie einen starken Anstieg der Eiererzeugung bei stagnierendem bzw. rückläufigem Eierkonsum sei derzeit und bis auf weiteres von instabilen Marktverhältnissen auszugehen, bei denen gemäß § 13 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 die Erteilung einer Bewilligung zu verweigern sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 20. Juni 1989, B 941/88-6 (VfSlg. Nr. 12.082), wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.

In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof näher ausgeführt, daß die verfassungsgesetzlich geschützte Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art. 6 StGG auf dem Gebiet der Viehwirtschaft durch die Tierhaltungsbeschränkungen des § 13 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 nicht unwesentlich eingeschränkt werde, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung größerer Tierbestände (keine Gefährdung der Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten) gemäß § 13 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 angesichts wachsender Bestandsgrößen und steigender Produktion schon von der Grundtendenz des Gesetzes her kaum einmal gegeben seien. Der Verfassungsgerichtshof bezweifle aber nicht, daß eine derartige Tierhaltungsbeschränkung geeignet sei, die zunehmende Konzentration der Viehwirtschaft auf einige wenige Großbetriebe zu verhindern, dadurch einer möglichst großen Zahl von bäuerlichen Betrieben die Ausübung der tierischen Veredelungsproduktion auch in Zukunft zu ermöglichen und damit auch die Versorgung bestmöglich zu sichern. Eine derartige Beschränkung der Massentierhaltung bilde auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff des Gesetzgebers in die Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art. 6 Staatsgrundgesetz. Denn bei Abwägung des Interesses der auf eine Massentierhaltung (und daher auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen) ausgerichteten Betriebsinhaber mit dem Interesse an einer flächendeckenden Versorgung durch bäuerliche Klein- und Mittelbetriebe sei es sachlich gerechtfertigt, eine Massentierhaltung nur ausnahmsweise dort zuzulassen, wo entsprechende Gefahren für die bäuerliche Veredelungsproduktion und die Stabilität der betroffenen Märkte nicht auftreten. § 13 Abs. 1 und 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 widerspreche sohin nicht dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG.

Wie der Verfassungsgerichtshof weiters ausführt, sei die Vorschrift des § 13 Abs. 1 und 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 auch unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutzes - jedenfalls unter den im vorliegenden Fall zu prüfenden Gesichtspunkten - verfassungsrechtlich unbedenklich. Soweit die darin ausgedrückte Begrenzung des Haltens von Nutztieren überhaupt als Eigentumsbeschränkung verstanden werden könne, verstoße diese nicht gegen den durch Art. 5 StGG und Art. 1 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz. Zwar müßten auch Eigentumsbeschränkungen im "Allgemeininteresse" liegen. Gleichwohl bezweifle der Verfassungsgerichtshof nicht, daß aus den dargelegten Überlegungen, aus denen sich das öffentliche Interesse an Tierhaltungsbeschränkungen ergebe, auch ein hinlängliches "Allgemeininteresse" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK ersichtlich werde.

Die Befugnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, über Bewilligungen für das Halten größerer Tierbestände als nach § 13 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz gestattet gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung abzusprechen, verletze auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers betreffe die Verweigerung einer derartigen Bewilligung kein "civil right" gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK derart, daß die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreiche, den von diesem Grundrecht geforderten Verfahrensstandard zu erfüllen. Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich seit seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1987 B 267/86, (insoweit in Übereinstimmung mit seiner früheren, auf sein Erkenntnis VfSlg. Nr. 5100/1965 gestützten Judikatur) feststelle, genüge die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK zumindest dann, wenn die "in Rede stehenden Streitigkeiten nicht über "civil rights" selbst entstanden sind, sondern solche nur in ihren Auswirkungen betreffen" (VfGH

10. März 1988, B 874/87; 13. Dezember 1988, B 1450/88; 1. Oktober 1988, B 684/87). Durch die Verweigerung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 werde gegenüber dem Beschwerdeführer eine ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegene, öffentlich-rechtlich geregelte Beschränkung seiner Tierhaltung verwirklicht. Diese Einschränkungen beträfen die Verfügungsrechte des Beschwerdeführers über seine Betriebsmittel nur in ihren Auswirkungen, sodaß es verfassungsrechtlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK ausreiche, wenn eine Verwaltungsbehörde unter der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der betreffenden Sache tätig werde. Das für die Verweigerung einer Tierhaltungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 vorgesehene Verfahren verletze sohin Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht.

Die Beschwerde wurde sodann dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes" sowie "Recht auf Erteilung der beantragten Legehennen-Haltungsbewilligung" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist auf das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung einzugehen, wonach "alle vor dem Verfassungsgerichtshof gerügten Grundrechtsverletzungen" auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.

Soweit der Beschwerdeführer damit die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu behaupten sucht, ist er darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG zur Erledigung eines derartigen Beschwerdevorbringens unzuständig ist.

Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen Bedenken gegen die angewendeten Rechtsnormen geltend machen und die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anregen wollte, teilt aber der Verwaltungsgerichtshof die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes über die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Gesetzesbestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch im Lichte des Vorbringens in der Mängelbehebung nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG zu stellen.

In Ausführung des oben bezeichneten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit unter anderem vor, der angefochtene Bescheid stelle selbst fest, es sei unbestritten, daß es durch die Verlegung der Legehennen zu keiner Ausweitung der Tierhaltung des Beschwerdeführers käme. Es trete dadurch kein neuer Produzent auf dem inländischen Markt auf, die Zahl der Legehennen werde dadurch nicht verändert (vergrößert). Einziger Grund für die Versagung der Bewilligung der Verlegung der Legehennen sei die dadurch erzielte Verbesserung der Kostenstruktur, was der angefochtene Bescheid auch ausdrücklich betone. Eine derartige Argumentationsweise widerspreche den Gesetzen der Marktwirtschaft und den Gesetzen juristischer und wirtschaftlicher Logik. Die Verweigerung der Optimierung eines bereits bestehenden Betriebes gehe weit über die Zielsetzungen des Viehwirtschaftsgesetzes hinaus.

§ 13 Abs. 1 und 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der Fassung vor der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, hat folgenden Wortlaut:

"(1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

1.

400 Mastschweine

2.

50 Zuchtsauen

3.

130 Mastkälber

4.

30 Kühe

5.

100 männliche Mastrinder

6. 22.000 Masthühner

7. 10.000 Legehennen

8. 22.000 Junghennen

9. 12.000 Truthühner

Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 %; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100 % betragen.

(2) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch den selben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist. Die Bewilligung geht auf den Betriebsnachfolger über. Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer, vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen Mastrindern auch eine Stellungnahme der Kommission und vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten von Geflügel auch eine Stellungnahme des Beirates gemäß § 10 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 135/1969, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung einzuholgen."

Nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. gilt eine Person, die mehrere Betriebe bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 2.

Die Absätze 1 bis 3 des § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1976 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 287, hatten folgenden Wortlaut:

"(1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

1.

400 Mastschweine

2.

50 Zuchtsauen

3.

130 Mastkälber

4. 22.000 Masthühner

5. 10.000 Legehennen

Jeder der in Z 1 bis 5 genannten Bestände entspricht dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 %; werden mehrere Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände insgesamt nicht mehr als 100 % betragen.

(2) Für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter Tiere durch den selben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist. Die Bewilligung geht auf den Betriebsnachfolger über. Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer, vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten von Schweinen oder Kälbern auch eine Stellungnahme der Kommission und vor Erteilung einer Bewilligung zum Halten von Geflügel auch eine Stellungnahme des Beirates gemäß § 10 des Bundesgesetzes vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135, einzuholen.

(3) Mehrere Personen die einen Betrieb gemeinsam bewirtschaften oder Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, gelten als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 2. Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1 und 2."

Der Art. III Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980 lautet:

"(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2, die bis 30. September 1980 gestellt werden, ist nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1978 vorhanden gewesenen Standplätze für Mastschweine und Zuchtsauen und am 1. Juli 1980 vorhandenen Standplätze für die übrigen im § 13 Abs. 1 genannten Tierarten Folge zu geben. Nach § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 270, bereits erteilte Bewilligungen für das Halten von Mastschweinen und Zuchtsauen werden nicht berührt, doch ist dem Antrag des Bewilligungsinhabers auf Erlassung eines nach dieser Übergangsbestimmung günstigeren Bescheides stattzugeben. Darüber hinaus kann nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer, abweichend von § 13 Abs. 2, über Antrag eine Bewilligung erteilt werden, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren Härten für den Betrieb erforderlich ist. Im übrigen gilt für die Behandlung von Anträgen nach diesem Absatz die in § 13 Abs. 2, letzter Satz, enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen nicht. Anträge nach dem zweiten und dritten Satz sind ebenfalls bis 30. September 1980 zu stellen."

Im bereits mehrfach genannten, den Beschwerdefall betreffenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1989 wird die Ansicht vertreten, daß eine erteilte Bewilligung zur Überschreitung der Tierhaltungsgrenzen gemäß § 13 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 betriebs- und standortgebunden sei.

In die gleiche Richtung weisend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Mai 1987, Zl. 87/17/0189, ausgesprochen, daß nach der Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980 (bzw. der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982) es ausschließlich auf die im jeweiligen Betrieb zum betreffenden Stichtag vorhandenen Standplätze für die betreffenden Tierarten ankomme. Daß ein solcher Betrieb unter Umständen mehr als einen einzigen Standort aufweise, nämlich mehrere dislozierte Standorte besitzen könne, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 84/07/0157, ausgesprochen; andererseits kenne das Gesetz selbst den Fall, daß eine Person mehrere Betriebe bewirtschafte (§ 13 Abs. 3 zweiter Satz). Nur im letztgenannten Fall wäre jedoch nach Auffassung des Gerichtshofes eine Beschränkung der insgesamt erteilten Bewilligung dahingehend zulässig, daß eine Festlegung auf bestimmte Standorte erfolge; andernfalls, also beim Vorliegen bloß dislozierter Standorte eines einheitlichen Betriebes, böte das Gesetz für eine solche Vorgangsweise keinen Anhaltspunkt.

Auch der Verwaltungsgerichtshof ist derart erkennbar von der Betriebs- und Standortgebundenheit einer erteilten Bewilligung zur Überschreitung der Tierhaltungsgrenzen gemäß § 13 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 ausgegangen. Davon abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt:

Die Erteilung einer Tierhaltungsbewilligung ist an den Betrieb geknüpft. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung über die "Betriebsnachfolge". So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0190 dargelegt, daß als "Betriebsnachfolger" jene Person zu verstehen sei, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben habe; es müsse ein lebender bzw. lebensfähiger (aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betrieb (Unternehmen) erworben werden, d.h. eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefaßt seien.

Aus der Betriebsbezogenheit einer Tierhaltungsbewilligung ergibt sich aber auch deren (grundsätzliche) Standortgebundenheit. Im Sinne des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom 23. September 1988 ist ein Betrieb eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr. Zu den die wesentliche (sachliche) Grundlage eines Tierhaltungsbetriebes darstellenden Betriebsmitteln, die den Inhaber des Betriebes in die Lage versetzen, den Betrieb zu führen, gehört im Regelfall aber auch der Grund und Boden, auf dem die Tierhaltung erfolgt bzw. erfolgen soll. Ob eine Tierhaltung auch ohne dieses sachliche Substrat allenfalls denkbar ist, kann jedenfalls im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.

Geht man nun von der Betriebs- und Standortgebundenheit einer Tierhaltungsbewilligung aus, so folgt weiters, daß sich die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Bewilligung vom 26. März 1981 auf den Betrieb der XY - und zwar für den durch das Betriebsmittel des Grund und Bodens umschriebenen Standort (in Ö) - bezog.

Ausgehend von der Betriebs- und Standortgebundenheit einer Tierhaltungsbewilligung ist aber weiters festzuhalten, daß das Gesetz das Rechtsinstitut einer Standortverlegung nicht kennt (anders etwa die Gewerbeordnung 1973; vgl. § 49).

Die belangte Behörde verkannte nun insoweit die Rechtslage, als sie nach den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid davon ausging, daß "im Falle der Stattgebung der von Ihnen angestrebten Zusammenlegung der beiden Produktionskapazitäten keine Ausweitung der getrennt bewilligten Tierhaltung bewirkt würde" bzw. "Ihr Antrag auf Verlagerung und Zusammenführung der beiden Produktionskapazitäten an den bereits zitierten Kriterien des § 13 Abs. 2 zu messen" sei. Da das Gesetz eine Standortverlegung eines Betriebes nicht kennt, wäre ein derartiger Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zutreffend hat daher auch der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 12. August 1986 begehrt, "ihm ein zusätzliches Kontingent von 16.000 Legehennen in M nach § 13 Viehwirtschaftsgesetz zu bewilligen, an seinem bereits bestehenden Betriebsstandort". Allein über diesen Antrag hatte die Behörde nach § 13 Abs. 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983 abzusprechen.

Ausgehend von dieser irrigen Rechtsansicht gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, daß durch die Konzentration der für ursprünglich zwei Betriebsstandorte bewilligten Tierhaltungsbestände an einem einzigen Ort - durch die für den Beschwerdeführer erzielbare Kostendegression - nachteilige Einwirkungen auf die betroffenen Märkte zu erwarten seien. Nur um die Erhöhung eines bereits bewilligten Tierbestandes (in M) ging es aber.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine günstige Kostensituation - für sich allein - kein Versagungsgrund sein kann.

Da die belangte Behörde bei ihren Schlußfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. zweiter Satz Viehwirtschaftsgesetz 1983 auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht die Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Da im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte, gebührt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1983, Zl. 83/17/0145), war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170170.X00

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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