TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/29 92/17/0024

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ParkgebührenG Stmk §1 Abs3;
ParkgebührenG Stmk §2;
ParkgebührenG Stmk;
ParkgebührenV Graz 1979;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1991, Zl. 7-53 Pa 21/1-1991, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 4. September 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Verkürzung der Parkgebühr schuldig erkannt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 27. Juni 1991 wurde sodann der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 3. April 1990 von 16 Uhr bis 16.17 Uhr in G, "Kalchberggasse geg. 13 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen St. nnn.nnn in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäß entwerteten Parkschein Nr. 131916 geparkt" zu haben. Der Beschwerdeführer habe danach § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 in Verbindung mit den § 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 6 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Dies mit der Begründung, es sei richtig, daß er seinen Pkw am 3. April 1990 in der Kalchberggasse gegenüber dem Haus Nr. 13 geparkt habe, es sei dies anläßlich einer Gerichtsverhandlung gewesen, die um 11 Uhr begonnen habe. Demgemäß habe er bei seiner Ankunft den Parkschein mit 10.45 Uhr richtig entwertet. Er sei jedoch durch die übermäßige Dauer der Verhandlung, die er vorher nicht habe abschätzen können, überrascht worden, sodaß sein Fahrzeug erst nach Ende der Verhandlung gegen 17 Uhr habe entfernt werden können. Ein Verlassen der Verhandlung zwischenzeitig sei nicht möglich gewesen. Es werde daher bestritten, daß der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei, vielmehr sei die Parkzeit überschritten worden, was dem Beschwerdeführer jedoch tatbestandsmäßig nicht angelastet werde.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wie folgt abgeändert wurde: "Herr Dr. H hat am 3. April 1990, von 16 Uhr bis

16.17 Uhr, sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen St. nnn.nnn in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, Kalchberggasse geg. 13, ohne Parkschein geparkt."

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, daß sich jedenfalls im Zeitpunkt der Kontrolle durch das Straßenaufsichtsorgan kein (ordnungsgemäß entwerteter) Parkschein hinter der Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeuges befunden habe. Er habe daher die Parkgebühr nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschriften verkürzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. für die Steiermark Nr. 21, sind die Gemeinden des Landes Steiermark ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idF. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1977) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben. Bundesstraßen dürfen in dieses Gebiet nicht einbezogen werden.

Gemäß § 2 dieses Gesetzes sind zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige), jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 besteht, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen.

Gemäß § 6 dieses Gesetzes in der Fassung der Steiermärkischen Parkgebührengesetz-Novelle 1988, LGBl. Nr. 3/1989, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 3.000.-- S von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.

Von der Ermächtigung zur Ausschreibung einer Parkgebühr hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit der Parkgebührenverordnung vom 19. September 1979 Gebrauch gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Frist von 6 Monaten Verjährung im Sinne des § 31 VStG geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Frist, innerhalb welcher die Verwaltungsstrafbehörde eine Verfolgungshandlung im Sinne des Abs. 2 der eben zitierten Gesetzesstelle vorzunehmen hat, bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes-, Bezirks- und Gemeindeabgaben 1 JAHR beträgt.

Auch das Beschwerdevorbringen, innerhalb der Verjährungsfrist habe keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG stattgefunden, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 gilt als Parken - und zwar schlechthin - das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus. Wird ein mit einem Parkschein versehenes Kraftfahrzeug über die angekreuzte Parkzeit hinaus in einer Kurzparkzone abgestellt, dann wird damit bewirkt, daß für die über die angekreuzte Parkzeit hinausreichende Abstelldauer die Abgabe dem Abgabeberechtigten zumindest nicht rechtzeitig zufließt, weil sie gemäß § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten ist. Ein solcher Vorgang stellt objektiv eine Verkürzung der Parkgebühr dar (siehe dazu auch das zur vergleichbaren Regelung des Wiener Parkometergesetzes ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1977, Slg. N.F. Nr. 5170/F).

In diesem Sinne stellt es aber auch eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar, wenn in der Strafverfügung vom 4. September 1990 dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, die Parkgebühr sei nicht entrichtet und hiedurch verkürzt worden, "weil der Parkschein unrichtig entwertet war". "Unrichtig entwertet" ist ein Parkschein nach dem oben Gesagten auch dann, wenn die Entwertung nicht die ganze Parkzeit umfaßte, für die sie vorzunehmen war. Daß aber allenfalls mit dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt der Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. b der Kurzparkzonen - Überwachungsverordnung - wonach, wer ein Fahrzeug in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufstellt, dafür zu sorgen hat, daß dieses spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit vom Ort der Aufstellung entfernt wird - verwirklicht wurde, kann hier dahingestellt bleiben.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 44a lit. a VStG bringt der Beschwerdeführer weiters vor, auf Grund der laufenden Änderung der spruchinhaltlichen Vorwürfe habe er keine konkret auf den Tatvorwurf bezogene Beweise aufbieten können, um den Vorwurf zu widerlegen, bzw. werde er keineswegs davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

§ 44a lit. a VStG bestimmt, daß der "Spruch", wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11894/A). Aus diesem Formerfordernis für den Spruch eines Straferkenntnisses kann aber keinesfalls ein Recht des Beschuldigten abgeleitet werden, im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nur wegen eines - einmal umschriebenen - Tatvorwurfes bestraft zu werden. Daß aber die belangte Behörde nicht in der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG entschieden habe, weil im Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last gelegt worden sei, als er im erstbehördlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0073), wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170024.X00

Im RIS seit

29.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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