Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1973 §370 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des HT in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. März 1988, Zl. MA 62 - III/659/85/Str, betreffend Übertretung des Preisgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in derselben Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1987, Zl. 86/17/0020, verwiesen, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Juli 1985, Zl. MA 62 - III/175/85/Str, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Dies zum einen deshalb, weil der Spruch des damals angefochtenen Bescheides entgegen der Vorschrift des § 44a lit. b VStG 1950 die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift insoferne nicht richtig und vollständig bezeichnet hatte, als dort lediglich § 11 Abs. 1 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 (PreisG), nicht jedoch einer der Abs. 3 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannt war; zum anderen deshalb, weil die damals wie heute belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruch des Bescheides lediglich als "Verantwortlichen" der RT Ges.m.b.H. bezeichnet hatte, ohne anzuführen, ob er als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 (handelsrechtlicher Geschäftsführer) oder als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß den §§ 39 und 370 Abs. 2 GewO 1973, 16a PreisG bestraft werden sollte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte der Landeshauptmann von Wien im zweiten Rechtsgang das vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei, vom 28. Dezember 1984 mit der Abänderung, daß der Spruch zu lauten habe:
"Der Beschuldigte HT hat es am 11. Mai 1984 als gemäß § 39 Gewerbeordnung 1973 bestellter und gemäß § 16a Preisgesetz verantwortlicher Geschäftsführer der RT Gesellschaft m.b.H. in W, J-Gasse, unterlassen, die Preise für die in einer Auslage zur Schau gestellten Sachgüter, wie Saunaschinken, Schinko Della, Polnische weich und hart, Wiener, T Kant, geräucherter Speck, Gletscherdauerwurst und Campingdauerwurst, ersichtlich zu machen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 und 3 Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/76, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1984, BGBl. Nr. 265/84, begangen. Gemäß § 16 Abs. 1 Preisgesetz wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 800,- S verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe von 20 Stunden..."
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, in der Neufassung des Spruches des Berufungsbescheides habe die Berufungsbehörde auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen gehabt. Sie habe daher einerseits die übertretene Norm vollständig bezeichnet und andererseits klargestellt, daß der Beschwerdeführer die Tat in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der RT Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe. Im übrigen seien für den angefochtenen Bescheid im wesentlichen die Gründe des Berufungsbescheides vom 2. Juli 1985 maßgebend gewesen. Der Beschwerdeführer wende unter anderem ein, sein ehemaliger Mitarbeiter FW sei als Betriebsleiter zur Tatzeit für die Einhaltung der Bestimmungen des Preisgesetzes verantwortlich gewesen. Auf Grund der Aussage des Zeugen FW könne als erwiesen angenommen werden, daß in mehreren, glaublich sogar in allen Filialen des Betriebes jeweils Schaufenster mit prämiierten Waren der Firma eingerichtet gewesen seien. Der Schluß erscheine zulässig, daß der Zeuge eine solche, mehrere Filialen betreffende Maßnahme nicht ohne Auftrag oder zumindest mit Billigung des Beschwerdeführers habe anordnen können. Dies schließe aber von vornherein aus, daß dem Beschwerdeführer die Einhaltung der im Spruch des bekämpften Bescheides zitierten Bestimmung des Preisgesetzes ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Den Darstellungen des Zeugen und des Beschwerdeführers könne auch nicht entnommen werden, daß der Zeuge FW in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter zum verantwortlichen Beauftragten für eine auch den Bestimmungen des Preisgesetzes entsprechende Einrichtung der Schaufenster mit prämiierten Waren im allgemeinen und für das konkrete Fenster im besonderen bestellt worden wäre und einer solchen Bestellung auch zugestimmt hätte (§ 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950). Die bloße Anordnung des Betriebsleiters an die Filialleiterin zur Einrichtung eines Schaufensters mit prämiierten Waren hätte aber nicht notwendigerweise auch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die mangelnde Preisauszeichnung der Waren nach sich gezogen. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzunehmen gewesen. Die neuerliche Einräumung von Parteiengehör sei nicht erforderlich erschienen, da die Berufungsbehörde lediglich bei gleichgebliebenem Sachverhalt eine Änderung in der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes vorgenommen habe.
Weiters begründete die belangte Behörde den Ausspruch über die Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Straffreiheit verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, es liege bislang kein Verfahrensergebnis darüber vor (zumindest sei ihm ein solches nicht vorgehalten worden), in welcher Richtung seine Verantwortlichkeit für die gegenständliche Verwaltungsstraftat möglich wäre. Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die neuerliche Einräumung von Parteiengehör nicht notwendig wäre, weil der Sachverhalt gleichgeblieben sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne der Sachverhalt nicht gleichgeblieben sein, wenn nunmehr seine Verantwortlichkeit aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung abgeleitet werde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 18. September 1987 dargetan hat, wurde die Frage der rechtlichen Eigenschaft, in der den Beschwerdeführer die Verantwortlichkeit für die vorliegende Tat treffen solle, im gesamten damals zur Beurteilung vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht erörtert. Im Erhebungsbericht vom 11. Mai 1984 wurde der Beschwerdeführer lapidar als "Geschäftsführer" bezeichnet, obwohl das verwendete Formular die Möglichkeit geboten hätte, den Beschuldigten als Geschäftsinhaber, als gemäß § 9 VStG 1950 Verantwortlichen oder als Geschäftsführer nach § 39 GewO 1973 zu bezeichnen. Die in der Gegenschrift aufgestellte Behauptung, bereits aus der Anzeige vom 11. Mai 1984 gehe hervor, daß der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nach "§ 19" (richtig: § 39) GewO 1973 verfolgt werde, erweist sich daher als aktenwidrig.
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren durch Anfrage an die MA 63 - Zentralgewerberegister vom 11. Jänner 1988 erhoben, daß der Beschwerdeführer im Zentralgewerberegister als gewerberechtlicher Geschäftsführer der RT Gesellschaft m.b.H. für folgende Gewerbeberechtigungen verzeichnet ist:
1.
Reg. Zl. 15250/h/16, Fleischer im Standort W, N-Gasse.
2.
Reg. Zl. 8188/g/16, Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. (unleserlich, gemeint offenbar: 25) GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln im Standort W, R-Gasse.
Für beide Berechtigungen sei eine Reihe von weiteren Betriebsstätten verzeichnet. Die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sei mit 19. Dezember 1979 (ad. 1.) bzw. mit 16. September 1980 (ad. 2.) erfolgt.
Richtig ist, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Erhebungserkenntnis nicht zur Kenntnis gebracht hat; da diese Frage, wie bereits erwähnt, auch im ersten Rechtsgang nicht erörtert wurde, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, sie habe lediglich bei gleichgebliebenem Sachverhalt eine Änderung in der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes vorgenommen, als unzutreffend. Weiters wurde nicht geklärt, ob sich die in der Auskunft des Zentralgewerberegisters genannten Berechtigungen auch auf den Standort J-Gasse beziehen. In beiderlei Hinsicht hat daher die belangte Behörde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b bzw. c VwGG zu vertreten.
Verfahrensmängel nach diesen Gesetzesstellen können jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 591, wiedergegebene Rechtsprechung). Nun bestreitet der Beschwerdeführer jedoch nicht, daß er - und zwar auch für den Standort J-Gasse - zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der RT Gesellschaft m.b.H. bestellt wurde. Er hat damit die Relevanz der aufgezeigten Verfahrensmängel nicht dargetan.
Im Unrecht ist der Beschwerdeführer, wenn er behauptet, durch eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die nachweisliche Zustimmung des Betriebsleiters FW zu seiner Bestellung als Filialinspektor und zu seiner Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 zu erbringen; dem Beschwerdeführer sei in dieser Richtung ein initiatives Vorbringen abgeschnitten worden. Gleiches gelte für ein Vorbringen darüber, daß eine stichprobenartige Überprüfung des FW ausreichend gewesen sei.
Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zuzustimmen, wenn sie darauf verweist, daß der Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang Gelegenheit gehabt hätte, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten, was nicht geschehen ist. Des Näheren kann hiezu auf die Entscheidungsgründe des mehrfach erwähnten Erkenntnisses vom 18. September 1987, Zl. 86/17/0020, verwiesen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170106.X00Im RIS seit
11.09.2001